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0875/48•Verwaltungsgerichtshof 0875/48
Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er feststellt, dass der Beschwerdeführer die Wiener Landesbürgerschaft und die österreichische Bundesbürgerschaft am 31. Juli 1934 verloren habe. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides richtet, der Beschwerdeführer hätte am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgschaft nicht besessen.
Der Gerichtshof hat ferner beschlossen, den Kostenersatzanspruch der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.
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