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0642/47•Verwaltungsgerichtshof 0642/47
0642/47Verwaltungsgerichtshof23.01.1950
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet; der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau wird jedoch wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er den mit Berufung angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Amts wegen abgeändert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1947, Zl. M. Abt. 47/§ 62-57/226/47 zu bewilligen. Über die Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde ergeht gesonderte Verfügung.
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