Verwaltungsgerichtshof 0031/47

0031/47Verwaltungsgerichtshof12.05.1949

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0031/47

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1949
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid vom 4. Dezember 1946 wird, soweit mit ihm die beschwerdeführende Firma zur Bezahlung einer Miete an die mitbelangte Partei verpflichtet wird, wegen Gesetzwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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