Verwaltungsgerichtshof 84/02A/0237

84/02A/0237Verwaltungsgerichtshof29.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/02A/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:8402A0237.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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