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8ObA49/25a•OGH 8ObA49/25a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger, LL.M, (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat p*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei p*, vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2025, GZ 12 Ra 36/25p46.3, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2025, GZ 45 Cga 9/25w34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1]Die Beklagte beschäftigt in Wohnhäusern mindestens drei Mitarbeiter, die im Wechseldienst von Montag bis Sonntag auch wache Nachtdienste – in der Regel von 19:15 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetags – leisten. Die Dienstverhältnisse unterliegen dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖKV).
[2]Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die bei der Beklagten in Wohnhäusern beschäftigten Arbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit iSd § 9 SWÖKV leisten, während eines wachenden Nachtdienstes an einem Sonn- bzw Feiertag für die Normalarbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Anspruch auf den Nachtzuschlag gemäß § 9 SWÖKV und einen Anspruch auf den Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 31 Abs 2 SWÖKV hätten. Das Kumulierungsverbot des § 31 Abs 2 SWÖKV beziehe sich nur auf den Sonn- und Feiertagszuschlag der Beschäftigten in mobilen Diensten.
[3]Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Eine Kumulierung des Sonn- und Feiertagszuschlags mit anderen Zuschlägen werde durch § 31 Abs 2 SWÖKV ausgeschlossen.
[4]Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Kumulierungsverbot des § 31 Abs 2 SWÖKV erfasse auch den Nachtzuschlag. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil der Auslegung von Kollektivverträgen eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
[5]Der Kläger strebt in seiner Revision die Abänderung im klagsstattgebenden Sinn an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[6]Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[7]Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[8]1. Der SWÖKV lautet (in der bei Schluss der Verhandlung erster Instanz geltenden Fassung 1. 1. 2025; die derzeit geltende Fassung 1. 1. 2026 ist – abgesehen von Betragsänderungen und einer Umformulierung des § 15 Abs 4 – in Ansehung der zitierten Bestimmungen ident) auszugsweise:
„§ 9 Nachtarbeit
Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, welche in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fällt.
Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro Arbeitsstunde von € 9,21. Pro durchgehendem Nachtdienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale von € 52,66.
Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft gilt § 8.
Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) einen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft.
§ 10 Überstunden und Mehrstunden
[...]
[...]
§ 15 Dienstplan
[...]
a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Arbeitnehmerin an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von € 50,00 pro Tag/Nacht.
Der Flexibilisierungszuschlag gebührt auch, wenn eine Dienstverschiebung innerhalb der Frist von 3 Kalendertagen auf Wunsch des Arbeitgebers zustande kommt und zu einem Wechsel der Art des Dienstes (zB Wechsel von Tag- zu Nachtdienst) führt.
b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das vereinbarte Einspringen mit einer Unterbrechung von mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplanter Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisierungszuschlag in Höhe von € 25,00 pro Tag/Nacht, wenn die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird.
Fällt der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a und b an einem Tag kumulativ an, so gebührt der Arbeitnehmerin für diesen Tag nur der höhere Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a.
[...]
§ 31 Zulagen und Zuschläge
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen iSd EStG arbeiten, gebührt eine SEGZulage. In Betriebsvereinbarungen sind diese erschwerten Arbeitsbedingungen zu bestimmen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft abzuschließen.
Die Höhe der SEGZulage beträgt je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen € 1,50.
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingungen kann unter Berücksichtigung des angeführten Stundensatzes eine Pauschale vereinbart werden.
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingungen gebührt eine monatliche SEGPauschale von € 241,00.
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen Bedingungen gearbeitet wird.
Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEGZulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68 Abs 5 Z 5 EStG).
Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe von € 6,06 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG sowie für Arbeitnehmerinnen, die unter den Anwendungsbereich des § 24 fallen, siehe § 3 FeiertagsRG).
Für Außendiensteinsätze in den mobilen Pflegediensten gemäß GuKG und Sozialbetreuungsberufegesetz, einschließlich Heimhilfe, Besuchsdienste und Essen auf Rädern beträgt der Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt 60 % des Grundstundenlohnes.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, entfällt der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
Die Zulage für eine Stationsleitung beträgt € 845,92/Vollzeitmonat.
Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinbarung zu regeln.
Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP), von Netzwerk-Berufliche-Assistenz-Projekten (NEBA) sowie von Bildungs und Beratungseinrichtungen (BBE), die mit wesentlichen Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist, beträgt zumindest € 416,08/Vollzeitmonat.
Die Zulage für eine Leitung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung beträgt für die erste Gruppe € 115,72 und für jede weitere Gruppe € 71,45. Werden zwei oder mehrere Leitungspersonen für die gleiche Funktion eingesetzt, gebührt jeweils der aliquote Anteil der Zulage.
Sonderkindergartenpädagoginnen (-hortpädagoginnen) erhalten bei Verwendung als Sonderkindergartenpädagoginnen (-hortpädagoginnen) monatlich eine Zulage von € 270,03.
Sofern eine Leitung in der schulischen Tagesbetreuung eingesetzt ist, gebührt eine Leitungszulage, deren Höhe im Betrieb zu regeln ist.
Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Betrieb zu regeln.
Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab dem 1. Tag.“
[9]2. Zwischen den Parteien ist die Auslegung des § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV strittig. Während die Beklagte darin ein generelles Kumulierungsverbot erblickt, bezieht der Kläger diese Regelung nur auf die mit § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖKV geregelten Sonn- und Feiertagszuschläge für Außendiensteinsätze.
[10]3. In der höchstgerichtlichen Judikatur wurde diese Auslegungsfrage bislang nicht beantwortet.
[11]4. Im Schrifttum vertreten Löschnigg/Resch (SWÖKV 2025 § 31 Erl 6) zur genannten Bestimmung die Auffassung, der SWÖKV stelle klar, dass Zuschläge nicht kumulativ, sondern alternativ zur Anwendung kämen. Im Fall alternativer Zuschläge gebühre aber stets der höchste.
[12]5. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088 [T7]; RS0008782; RS0008807; RS0010089).
[13]6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung („Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag.“) keine Einschränkung auf die in § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖKV geregelten Zuschläge enthält. Die Formulierung des § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV legt vielmehr ein generelles Kumulierungsverbot von Zuschlägen nahe.
[14]7.1. Zu berücksichtigen ist allerdings im Wege einer systematisch-logischen Auslegung (RS0008787) auch die Systematik des SWÖKV, insbesondere der Regelungsort der Bestimmung. § 31 SWÖKV regelt „Zulagen und Zuschläge“, dessen Abs 2 ist mit „Sonn- und Feiertagszuschläge“ überschrieben (zur Relevanz von Überschriften vgl Kerschner/Kehrer in Klang3 [2014] §§ 6, 7 ABGB Rz 25; Kodek in Rummel/Lukas, AGBG4 [2015] § 6 Rz 79; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGBON1.02 [2017] § 6 Rz 10; weiters RS0108255 = 9 ObA 256/97f).
[15]7.2.1. Die Unterabsätze des § 31 Abs 2 SWÖKV enthalten keine eigene Absatzbezeichnung, obwohl derartige, mit Kleinbuchstaben versehene Untergliederungen im SWÖKV bei gesonderten Regelungen üblich sind. Demnach ist ein Zusammenhang der einzelnen Unterabsätze des § 31 Abs 2 SWÖKV naheliegend, ebenso, dass der gesamte Absatz die Sonn- und Feiertagszuschläge regelt; dies spricht gegen die Auslegung, dass der erste Satz des dritten Unterabsatzes dieser Bestimmung eine generelle, alle Zulagen und Zuschläge des SWÖKV (also beispielsweise auch die in § 31 Abs 1 und 3 SWÖKV vorgesehenen Zulagen) betreffende Regelung enthalte.
[16]7.2.2. Warum aus dem Fehlen einer Absatzbezeichnung aber auf einen Zusammenhang des UAbs 3 nur mit dem UAbs 2 und nicht auch mit dem UAbs 1 des § 31 Abs 2 SWÖKV geschlossen werden sollte, legt die Revision nicht dar und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht.
[17]7.2.3. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich im selben UAbs 3 des § 31 Abs 2 SWÖKV noch eine weitere Regelung findet, mit der die fragliche Bestimmung vom Normgeber zweifelsfrei in den engsten Zusammenhang gesetzt wurde. § 31 Abs 2 UAbs 3 zweiter Satz SWÖKV bezieht sich eindeutig – und das ist zwischen den Parteien auch unstrittig – nicht nur auf UAbs 2 leg cit, sondern enthält eine generelle Regelung für das Verhältnis zwischen Überstunden- und Nachtdienstzuschlag.
[18]7.3.1. Die Verwendung der Wörter „mehrerer“ und „höchste“ schließt zwar eine Bezugnahme auf § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖKV, der nur zwei Zuschläge regelt, nicht gänzlich aus, weil diese Wörter nicht zwingend eine Mehrzahl von zumindest drei voraussetzen.
[19]7.3.2. Allerdings wäre bei einer ausschließlich auf § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖKV bezogenen Regelung die Verwendung von „beider“ und „höhere“ naheliegend. Dies gilt nicht nur nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch; vielmehr wird im SWÖKV selbst an anderer Stelle, etwa in § 15 Abs 5 UAbs 2, auf den „höheren“ Zuschlag verwiesen.
[20]7.3.3. Daraus ist zu schließen, dass die Kollektivvertragsparteien entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch bei zwei Zuschlägen den Komparativ „höhere“ verwenden, während die Verwendung des Superlativs „höchste“ auf mehr als zwei mögliche Zuschläge hinweist. Die Verwendung der Wörter „mehrerer“ und „höchste“ deutet daher ebenfalls darauf hin, dass es sich bei § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV um ein nicht nur auf § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖKV bezogenes Kumulierungsverbot handelt.
[21]7.3.4. Entgegen den Ausführungen in der Revision kann § 19d Abs 3d AZG weder ein anderer Sprachgebrauch entnommen werden – diese Regelung ist offen formuliert, um gegebenenfalls auch mehr als zwei Zuschläge zu erfassen – noch wäre ein solcher Sprachgebrauch des Bundesgesetzgebers für die Auslegung des SWÖKV relevant.
[22]7.4.1. Eindeutig im Sinne eines generellen Kumulierungsverbots wird § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV in § 15 Abs 5 UAbs 1 SWÖKV verstanden. Der Kläger vermag auch nicht nachvollziehbar darzulegen, welcher Sinn der letztgenannten Bestimmung unter Zugrundelegung seiner Auslegung beizumessen wäre.
[23]7.4.2. Kollektivvertragsparteien darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RS0008828 [T6]). Der Auslegung des Klägers, nach der eine andere Bestimmung desselben Kollektivvertrags, nämlich die Bezugnahme auf § 31 Abs 2 SWÖKV in § 15 Abs 5 UAbs 1 SWÖKV, gegenstandslos wäre, ist im Zweifel nicht näherzutreten.
[24]7.5.1. Der Revision ist zuzugestehen, dass bei Auslegung des § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV im Sinne eines generellen Kumulierungsverbots die Bestimmung des nachfolgenden, zweiten Satzes im selben Unterabsatz nicht zwingend erforderlich wäre. Betrifft der erste Satz des § 31 Abs 2 UAbs 3 SWÖKV allerdings das Verhältnis sämtlicher in § 31 Abs 2 SWÖKV geregelter Sonn- und Feiertagszuschläge zu anderen Zuschlägen, ist der zweite Satz ohne Weiteres sinnvoll im Sinne einer Klarstellung zu verstehen, zumal es hier um ein Zusammentreffen eines ebenfalls für Sonn- und Feiertagsarbeit gebührenden, aber an anderer Stelle (§ 10 Abs 6 SWÖKV) normierten Zuschlags mit dem Nachtzuschlag (§ 9 Abs 2 SWÖKV) geht.
[25]8.1. Zur Teleologie der Regelung meint die Revision, dass bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge unterschiedliche Abgeltungszwecke grundsätzlich für das Nebeneinanderbestehen von Zuschlägen sprächen. Dies sei zu bejahen, weil einerseits die gesundheitliche Belastung durch den Nachtdienst und andererseits die Beeinträchtigung des familiären/sozialen Lebens durch den Sonn- oder Feiertagsdienst abgegolten werden solle.
[26]8.2. Richtig ist, dass zu 14 Ob 31/86, 9 ObA 214/88, 9 ObA 287/90 und 9 ObA 55/23p die verschiedenen Zwecke von Überstundenzuschlägen und der besonderen Sonntagsentlohnung wie folgt herausgearbeitet und als Grund für die kumulative Entlohnung herangezogen wurden: Die höhere Entlohnung einer Überstunde gegenüber einer Normalarbeitsstunde ist im Wesentlichen dadurch begründet, dass die mit der Arbeit verbundene Anstrengung und der Verbrauch an Arbeitsenergie bei längerer Arbeit nicht gleich bleiben, sondern für die spätere Arbeit verhältnismäßig mehr zunehmen. Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll hingegen die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die gemäß § 3 Abs 1 ARG der Sonntag zu fallen hat, abgelten; auch bei Gewährung von Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im Allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muss.
[27]8.3. Die in den genannten Entscheidungen zu beurteilenden Kollektivverträge enthielten jedoch gerade kein Kumulierungsverbot und ließen nicht nur von der Teleologie, sondern auch vom Wortlaut und der Systematik auf ein Nebeneinanderbestehen dieser Zuschläge schließen. Schon deshalb ist der SWÖKV mit den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Normen nicht vergleichbar.
[28]8.4.1. Zunächst ist gerade für das Verhältnis zwischen den Überstundenzuschlägen und den Sonn- und Feiertagszuschlägen darauf hinzuweisen, dass § 10 Abs 6 SWÖKV für Überstunden an Sonn- und Feiertagen höhere Zuschläge vorsieht als für solche an Werktagen. Durch diese Erhöhung des Überstundenzuschlags ist der Abgeltungszweck des Sonn- und Feiertagszuschlags aber zur Gänze erfasst. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen dem Nachtdienstzuschlag und dem – für Überstunden in der Nacht erhöhten – Überstundenzuschlag.
[29]8.4.2. Für eine an einem Sonn- oder Feiertag zu leistende Nachtüberstunde könnte dagegen angenommen werden, dass der in gleicher Höhe wie für eine sonstige an einem Sonn- und Feiertag zu leistende Überstunde erhaltene Überstundenzuschlag von 100 % die gesundheitliche Mehrbelastung durch den Nachtdienst nicht abdeckte, sodass diese zusätzlich durch den Nachtzuschlag gemäß § 9 Abs 2 SWÖKV abzugelten wäre. Gerade dies wird aber durch § 31 Abs 2 UAbs 3 zweiter Satz SWÖKV zweifelsfrei ausgeschlossen.
[30]8.4.3. Dem liegt offenbar die Erwägung der Kollektivvertragsparteien zugrunde, dass eine Nachtüberstunde an einem Sonn- oder Feiertag gerade keine Mehrbelastung gegenüber einer sonstigen Nachtüberstunde bzw einer sonstigen Sonn- oder Feiertagsüberstunde beinhaltet. Dies basiert wohl auf der Erkenntnis, dass ein und dieselbe Nachtzeit, sofern in ihr nicht gearbeitet werden muss, nur entweder für Schlaf oder für Freizeitgestaltung genutzt werden kann, schwerlich aber für beides gleichzeitig. Die vom Kläger argumentierte Doppelbelastung durch die gesundheitlich belastende Nachtarbeit und die Beeinträchtigung des gesellschaftlichen/familiären Lebens ist daher für ein und denselben Zeitraum nach der erkennbaren Einschätzung der Kollektivvertragsparteien zu verneinen.
[31]8.4.4. Dieser Zweck des Kumulierungsverbots ist ohne Weiteres auf § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV übertragbar. Er erfordert, dass sowohl die Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 31 Abs 2 UAbs 1 und 2 SWÖKV als auch die Nachtzuschläge nach § 9 Abs 2 SWÖKV vom Kumulierungsverbot erfasst werden.
[32]8.5. Schließlich vermag der Kläger auch den aus seiner Auslegung resultierenden Wertungswiderspruch nicht aufzulösen, der dadurch entstünde, dass nach der eindeutigen Regelung des § 31 Abs 2 UAbs 3 zweiter Satz SWÖKV bei Nachtüberstunden an Sonn- und Feiertagen der Nachtzuschlag nicht zusätzlich anfiele, bei Nachtdiensten an Sonn- und Feiertagen aber sehr wohl. Auch dies spricht gegen die in der Revision argumentierte Interpretation.
[33]9.1. Im Ergebnis ist § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖKV dahin auszulegen, dass das dort normierte Kumulierungsverbot zwar nicht generell für sämtliche im SWÖKV normierten Zulagen und Zuschläge, also insbesondere nicht in Relation zu § 31 Abs 1 oder 3 SWÖKV gilt. Es erfasst aber alle in § 31 Abs 2 UAbs 1 und 2 SWÖKV vorgesehenen Sonn- und Feiertagszuschläge und auch deren Verhältnis zu anderen, für die ungünstige zeitliche Lage bzw Dauer der Dienste gewährten Zuschläge wie insbesondere zu den Nachtzuschlägen nach § 9 Abs 2 SWÖKV. Sonn- und Feiertagszuschläge stehen demnach nicht neben Nachtzuschlägen zu; vielmehr gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag, für den die Voraussetzungen erfüllt sind.
[34]9.2. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zutreffend abgewiesen.
[35]10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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