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7Ob79/26g•OGH 7Ob79/26g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* L*, vertreten durch die Aigner RechtsanwaltsGmbH in Wien, gegen die beklagte Partei a* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.268,91 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 50 R 193/25a30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. August 2025, GZ 7 C 69/24h23, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1]Die Klägerin begehrt Zahlung von 7.268,91 EUR sA. Sie habe bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. 12. 2002, einer monatlichen Prämie von 100 EUR und einer Laufzeit von 20 Jahren zu Polizzennummer * geschlossen (in der Folge LV 1). Darüber hinaus habe sie bei der Beklagten eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. 2. 2010, einer monatlichen Prämie von 60 EUR und einer Laufzeit von 12 Jahren zu Polizzennummer* geschlossen (in der Folge LV 2).
[2]Bei Erreichen der vereinbarten Vertragslaufzeit sei der eingezahlte Betrag vermindert um den jeweiligen Klagebetrag ausgezahlt worden, wobei Zinsen kapitalisiert und angerechnet worden seien (LV 1 4.093,32 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. 2. 2021 von 484,38 EUR [gesamt 4.577,70 EUR]; LV 2 2.406,53 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. 2. 2021 von 284,77 EUR [gesamt 2.691,30 EUR]). Die Beklagte schulde daher aus der LV 1 4.577,70 EUR sA und aus der LV 2 2.691,30 EUR sA.
[3]Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
[4]Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
[5]Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision zu.
[6]Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, diese im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[7]In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[8]Die Revision ist absolut unzulässig.
[9]1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen
[10]2. NichtZusammenrechnung ist die Regel, von der § 55 Abs 1 JN eine Ausnahme normiert. Im Zweifel ist nicht zusammenzurechnen (RS0122950; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 55 JN Rz 1). Das Vorliegen der Ausnahme hat der Kläger zu behaupten; es sind allein dessen Behauptungen (und nicht die Behauptungen der Gegenseite oder die getroffenen Feststellungen) maßgeblich (RS0042741 [T12]; RS0106759).
[11]3. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; vgl § 508 Abs 4 ZPO).
[12]4.1. Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766; RS0046458; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 20). Im rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden (RS0037648 [T2]; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPOON1.00 § 55 JN Rz 11).
[13]4.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen getrennt zu bewerten (RS0037648 [T5, T15]). In diesem Sinn sind auch Forderungen aus verschiedenen (nicht zusammenhängenden) Versicherungsverträgen getrennt zu beurteilen (RS0037926 [T21]; 7 Ob 119/15y). Anderes gilt etwa, wenn Prämienrückstände aus einer Haftpflichtversicherung und aus einer Kaskoversicherung geltend gemacht werden, sich beide Versicherungen auf einen PKW beziehen, der Versicherungsvertragsabschluss gemeinsam erfolgte und nur eine Polizze vorliegt (7 Ob 24/09v).
[14]4.3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche aus zwei nicht zusammenhängenden Lebensversicherungsverträgen mit unterschiedlichen Abschlusszeitpunkten, Prämien, Laufzeiten und Polizzen geltend. Die Klägerin erstattete auch kein Vorbringen, warum ihre Forderungen aus dem LV 1 und dem LV 2 zusammenzurechnen sein sollen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden.
[15]5.1. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision – ausgenommen der hier nicht vorliegenden Fälle der Abs 4 und Abs 5 – jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[16]5.2. Da der Streitwert der Forderungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen jeweils 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision absolut unzulässig.
[17]6. Die Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RS0035962 [T22]).
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