OGH 7Ob70/26h

7Ob70/26hObergericht24.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob70/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00070.26H.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Mag. Pertmayr, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, , vertreten durch Mag. Hannes Fischbacher LLB.oec. LLM.oec., Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei U AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 82.798,53 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2026, GZ 5 R 134/25z-42, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. September 2025, GZ 11 Cg 2/24t-37, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.764,86 EUR (darin enthalten 460,81 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Sportartikel im Bereich Camping, Fischerei und Jagd verkauft.

[2]Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag, dem die Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung (EBS) F400 und die Gruppierungserläuterungen F401 (F401) der Beklagten zugrunde liegen.

[3]Die EBS F400 lauten auszugsweise:

„4. Ersatzregelungen

4.1. Neuwertversicherung

Soweit Gebäude, Einrichtungen, Waren, Vorräte und sonstige Sachen zum Neuwert versichert sind, gelten folgende Bestimmungen

4.1.1. Wir ersetzen

Bei ständig Instand gehaltenen und betrieblich genutzten Gebäuden

  • die volle Neuwertentschädigung, d.h. die ortsüblichen Wiederherstellungskosten am Tag des Schadens.

[…]

Der Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung kann auch ohne Vorliegen eines behördlichen Wiederaufbauverbotes innerhalb Österreich erfolgen. Die Entschädigungsleistung ist jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich beim Wiederaufbau bzw. der Wiederherstellung an derselben Stelle und im gleichen Umfang ergeben würde. Für die Wiederherstellung genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung.

4.1.2. Wir ersetzen

• bei Gebrauchsgegenständen […]

• bei Waren und Vorräte, […]

• bei Datenträgern und Reproduktionsmittel […]

• Ersatz für Wertpapiere, Bargeld etc.[…]

4.1.3. Generell gilt:

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung*) übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung*) den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Dabei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen.

Besteht eine Unterversicherung im Sinne von Punkt 1.2., dann wird, wenn nur ein Teil der vom Schaden betroffenen Sachen wiederhergestellt wird, für diese Sachen die Neuwertentschädigung nur nach dem in Punkt 1.2. bestimmten Verhältnis geleistet.

Gebäude, Einrichtungen und sonstige Sachen, die bei Eintritt des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. angeschafft sind oder sich in Herstellung befinden, gelten nicht als Wiederherstellung bzw. als Wiederbeschaffung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der Frist in geschriebener Form, dass er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert*), bei Einrichtungen und den sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeitwertentschädigung; im Fall eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. Die Vorschriften betreffend die Sicherung des Realkredites werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

Ist die Versicherungssumme einer Position niedriger als der Ersatzwert der zu ihr gehörigen Sachen, aber höher als ihr Zeitwert, so wird der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversicherung zu ersetzen wäre Zeitwertentschädigung*), voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert. Ist die Versicherungssumme nicht höher als der Zeitwert, so finden die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung keine Anwendung.

Liebhaberwerte werden nicht ersetzt.

Ebenso nicht ersetzt wird die allfällige Entwertung bei zusammengehörigen Einzelsachen, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden.“

[4]Die Gruppierungserläuterungen F401 lauten auszugsweise:

„1. Anwendungsbereich

Diese Gruppierungserläuterung gilt für gewerblich genutzte Anlagen und Gebäude, […]

2. Gruppierung

Gruppe A: Gebäude

A.1. Als Gebäude im Sinne der Gruppierungserläuterungen gelten:

A.1.1. Alle Gebäude im engeren Sinn, das sind also Bauwerke, die

a. durch räumliche Umfriedung Menschen und/oder Sachen Schutz vor äußere Einflüsse gewähren,

b. den Eintritt und längeren Aufenthalt von Menschen zulassen,

c. mit dem Boden fest verbunden und

d. von einiger zeitlicher Beständigkeit sind.

In diese Gebäudedefinition fallen z. B. auch Flugdächer u. dgl.

Nicht in diese Gebäudedefinition fallen z. B. Wohnwagen, Bauhütten (insbesondere zerlegbar), Container, Zelte, Traglufthallen u. dgl.

A.1.2. Ferner die folgenden Bauwerke:

A.1.2.1. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Punkt A.1.1. zu gelten haben;

[…]“

[5]Am 3. 1. 2021 kam es durch Schneedruck auf das in Zeltform ausgeführte Vordach der Klägerin zu einem Schadensfall. Der – bereits von der Beklagten ersetzte – Zeitwert des beschädigten Vordachs betrug 59.542,50 EUR. Die Wiederherstellungskosten betragen beim Wiederaufbau an derselben Stelle und im gleichen Umfang 142.341,03 EUR.

[6]Das in Zeltform ausgeführte Vordach alt diente dem Schutz des Eingangsbereichs, eines Teils der Parkplätze sowie dem Schutz des Fahrradabstellplatzes und des Unterstands der Einkaufswagen vor Witterungseinflüssen. Das Vordach alt hatte auch einen gewissen Werbeeffekt.

[7]Das nicht in Zeltform ausgeführte Vordach neu dient dem gleichen Betriebszweck wie das Vordach alt, nämlich dem Schutz des Eingangsbereichs, eines Teils der Parkplätze sowie dem Schutz des Fahrradabstellplatzes und des Unterstands der Einkaufswagen vor Witterungseinflüssen.

[8]Vom Vordach alt einerseits und vom Vordach neu andererseits sind nicht dieselben Flächen abgedeckt. Mit der Errichtung des Vordachs neu wurde ein Teil der Parkplätze an der Gebäudefront angeordnet. Dieser Bereich war vom Vordach alt nicht abgedeckt. Die Einkaufswägen befinden sich nunmehr in einer Nische an der Gebäudefront.

[9]Die Klägerin begehrt Zahlung von 82.798,53 EUR samt Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz. Das Vordach neu diene demselben Betriebszweck wie das Vordach alt. Die Beklagte habe daher die Wiederherstellungskosten zu ersetzen.

[10]Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Art 4.1.1. EBS sei gegenüber Art 4.1.3. EBS nicht die speziellere Regel. Das Vordach alt und das Vordach neu seien völlig unterschiedliche Bauwerke, insbesondere nach Konstruktion, räumlicher Erstreckung, Gesamtgröße und (Betriebs-)Zweck. Die unternehmerischen Zinsen stünden nicht zu, weil die Rechtsansicht der Beklagten objektiv vertretbar sei.

[11]Das Erstgericht gab der Klage (im zweiten Rechtsgang) statt. Art 4.1.1. EBS sei gegenüber Art 4.1.3. EBS die speziellere Bestimmung. Es genüge daher die Wiederherstellung eines Gebäudes mit dem gleichen Betriebszweck innerhalb Österreichs. Die Klägerin habe somit Anspruch auf den Neuwert. Die unternehmerischen Zinsen nach § 456 UGB stünden der Klägerin zu, weil eine andere Auslegung der Klauseln durch die Beklagte keine vertretbare Rechtsansicht begründe.

[12]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zinsenbegehrens teilweise Folge und ließ die Revision zu. Nach den Feststellungen sei der Betriebszweck beider Gebäude ident, sodass die Klägerin Anspruch auf den Neuwert habe. § 456 UGB sei in zeitlicher Hinsicht nicht anzuwenden, vielmehr gelte § 352 UGB. Damit stehe unabhängig von einem Verschulden der Beklagten (lediglich) ein Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz zu.

[13]Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, diese im Sinn einer Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[14]In der Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen; in eventu diesem nicht Folge zu geben.

[15]Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

[16]1.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[17]1.2. Die Beklagte kann die Rechtsfrage zum Verhältnis von Art 4.1.1. EBS zu Art 4.1.3. EBS ohnehin inhaltlich an den Obersten Gerichtshof herantragen, weil sie diese auch zum Gegenstand der Berufung im zweiten Rechtsgang gemacht hat (vgl 8 Ob 38/17x). Dem behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens fehlt es daher schon an der Relevanz.

2. Zur Neuwertklausel

[18]2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[19]2.2. Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet eine Risikobegrenzung (RS0081840). Sie begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern werden im Sinn einer Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet wird (vgl RS0081840 [T10]; RS0081460 [T12]). Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (RS0120710).

[20]2.3. Art 4.1. EBS regelt die Neuwertversicherung und knüpft den Anspruch auf Ersatz zum Neuwert an die Einhaltung einer strengen Wiederherstellungsklausel.

[21]2.3.1. Dabei enthält Art 4.1.1. EBS Bestimmungen für Gebäude und Art 4.1.2. EBS Bestimmungen für bewegliche Sachen (etwa Gebrauchsgegenstände, Waren, Datenträger oder Bargeld). Art 4.1.3. EBS enthält (allgemeine) Regelungen, die sowohl für die in Art 4.1.1. EBS als auch für die in Art 4.1.2. EBS genannten Sachen gelten sowie Bestimmungen für Sachen, die weder unter Art 4.1.1. EBS noch Art 4.1.2. EBS fallen (arg: „Generell gilt:“), wie etwa unbewegliche Sachen, die nicht als „Gebäude“ im Sinn der Versicherungsbedingungen zu werten sind.

[22]Vor diesem Hintergrund versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Art 4.1.1. EBS nach Wortlaut und Systematik der Gesamtregelung als die speziellere Regelung für die Wiederherstellung von Gebäuden. Soweit daher Art 4.1.1. EBS von Art 4.1.3. EBS abweicht, geht erstere Klausel vor. Dies hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

[23]2.3.2. Da die Parteien (zutreffend) nicht in Zweifel ziehen, dass es sich beim zerstörten Vordach um ein Gebäude im Sinn der Versicherungsbedingungen handelt, richtet sich der Anspruch auf Neuwertentschädigung somit (primär) nach Art 4.1.1. EBS.

[24]2.4. Gemäß Art 4.1.1. EBS genügt es für die Wiederherstellung, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen.

[25]2.4.1. Wiederbeschaffung bedeutet, dass grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen sind (RS0124181). Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen (RS0117982 [T3]; Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 97 VersVG Rz 2; Weinrauch/Neusiedler in Schauer, VersVG § 97 Rz 7). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen (RS0120711 [T1]; RS0081840 [T7]).

[26]2.4.2. In Art 4.1.1. EBS wird der Anspruch auf den Neuwert nicht ausdrücklich an die Errichtung eines gleichartigen und gleichwertigen Gebäudes, sondern ausschließlich an den gleichen Betriebszweck geknüpft. Aus dem Zweck von Wiederherstellungsklauseln, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte, folgt jedoch, dass auch dieser Klausel das Erfordernis der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit inhärent ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird diese Klausel auch nicht dahin verstehen, dass bereits die Errichtung irgendeines demselben Betriebszweck dienenden Gebäudes den Anspruch auf vollen Neuwertersatz wahrt, selbst wenn dieses hinsichtlich Lage, Größe oder sonstiger wesentlicher Eigenschaften mit dem zerstörten Gebäude nicht vergleichbar ist (idS etwa auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 93 Rn 13).

[27]2.4.3. Eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Wiederherstellung liegt in der Regel nur bei Errichtung eines dem zerstörten Gebäude nach Art, Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbaren Gebäudes vor, ohne dass sich das zerstörte und das neue Gebäude in allen Einzelheiten gleichen müssen (7 Ob 67/06p; 7 Ob 167/10z; Weinrauch/Neusiedler in Schauer, VersVG § 97 Rz 7). Entscheidend ist, dass das wiederaufgebaute Gebäude nach Bauzweck, Bauort und Bauart im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des vom Brand betroffenen Gebäudes bildet. Von einer Wiederherstellung kann daher nicht ausgegangen werden, falls ein völlig andersartiges oder ein anderen Zwecken dienendes Gebäude errichtet wird (Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2021] § 97 VersVG Rz 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 93 Rn 13; vgl auch 7 Ob 92/19h).

[28]Die Wiederherstellungsklausel enthält aber kein Modernisierungsverbot (7 Ob 153/06k; Hoenicke in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 § 22 Rn 110), die Anpassung an technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung soll nämlich nicht verhindert werden (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 93 Rn 15; Staudinger in MüKommVVG3 § 97 Rn 11). Die neu angeschafften Sachen müssen nur von vergleichbarer Gesamtgröße, Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein (vgl 7 Ob 153/06k).

[29]2.4.4. Das Vordach alt und das Vordach neu haben nach den Feststellungen den gleichen Betriebszweck. Sie haben auch die gleiche Funktion: Beide dienen dem Schutz des Eingangsbereichs, eines Teils der Parkplätze sowie dem Schutz des Fahrradabstellplatzes und des Unterstands der Einkaufswagen vor Witterungseinflüssen. Zwar wurde das Vordach neu in einer stabileren Bauweise und in einer deutlich von der früheren Zeltkonstruktion abweichenden Form errichtet. Dies steht einer Gleichartigkeit jedoch nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ist es dem Versicherungsnehmer nämlich gestattet, bei der Wiederherstellung technischem Fortschritt, modernen Baumethoden sowie geänderten Bedürfnissen der Betriebsführung Rechnung zu tragen. Auch der Umstand, dass die vom alten und vom neuen Vordach überdeckten Flächen nicht vollständig deckungsgleich sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die überdachten Bereiche dienen nämlich im Wesentlichen demselben Zweck und schützen nach den Feststellungen weitgehend dieselben Funktionsflächen. Das Vordach neu stellt somit trotz seiner geänderten Bauweise und Gestaltung unter Berücksichtigung der zulässigen Anpassungen an technische und betriebliche Entwicklungen im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des zerstörten Vordachs dar.

[30]2.4.5. Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung im Sinn der Neuwertversicherung sind daher erfüllt. Die Klägerin hat Anspruch auf den der Höhe nach unstrittigen Klagebetrag von 82.798,53 EUR.

3. Zu den Zinsen

[31]Die Revision zur Zinsfrage ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [T9]).

4. Ergebnis und Kosten

[32]4.1. Die Revision ist daher nicht berechtigt.

[33]4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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