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7Bs112/26h•OLG Linz 7Bs112/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 2026, Hv*-28, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Beim Landesgericht Salzburg behängt gegen A* B* zu Hv* ein Strafverfahren wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (2./). Nach dem Anklagevorwurf (ON 14) habe er zu nachangeführten Zeiten in **
1. / am 19. November 2022 seine Ehefrau C* B* und deren Tochter D* durch die Äußerungen „Ich werde dich jetzt fertigmachen. Wenn du nicht aufhörst, bringe deine Mutter (Anm: E*) zur Ruhe, ich werde jetzt aufstehen und sie fertigmachen, sie wird k.o. gehen. […] Einfach, weil ich sie hasse, verdammt. […] Wenn man dich ohne die Mutter vielleicht noch irgendwie ertragen kann, aber du, Schlampe, mit deiner Mutter, dann bin ich bereit, euch beide so so, verdammt, zu packen und zu erwürgen, Hure.,“ wobei er eine würgende Geste mit seinen Händen tätigte, sowie weiters „Und deine Tochter, diese völlig kaputte Drogensüchtige, verdammt. Die ganze Familie, verdammt, einfach nehmen und umdrehen.“ gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. / im Zeitraum von 30. März 2022 bis 1. Mai 2024 gegen seine Schwiegermutter E* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt und zwar durch wiederholte körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit, indem er sie beinahe täglich am Körper schubste, sie zu Boden drückte, ihr teilweise Schläge und Tritte gegen Beine und Hüfte versetzte und sie auch mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, insbesondere auch durch die zu Faktum 1./ angeführte strafbare Handlung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter den Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten vom 27. Mai 2026 (ON 27) mit der Begründung ab, dass zwar die finanziellen Voraussetzungen dafür vorlägen, nicht aber die von § 61 Abs 2 StPO ebenfalls vorausgesetzte Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (ON 28).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 31, 4) ist nicht berechtigt.
Zutreffend führt bereits das Erstgericht aus, dass fallbezogen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung iSd § 61 Abs 2 StPO nicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass § 61 Abs 1 StPO in Ansehung der angelasteten strafbaren Handlungen notwendige Verteidigung nicht anordnet, ist auch keine schwierige Sach- oder Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) auszumachen. Was als eine solche anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert; dementsprechend hat das Gericht eine sachgerechte Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (Soyer/Schuhmann WK-StPO § 61 Rz 66 mwN). Gemeint sind in erster Linie komplexe Beweisaufnahmen, eine schwierige Beurteilung der inneren Tatseite, die Klärung von Tatfragen durch Sachverständige etwa aus den Bereichen der Medizin, Technik oder Bilanzierung, Glaubwürdigkeitsbeurteilungen von Zeugen mit sachverständiger Hilfe oder aufwendig zu klärende Rechtsfragen (vgl Haißl in Schmölzer/Mühlbacher StPO § 61 Rz 24).
Vor dem Hintergrund der bislang aktenkundigen Verfahrensergebnisse, insbesondere der Angaben der Belastungszeuginnen und der Verantwortung des Angeklagten weist der inkriminierte Sachverhalt aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mehr als bloß durchschnittliche Hürden auf. Bei derzeit überschaubaren Beweismitteln (mit Strafantrag wurden vier Zeugen beantragt) gilt es primär zu klären, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen in objektiver und/oder subjektiver Hinsicht gesetzt hat.
Um allfälligen sprachlichen Barrieren zu entgegnen, steht ohnehin ein Dolmetscher für die ukrainische Sprache zur Verfügung. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte nicht ohne Anwalt verhandeln möchte, ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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