OGH 4Ob74/26z

4Ob74/26zObergericht23.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob74/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00074.26Z.0623.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Mag. Waldstätten als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 37.428 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2026, GZ 13 R 10/26z18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C9/25, Tipico, wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Zu I.:

[1]Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und vom 7. 1. 2025 zu C9/25, Tipico, bedarf es nicht, weil die dort zu beantwortenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits geklärt erscheinen. Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl 8 Ob 19/26s, 2 Ob 61/26y, 4 Ob 46/26g uvm; s nunmehr auch das Urteil zu C440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026).

Zu II.:

[2]Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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