OGH 2Ob94/26a

2Ob94/26aObergericht23.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob94/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00094.26A.0623.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7. Jänner 2021 verstorbenen M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des G*, vertreten durch MMag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. April 2025, GZ 4 R 56/26y und 4 R 57/26w303, mit welchem die Beschlüsse des Bezirksgerichts GrazWest vom 24. Dezember 2025 und 27. Jänner 2026, GZ 213 A 57/21a290 und 293, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung vorläufig aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft nach § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz verpflichtet wurde.

[2]Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[3]Nach § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und die Gebühren jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der zweiten Instanz erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233). Dies betrifft nicht nur die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren (RS0044233 [T25]), sondern auch die Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln diese Kosten zu erstatten sind (RS0044233 [T10]) und wer dafür ersatzpflichtig ist (RS0017282; RS0114330).

[4]Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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