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2Ob89/26s•OGH 2Ob89/26s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2023 verstorbenen W*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. I*, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, und 2. M*, vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. April 2026, GZ 4 R 23/26w139, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Nach § 541 Z 2 ABGB ist (relativ) erbunwürdig, wer dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Der potenziell Erbunwürdige muss nicht rechtswidrig, sondern (nur) unmoralisch oder tadelnswert handeln. Ein verwerfliches Vorgehen liegt nur dann vor, wenn der Erblasser eine Rücksichtnahme auf seine Belange und Wünsche billigerweise erwarten durfte. Je wichtiger dem Erblasser das Anliegen objektiv sein durfte und je weniger Einschränkungen seine Umsetzung dem Pflichtteilsberechtigten abverlangte, umso eher durfte der Erblasser eine Rücksichtnahme auf seine Belange und Wünsche billigerweise erwarten (2 Ob 219/23d [Rz 28]).
[2]Die betagte und körperlich beeinträchtigte Erstantragstellerin leitete eine Pflegeheimunterbringung des mittelgradig dementen Erblassers in die Wege, nachdem die Sozialarbeiter im Krankenhaus sowie der Hausarzt des Erblassers eine solche empfohlen hatten. Wenn die Vorinstanzen durch dieses Vorgehen den Tatbestand des § 541 Z 2 ABGB auch vor dem Hintergrund, dass der Erblasser im Pflegeheim unglücklich war und wieder nach Hause wollte, nicht verwirklicht sahen, haben sie den ihnen in diesem Zusammenhang notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
[3]Dass die Erstantragstellerin am letzten Lebenstag des Erblassers die Krankenschwester anwies, der Zweitantragstellerin telefonisch keine Auskunft zu erteilen, haben die Vorinstanzen ebenfalls nicht korrekturbedürftig als nicht ausreichend zur Verwirklichung des Tatbestands des § 541 Z 2 ABGB angesehen, zumal die Zweitantragstellerin im außerordentlichen Revisionsrekurs selbst davon ausgeht, ohnehin eine (wenn auch vage gehaltene, so doch nicht dramatisch klingende) Auskunft über den Gesundheitszustand des Erblassers erhalten zu haben. Mit ihrer Argumentation, dass die Erstantragstellerin eine jedenfalls noch mögliche Verabschiedung am Sterbebett verhindert habe, verlässt die Zweitantragstellerin den Boden der Feststellungen des Erstgerichts.
[4]2. Da die Erstantragstellerin nach den (disloziert getroffenen) Feststellungen überzeugt war, dem (im zu ihren Gunsten bereits 1991 errichteten Testament ausgedrückten) wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen, haben die Vorinstanzen die Erbunwürdigkeit der Erstantragstellerin nach § 540 ABGB ohne Korrekturbedarf verneint (RS0014978; 2 Ob 174/20g [Rz 90]). Auf die unerledigt gebliebene Beweisrüge zur Frage, ob die Erstantragstellerin den Erblasser zur Bekräftigung des Testaments aus 1991 veranlasst hat, kommt es daher nicht an.
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