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10Bs100/26s•OLG Linz 10Bs100/26s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, Hv*-33, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hirsch durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die aktenkundige Vorhaftzeit wurde angerechnet und ein Betrag von EUR 50.000,00 für verfallen erklärt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2026, 11 Os 33/26a-4, zurückgewiesen.
Nach dem somit rechtskräftigen Schuldspruch hat der Genannte im Zeitraum von Jänner 2024 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Juni 2025 in ** bzw anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich unbekannten Abnehmern insgesamt 1.000 Gramm Kokain, enthaltend zumindest 75,83% Cocain.
Bei der Strafbemessung wog für die Erstrichter der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd; (erkennbar in Gewichtung der Schuld [vgl RIS-Justiz RS0091126, RS0091130]) das zweifache Überschreiten der Übermenge erschwerend.
Mit seiner Berufung wegen Strafe strebt der Angeklagte eine Strafmäßigung sowie die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht an.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessung schuld-, tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engeren Sinn das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600). Schon vor diesem Hintergrund führt ein Vergleich mit anderen Strafverfahren nicht zum Ziel.
Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde dem bisher ordentlichen Lebenswandel des zur Tatzeit 53-jährigen Angeklagten hinreichend Rechnung getragen. Richtig ist, dass dem herangezogenen Milderungsgrund wesentliche Bedeutung beizumessen ist, allerdings kann der Berufungswerber keine weiteren Strafzumessungsgründe zu seinen Gunsten verbuchen. Bei seiner Argumentation lässt dieser außer Acht, dass der nach § 28a Abs 4 SMG zur Verfügung stehende Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
Ein langer Tatzeitraum und ein Handeln aus Gewinnstreben stehen zwar zu vermuten, doch liegen hiefür keine gesicherten Verfahrensergebnisse vor, weshalb das Erstgericht diese zu Recht nicht angenommen hat.
Ausgehend vom genannten Strafrahmen erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht kommt daher von Gesetzes wegen nicht in Betracht (§ 43a Abs 4 StGB).
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