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11Ns43/26a•OGH 11Ns43/26a
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Privatanklagesache der Privatankläger Dr. S* B* und V* B* gegen * R* wegen § 111 StGB ua, AZ 56 Hv 20/26b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1]Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der Umstand, dass der Angeklagte nach einer ärztlichen Bestätigung vom 27. April 2026 über postoperative „Schmerzen im Analbereich“ leidet, die eine längere Autoreise aus medizinischen Gründen nicht zulassen, vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0053539).
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