OLG Innsbruck 6Bs128/26p

6Bs128/26pOberlandesgericht18.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs128/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00128.26P.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.05.2026, GZ B*-44, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen A* auch die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens in zweiter Instanz verursachten Kosten zur Last.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.11.2025 zu B* (ON 27) wurde A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 148a Abs 3 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zu einer Zahlung eines Betrages von EUR 4.162,51 an die Privatbeteiligte C* GmbH sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Nach dem Schuldspruch hat A*

am 24.10.2023 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der C* GmbH dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste und Daten unrechtmäßig eingab, indem er die Daten der von einem unbekannten Täter im Juni 2022 entfremdeten D*-Tankkarte der C* GmbH mit der Nummer ** über seinen Zugang zum SelfCare Portal der E* GmbH eingab, damit über die auf seinen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** registrierte GO-Box die im Zeitraum 24.10.2023 bis 19.12.2023 jeweils angefallenen Mautgebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.519,65 von dem auf der D*-Tankkarte hinterlegten Konto der C* GmbH abgebucht wurden.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.04.2026, 11 Bs 5/26m, (ON 36.3) wurde den Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge gegeben. Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde teilweise Folge gegeben und der Privatbeteiligtenzuspruch auf EUR 4.162,41 herabgesetzt.

Mit Eingaben vom 16.04.2026 (ON 38.2 und ON 40.4) beantragte A* die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO. Begründend führte er aus, das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck seien mangels Berücksichtigung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 idgF, wonach jeder berechtigte Zahlungsdienstnutzer die Bedingungen für Ausgabe und Nutzung einzuhalten habe, was der Zeuge F* verfehlt habe, zu einem falschen Urteil gelangt. Insbesondere verwies er auf die §§ 63, 67 und 68 des Zahlungsdienstegesetzes zu den Pflichten des Zahlungsdienstnutzers sowie zur Haftung des Zahlers und des Zahlungsdienstleisters. Diese Ausführungen habe er im Verfahren vorgelegt. In Bezug auf die Aussage des informierten Vertreters der D* moniert der Wiederaufnahmswerber, er habe eine von der D* ausgestellte „Doppelkarte“ vorgelegt. Dem Zeugen sei Glauben geschenkt worden, obwohl dieser von „internen Fehlern im System“ gesprochen habe. Die Karten der D* seien mit NFC und einer Sim-Fläche und einer Kundennummer ausgestattet. Die SIM-Fläche und die NFC Funktionen seien durch die D* programmierbar und müssten nicht der Kundennummer auf der Karte entsprechen. Es obliege jederzeit der D* eine programmierte Karte einer anderen Kundennummer umzubuchen und etwaige Abrechnungen dieser Karte auf einer anderen Kundennummer vorzunehmen. Somit könne die NFC-Funktion z.B. Kunden 1, die SIM-Fläche z. B. Kunden 2 und die Kartennummer auf Kunden 3 angekoppelt sein. Hiezu werde die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck gab eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 43).

Mit dem angefochtenen Beschluss eines Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und der Wiederaufnahmswerber gemäß § 390a Abs 2 StPO zum Ersatz der durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten verpflichtet. Begründend führte das Erstgericht nach Darlegung des Verfahrensgangs und der rechtlichen Bestimmungen Folgendes aus:

Das Schreiben des Verurteilten enthält weder Vorbringen, das selbst bei günstigster Auslegung im Sinne des Wiederaufnahmewerbers einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 353 StPO aufzeigt, noch werden diese nachvollziehbar behauptet, zumal er regelmäßig auf seine eigene Berufungsschrift verweist, mit der sich das Oberlandesgericht Innsbruck bereits auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen zum ZaDiG 2018 betreffen ebenfalls keine entscheidungswesentlichen neuen Tatsachen – solche sind im genannten Gesetz auch nicht enthalten. Die schlicht beweiswürdigenden Erwägungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bilden ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund, ebenso nicht der nicht näher konkretisierte Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Informatik. Mangels entsprechendem Vorbringen gelingt es dem Wiederaufnahmewerber daher nicht, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darzulegen und deshalb war der Antrag im Ergebnis abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 46.2) an das Landesgericht Innsbruck, womit dieser vorbringt, jegliche aussagekräftigen Beweise von gerichtlichen beeideten Sachverständigen, die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegt worden seien, seien vom Erstgericht nicht berücksichtigt worden. Die gesamten anderen Tatsachen würden einen milderen Ausgang oder die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen. Weiters werde auf die falsche Beweisaussage des Zeugen „G* und H*“ (gemeint offenkundig der Zeuge F*) verwiesen, wobei sogar die Polizei festgehalten habe, dass die genannten Namen der Fahrer in ihrem System nicht aufscheinen. Diesbezüglich habe er bereits eine Anzeige wegen falscher Beweisaussage eingereicht. Seinem Beweisantrag auf Vorlage eigener Rechnungen zur angegebenen Karte durch den Zeugen F* zum Nachweis deren ordnungsgemäßer Benutzung vor der Tat sei das Erstgericht nicht nachgekommen. Hier liege auch eine Verletzung der EMRK vor. Das Zahlungsdienstegesetz sei zudem nicht berücksichtigt worden. Das Landesgericht habe ihn für „irgendwelche Generalprävention“ als Instrument benutzt. Schlussendlich hätte „in Anbetracht kommen sollen, kein Zeuge müsse sich selbst belasten“, begründet mit der Aussage des Vertreters “ es hätte zwar interne Fehler gegeben, jedoch derartige Fehler auszuschließen sein“.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 353 StPO kann ein rechtskräftig Verurteilter – soweit hier relevant - die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen:

Indem der Wiederaufnahmswerber auf eine falsche Beweisaussage des Zeugen F* verweist, bezieht er sich offenkundig auf dessen Aussage, wonach ein von ihm namentlich genannter rumänischer Arbeitskollege im Tatzeitraum gekündigt habe (ON 2.22..2.6 AS 4). Dazu scheint im polizeilichen Abschlussbericht lediglich auf, dass die genannte Person in den österreichischen Anfrage-Registern nicht aufscheine (ON 2.22.2.2 AS 2). Inwiefern die Aussage des Zeugen F* unrichtig sein sollte und welchen Einfluss diese Aussage auf die Verurteilung des Wiederaufnahmswerbers haben sollte, zeigt Letzterer nicht auf und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Tatsachen oder Beweismittel sind im Sinn des § 353 Z 2 StPO neu, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung noch möglich war. Tatsachen oder Beweismittel sind sohin dann neu, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind bzw die zwar während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind, für dieses aber als Neuerung unbeachtlich bleiben müssen. Diese neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Die Eignung ist die durch neue Tatsachen oder Beweismittel (im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen (Lewisch, aaO Rz 24, 26, 30, 32, 60).

Tatsachen im Sinn des § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände, dazu gehören insbesondere die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Auch Rechtsakte als solche wie Gesetze oder Gesetzesaufhebungen stellen keine Tatsachen oder Beweismittel dar (Lewisch, aaO Rz 34, 39, 43; RIS-Justiz RS0124543).

Beweismittel sind neu, wenn sie nicht zur (verwertbaren) Kenntnis des Gerichts gelangt sind. Beweismittel ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist (Lewisch, aaO Rz 46f). Auch der Befund eines Privatgutachten kann zur Wahrheitsergründung geeignet sein, solange für die Wahrheitsfindung relevante Umstände dargelegt werden (Lewisch, aaO Rz 58).

Das vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Zahlungsdienstegesetz ist ein Rechtsakt und stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar. Im Übrigen befasst sich dieses – soweit ins Treffen geführt – nur mit den Pflichten des Zahlungsdienstnutzers sowie der Haftung des Zahlers und des Zahlungsdienstleisters nach deren missbräuchlicher Verwendung durch einen Dritten.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte „Doppelkarte“ (im Übrigen mit unterschiedlichen Kartennummern) legte dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor (ON 20.2), sodass es sich nicht um ein neues Beweismittel handelt, wobei sich dessen Eignung zur Erwirkung eines Freispruchs oder einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz nicht erschließt.

Inwieweit die Vorlage eigener Rechnungen zur Karte zum Nachweis deren ordnungsgemäßer Benutzung vor der Tat für die Beurteilung der Tathandlung relevant sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Wenn der Wiederaufnahmswerber auf die Aussage des Zeugen I* verweist, wonach es einen internen Fehler im System gegeben habe, so bezieht sich diese Aussage nur auf die mangelnde Weiterleitung der Sperre der Karte (ON 26 AS 2f) und nicht auf den Ausschluss der Möglichkeit einer doppelten Verwendung derselben Kartennummer (ON 26 AS 3 vorletzter Absatz).

Ein Sachverständigengutachten wurde vom Wiederaufnahmswerber nicht vorgelegt, sondern lediglich eine E-Mail-Korrespondenz mit einem Sachverständigen (ON 40.7), in welcher vom Sachverständigen ein Telefonat zur Kostenabschätzung eines Gutachtens angeboten wurde. Das dort geäußerte Ansinnen des Wiederaufnahmswerbers, ob es möglich sei, dass die programmierte Fläche der Karte auf seinen Account und die Kartennummer auf einen anderen Kunden laute, würde im Übrigen hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes nur eine Spekulation darstellen, weil die konkrete Karte wie auch andere Karten des Unternehmens des Beschwerdeführers von diesem nicht vorgelegt wurden bzw nach dessen eigener Aussage nicht mehr vorhanden sind (ON 26 AS 2).

Mangels neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel bringen sohin weder der Wiederaufnahmsantrag des Verurteilten noch dessen Beschwerde taugliche Gründe für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinn des § 353 Z 1 und Z 2 StPO vor. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens sind somit nicht gegeben.

Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich zwingend aus der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.

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