OLG Graz 10Bs186/26t

10Bs186/26tOberlandesgericht18.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs186/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00186.26T.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juni 2026, GZ **-354, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene B* wurde – soweit hier von Bedeutung – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. März 2026 wegen zweier Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.A) und I.B)) und eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I.C)), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (III.A)) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (III.B)) zur Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, von der ein Teil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Vorhaft von 18. Dezember 2024, 17.37 Uhr, bis 26. Februar 2025, 9.40 Uhr, wurde auf die Strafe angerechnet (ON 325).

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 3. Juni 2026 zugestellt.

Bereits zuvor (am 8. April 2026) beantragte der Genannte einen Aufschub des Strafvollzugs „bis nach den Sommerferien (11.09.2026)“ mit der wesentlichen Begründung, dass er jedes Jahr in den Sommerferien mit seiner gesamten Familie seine Verwandten in Ägypten besuche, die Flüge dafür schon vor Monaten gebucht und bezahlt worden seien, er aus diesem Grund keinen Ferialjob habe und (deshalb erst wieder) mit dem Besuch der achten Klasse des Gymnasiums ab 14. September 2026 über eine (für den von ihm angestrebten Vollzug der Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest erforderliche) geregelte Beschäftigung verfügen werde (ON 341).

Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen keinen Einwand, „damit der Schulbesuch nicht gefährdet wird“ (in ON 341, 1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die vom Verurteilten vorgebrachten Umstände keinen geeigneten Grund für einen Strafaufschub bildeten, hemmte jedoch die Anordnung des Strafvollzugs bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses (ON 354).

Gegen die Ablehnung des Strafaufschubs wendet sich die (mit dem Eintritt eines großen finanziellen Schadens bei Nichtantritt des Urlaubs, des positiven Beitrags eines Aufenthalts bei der Familie zu dem im nächsten Schuljahr benötigten „Fokus zum Lernen“ und der Unterstützungsbedürftigkeit der erkrankten Großmutter in Ägypten argumentierende) Beschwerde des Verurteilten (ON 355).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist – so weit hier relevant – gemäß § 6 Abs 1 StVG die Einleitung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe aufzuschieben

1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus – in den lit a bis c leg. cit. demonstrativ aufgezählten – wichtigen persönlichen Gründen beantragt, oder

2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug (lit a).

Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen (§ 6 Abs 1 aE StVG).

Fallbezogen stellen die vom Verurteilten (auch in der Beschwerde) vorgebrachten Umstände keine tauglichen Aufschubsgründe dar.

Eine iS des § 6 Abs 1 Z 1 lit a StVG lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung der Großmutter wird nicht einmal behauptet.

Ebenso wenig liegen die Aufschubsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG vor. Ein Aufschub zur Absolvierung eines (zudem trotz naheliegender Erwartung der hochwahrscheinlichen Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe über den Beschwerdeführer gebuchten) Urlaubs oder zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests kommt daher nicht in Betracht.

Ein Aufschub zum Zwecke des Abschlusses der Schulausbildung wurde fallbezogen (gerade) nicht begehrt. Insoweit genügt daher der Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch in der Strafhaft regelmäßig Unterricht erhalten (vgl. § 58 Abs 5 iVm § 55 Abs 6 JGG) oder ihm im Rahmen eines gelockerten Vollzugs das (unbewachte) Aufsuchen einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme ermöglicht werden kann (§ 126 Abs 2 Z 3 StVG).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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