OLG Graz 8Bs88/26s

8Bs88/26sOberlandesgericht18.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs88/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00088.26S.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Mai 2026, GZ **-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen zweier Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB (idF vor BGBl I 2022/2023) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. A* befindet sich seit 28. November 2019 in Haft. Die Maßnahme wird seit 2. Dezember 2020 (und zwar seit 11. Dezember 2025 in der Justizanstalt Stein) vollzogen. Die zweijährige Strafzeit endete rechnerisch am 28. November 2021 (ON 58.3).

Zuletzt wurde nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit dem (seit 11. Dezember 2024 rechtskräftigen) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. November 2024, AZ ** ausgesprochen, dass seine Unterbringung in einem (nunmehr) forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist (siehe Ordner Sonstige Beilagen ./BE 1. Beschluss und ./BE RME).

Am 11. Februar 2025 beantragte der Betroffene seine bedingte Entlassung (ON 7).

Mit Beschluss vom 9. September 2025 sprach das Erstgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF weiterhin notwendig sei (ON 37). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. November 2025, AZ 8 Bs 276/25m, Folge, hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück (ON 45.1).

Die vom Betroffenen in diesem Verfahren wiederholt gestellten Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wies das Erstgericht bislang allesamt mit der Begründung ab, dass keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Fälle vorliege und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers daher nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei (ON 24 und ON 41). Dagegen erhobenen Beschwerden gab das Beschwerdegericht nicht Folge (ON 29.1 und ON 45.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 57) wies das Erstgericht mit derselben Begründung auch die am 22. März 2026 (ON 54) und am 28. April 2026 (ON 56) gestellten Anträge des Betroffenen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab.

Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Beschwerde des Betroffenen (ON 61) bleibt erfolglos.

Wie das Beschwerdegericht bereits in den Vorbeschlüssen und das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt haben, liegt auch aktuell keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Fälle vor, sodass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege (weiterhin) nicht erforderlich ist (§ 61 Abs 2 erster Satz StPO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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