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1Bs154/26w•OLG Graz 1Bs154/26w
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB über die Beschwerde der B*, MBA, gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. April 2026, GZ **15, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein 3RichterSenat des Landesgerichts Klagenfurt den Antrag der B*, MBA, auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ ** zurück (Punkt 1.) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt 2.).
Die gegen die Kostenentscheidung erhobene Beschwerde der B*, MBA, ist nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags ist nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG. Da keiner der genannten Fälle vorliegt, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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