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1Bs74/26f•OLG Graz 1Bs74/26f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB über den Einspruch des Erstangeklagten A* und des Zweitangeklagten B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 2. März 2026, AZ ** (ON 15 der Akten AZ ** des Landesgerichts Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Einsprüche werden abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 2. März 2026 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Leoben dem am ** geborenen A* und dem am ** geborenen B* jeweils das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last.
Nach dem Anklagetenor haben A* und B* im Mai und Juni 2023 in C* (Erfolgsort) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Tätern mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, D* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, mit den von ihr überwiesenen Geldbeträgen gewinnbringend zu wirtschaften und ihr in weiterer Folge vertragsgemäß Gewinne auszuzahlen bzw. mit den von ihr überwiesenen Geldern Warenpakete bei E* zu erwerben, diese gewinnbringend zu verkaufen und ihr den Gewinnanteil auszuzahlen bzw. zu gegebener Zeit ihr Paket um einen weit höheren Preis zurückzukaufen, zu Handlungen, nämlich zur Überweisung von insgesamt EUR 65.500,00 verleitet, wodurch diese in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 15) verwiesen.
Dagegen richten sich, nach nachgeholter Zustellung der Anklageschrift (siehe auch ON 24.2, 2) und Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie (ON 1.23) an den Vertreter des Zweitangeklagten, die (rechtzeitigen [zur grundsätzlichen Zulässigkeit der postalischen Zustellung in die Schweizer Eidgenossenschaft vgl Art 52 Abs 1 SDÜ {OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 16/21t} und Artikel 16 des zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; siehe auch die Mitteilungen und Erklärungen der Schweiz zum Schengener Durchführungsübereinkommen]) Einsprüche der beiden Angeklagten (ON 17, ON 18, ON 21, ON 22, ON 24.1). Zusammengefasst monieren diese, dass es keine aktive Täuschungshandlung ihrerseits gegeben habe und nur eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege, was auch zwei andere europäische Strafverfolgungsbehörden bestätigt hätten, weswegen die gegenständliche Anklageschrift gegen des Doppelbestrafungsverbot (Artikel 54 SDÜ) verstoße.
Der Anklageeinspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4). Nach § 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach der Aktenlage die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 erster Fall StPO) oder die Verurteilung aus sonstigen rechtlichen Gründen scheitern muss (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 erste Variante StPO liegt nicht vor. Täuschung iSd § 146 StGB bedeutet ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht (Kirchbacher/Sadoghi, WK2 § 146 Rz 17). Durch aktives Tun täuscht, wer eine tatsachenwidrige Erklärung ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) abgibt; ebenso, wer durch ein Gesamtverhalten, dem nach der Verkehrsauffassung ein bestimmter Erklärungsinhalt zukommt, konkludent eine Tatsache unrichtig bekundet (11 Os 176/77). Der unter Anklage gestellte Lebenssachverhalt erfüllt bei hypothetischer Annahme (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4) der dort angeführten kausalen Täuschungshandlungen mit Blick auf die in der Anklageschrift näher dargestellten Vermögensverfügungen bei Annahme des entsprechenden Betrugsvorsatzes den Tatbestand des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. Der Einwand, dass von den Angeklagten keine aktive (gemeint: eine persönliche) Täuschung des Tatopfers erfolgte, sondern dies nach den unbedenklichen Sachverhaltsannahmen (ON 15, 3) von einer Vertriebsmitarbeiterin der F* AG erfolgt sein soll, versagt bereits aus rechtlichen Gründen. Unmittelbare Täterschaft beim Betrug setzt voraus, dass der Täter - allenfalls in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit anderen - selbst in irgendeiner Phase der Tat bis zu deren Vollendung Ausführungshandlungen setzt, insbesondere also dem Opfer gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen in Erscheinung tritt (RISJustiz RS0089399). Dabei genügt es allerdings schon, wenn das Opfer tatplangemäß infolge der Weitergabe (zumindest konkludent) tatsachenwidriger Behauptungen durch (gutgläubige) Mittelsmänner (hier: Vertriebsmitarbeiter) getäuscht wird (RISJustiz RS0094550 [T2], RS0089453; Kirchbacher/Sadoghi, WK2 § 146 Rz 8 und 20 ff; OLG Graz, AZ 10 Bs 11/25f). Treffen die Voraussetzungen der Mittäterschaft zu, dann hat jeder der Mittäter den gesamten eingetretenen Erfolg (soweit er vom gemeinsamen Vorsatz umfasst ist) zu verantworten. Eine Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen zu den agierenden Mittätern ist bei Fehlen entsprechender Verfahrensergebnisse nicht erforderlich (Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB5 § 12 Rz 21 mwN; OLG Graz, AZ 10 Bs 75/18g). Angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (vgl RISJustiz RS0117604, RS0089433 und RS090765) wird allerdings auch keine für die Subsumtion maßgebliche Tatsache (RISJustiz RS0106268) angesprochen, wenn jemand als Bestimmungs oder Beitragstäter, wie etwa durch die Zurverfügungstellung der Infrastruktur (vgl ON 9, 8) bzw. durch „Dienstanweisungen“, anzusehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Ungewissheit, welche Beitragsform vorliegt, auch hier Wahlfeststellungen zulässig sind (Fabrizy/Michel/Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 12 Rz 27; OLG Wien, AZ 20 Bs 68/24g).
Gemäß § 62 StGB gelten die österreichischen Strafgesetze für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. Nach § 67 Abs 2 StGB hat eine mit Strafe bedrohte Handlung der Täter an jenem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines im Ausland begangenen Betrugs genügt es, wenn ein Vermögensschaden bei einem Dritten im Inland eintritt. Bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes tritt der Vermögensschaden bereits bei Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ein (vgl MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 67 Rz 3 mwN).
Ausgehend davon liegt auch kein prozessuales Verfolgungshindernis vor, weil nach dem angeklagten Lebenssachverhalt die Täuschungs und Ausführungshandlungen zwar vom bzw im Ausland erfolgten (siehe etwa ON 2.3, 4), die Investitionssumme allerdings vom Konto der Geschädigten bei der kontoführenden G* mit Sitz in C* überwiesen wurde (ON 2.6, 17), sodass dies die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts begründet.
Auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor.
§ 17 Abs 1 StPO verbietet eine neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens (Sperrwirkung).
Nach Verurteilung und Verbüßung der Strafe oder gegebenenfalls nach endgültigem Freispruch in einem Vertragsstaat, garantiert Artikel 54 SDÜ dem Betroffenen die Bewegungsfreiheit im SchengenGebiet, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen der selben Tat verfolgt wird.
Eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (§ 17 Abs 1 StPO, Artikel 4 des 7. ZP MRK) bzw. ein Verstoß gegen Artikel 54 SDÜ liegt nur dann vor, wenn – vereinfacht dargestellt – wegen der selben Tat im Inland oder im Bereich des Schengener Durchführungsübereinkommens durch ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil ergangen bzw eine qualifizierte Einstellung oder sonstige Erledigung des Verfahrens stattfand, mithin eine „erledigte Sache“ (Birklbauer in WK StPO § 17 Rz 27 ff) vorliegt.
Der NebisinidemGrundsatz ist auch in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geregelt, die als Teil der Verfassung von Europa (Artikel II110 EV) mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 gemäß Artikel 6 Abs 1 des Vertrags über die europäische Union uneingeschränkt gilt (Birklbauer, aaO § 17 Rz 10).
Nach seinem Wortlaut statuiert Art 54 SDÜ ein generelles Strafverfolgungsverbot. Verhindert werden soll, dass eine Person im örtlichen Geltungsbereich dieser Norm, also im sogenannten Schengenraum, wegen derselben Tat der Strafverfolgung durch mehrere Staaten ausgesetzt wird und solcherart - nämlich nach rechtskräftiger Aburteilung in einem Staat - von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch machen könnte (Rs Gözütok und Brügge, Urteil des EuGH vom 11. Februar 2003, C187/01, C385/01). Unter den Begriff „Aburteilung“ fallen sowohl Schuld als auch Freisprüche, letztere allerdings nur, soweit eine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hat (vgl OLG Wien, AZ 20 Bs 90/23s mwN).
Eine Sperrwirkung tritt nicht nur durch Urteile, sondern auch durch Beschlüsse ein, sofern sie das Verfahren nicht nur vorübergehend beenden. Auch eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann in der Sache eine Aburteilung sein, und zwar dann, wenn sie einen Strafklageverbrauch („res iudicata“ – vgl EuGH 22.12.2008, C491/07 [Rz 34], Turanský) bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden darf (11 Os 73/13i). Eine Einstellung nach Zahlung eines von der Staatsanwaltschaft festgelegten Geldbetrags ist eine solche Aburteilung. Gleiches gilt für andere diversionelle Erledigungen und für die endgültige Einstellung aus Beweis oder rechtlichen Gründen nach materiellrechtlicher Prüfung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft, nicht jedoch für eine Einstellung des Verfahrens, die nach dem Recht jenes Staats, in dem sie getroffen wurde, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung bildet (vgl Rs Turanský). Im Fall Müller/Österreich (EGMR 18. 9. 2008, 28.034/04) hat der EGMR die Verfahrenseinstellung durch Zurücklegen der Anzeige nach § 90 StPOalt (nunmehr § 197 StPO [vgl Glaser in LiKomm2 § 17 Rz 13]) dezidiert als nicht ausreichend für eine Sperrwirkung iS von Art 4 7. ZPEMRK qualifiziert, weil es sich um keine „endgültige Entscheidung“ handle. Vereinfacht gesagt wird daher zur Annahme einer Sperrwirkung gefordert, dass die Entscheidung in der Sache über die Tat- und Rechtsfrage abspricht (Birklbauer, aaO § 17 Rz 38).
Eine idente Tat („idem“) liegt vor, wenn den Verfahren bzw. Entscheidungen (nicht der gleiche, sondern) der selbe historische Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Als Beurteilungskriterien sind Tatzeit, Tatort, Gegenstand der Tat, Tathandlung, Täter, Tatopfer sowie verursachter oder beabsichtigter Erfolg heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen identen Sachverhalt handelt, obliegt grundsätzlich den nationalen Behörden und Gerichten (OLG Wien, AZ 20 Bs 90/23s mwN; vgl. RISJustiz RS0117954), wobei Art 54 SDÜ ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweiligen anderen Strafjustizsysteme impliziert (Rs Gözütok und Brügge Rz 33).
Ausgehend von diesen Prämissen bezog sich die vorgelegte Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Landegericht Kiel (ON 22.1, 11) lediglich auf den eingestellten Tatvorwurf gegenüber A* nach § 54 dKWG (siehe für Österreich § 98 BWG) und betraf somit das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften, sodass kein identer historischer Lebenssachverhalt vorlag. Im Übrigen komme der Einstellungserklärung des Staatsanwalts nach § 170 Abs 2 erster Satz dStPO bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu (RISJustiz RS0117954 [T3]).
Bei den Nichtanhandnahmeverfügungen nach Artikel 310 schweizerStPO (ON 22.1, 13 ff; ON 22.1, 17 ff), wurde der Lebenssachverhalt, der teilweise auch gar nicht den gegenständlichen Tatvorwurf (dort Erpressung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Rückzahlungsforderungen [ON 22.1, 17]) betraf, - wie bei § 197a StPO (vgl Haun in Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, HB LieStrPR Kap 6 Rz 6.15) - nicht inhaltlich geprüft. Im Übrigen entfaltet diese Erledigung nach Schweizer Recht auch keine Sperrwirkung (ON 22.1, 15 [„Vorbehalten bleibt eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hiefür eintreten oder bekannt werden.“])
Das behauptete prozessuale Verfolgungshindernis liegt daher nicht vor, wobei ergänzend anzuführen ist, dass das in ON 4.2, 2 erwähnte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Graz eine andere Person und einen anderen Tatvorwurf betraf. Bleibt anzumerken, dass die bloße Verfahrensanhängigkeit (vgl ON 12.2, 2) kein Verfahrenshindernis darstellt (RISJustiz RS0117954 [T6]).
Die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht verwirklicht: Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, aaO § 212 Rz 19). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Mitberücksichtigung indizierter Rechtfertigungs, Schuldausschließungs, Strafausschließungs und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15).
Zur Begründung des Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird zunächst auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der Anklageschrift (ON 15, 3 ff) samt den dort genannten Beweismitteln verwiesen. Diese Erwägungen werden geteilt und daher hier identifizierend übernommen (zur Zulässigkeit RISJustiz RS0124017).
Die Einspruchswerber (ON 9, 25 ff; ON 9, 32 ff) äußerten sich im Ermittlungsverfahren bei ihren förmlichen Beschuldigteneinvernahmen nicht und verwiesen auf eine (im Wesentlichen inhaltsgleiche) schriftliche Stellungnahme (ON 9, 31 und ON 9, 39 [dazu Kirchbacher/Keglevic in WK StPO § 164 Rz 34/1), in welcher die Rechtssache als bloße „zivilrechtliche Streitigkeit“ bezeichnet wird. Ausgehend vom Umstand, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte Erstangeklagte (ON 11.6) und der nach den Erhebungen der Kriminalpolizei (ON 9, 7) als Strohmann anzusehende Zweitangeklagte im Tatzeitraum hohe Positionen (Präsident bzw. Vertreter der Gesellschaft [ON 9, 7; siehe auch ON 9, 27]) in der F* AG, nunmehr H* AG (ON 9, 17), bekleideten, gegen die wegen Anlagebetrugs bzw Geldwäsche bei der Staatsanwaltschaft München (ON 12.2, 2) ermittelt und auf Grund der „dubionse[n] Deals auf E*“ bereits medial berichtet wurde (ON 9, 11), ist nach der derzeitigen Aktenlage die Annahme einer Mittäterschaft (auch mit weiteren unbekannten Tätern [„I*“]) und damit die gesamte Zurechnung des eingetretenen Erfolgs (vgl Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB5 § 12 Rz 21 mwN; OLG Graz, AZ 10 Bs 11/25f) begründbar. Zudem ist ins Kalkül zu ziehen, dass die täuschungskausalen Einzahlungen des Tatopfers (ON 3.7; vgl auch ON 3.6) von Seiten der F* AG mit einer garantierten wertsteigernden Rückkaufsverpflichtung (ON 3.8; ON 5.3; ON 5.4; ON 5.5, siehe auch ON 2.6, 4) beworben wurden und D*, die auch nie Gewinnauszahlungen bekam (ON 2.3, 4 [siehe allerdings Punkt 2.4 des „Verkaufskommissionsvertrags in ON 3.8, 5“] ; ON 12.2, 2; ), noch am 12. Februar 2024 suggeriert wurde (ON 3.2, 1), dass ihr Warenpaket einen Kontostand von EUR 116.511,54 aufweist. Ebenfalls indiziert der unbegründet bestrittene Anspruch auf Rückzahlung (ON 3.3), trotz anderslautender vorheriger Zusicherung (ON 7.2, 136 [„Du entscheidest, ob du verlängern oder auszahlen lassen möchtest.“]; ON 5.8, 22 [„Alle fälligen Warenpakete der GmbH müssen ausgezahlt werden!“], in Zusammenschau mit der angeordneten Schließung des Einlagengeschäfts durch die Finanzaufsichtsbehörde (ON 2.2, 3) sowie dem „modus operandi“ einen von Anfang an gefassten Betrugsvorsatz. Die (auch noch im Anklageeinspruch [ON 24.2, 3]) behauptete beabsichtigte (zeitintensive) Rückabwicklung der Ansprüche des Tatopfers steht diametral zum Schreiben der H* AG vom 6. Dezember 2024 (ON 2.4 [„Der von Ihnen im Schreiben vom 10. Oktober 2024 erhobene Anspruch auf eine Rückzahlung des Kontoguthabens i.d.H. von 116.511.54 EUR durch meine Mandantin wird entschieden zurückgewiesen bzw. ausdrücklich bestritten.“]). Geht man mit der Mitteilung der F* GmbH vom 30. September 2024 (ON 2.6, 11) davon aus, dass die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Einstellungs und Abwicklungsanordnung vom 15. Juni 2023 die unverzügliche und vollständige Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet hat, muss man sich vor dem Hintergrund eines behaupteten Kontoguthabens unweigerlich die Frage stellen, warum dies bis zum heutigen Tag – zumindest nicht in der Höhe der eingezahlten Beträge – geschehen ist. Die für die Verzögerung herangezogenen Gründe (ON 7.3, 7 [„Dadurch wurde zwangsläufig die Staatsanwaltschaft mit einbezogen und die Gelder wurden behördlicherseits blockiert.“] vs. ON 7.3, 20 [„Und nein, die Gelder sind nicht eingefroren, weil wir uns bis jetzt an die Vorgaben gehalten haben.“) erscheinen nicht konsistent, sodass den Angeklagten – die bislang inhaltlich nur rudimentäre Angaben machten – in der Hauptverhandlung Gelegenheit bleibt die reine „zivilrechtliche Streitigkeit“ und den Grund der Verzögerung darzulegen. Die Berufung auf die Einschätzung anderer Behörden ist wiederum auf der Beweisebene irrelevant (RISJustiz RS0097545 [T17]).
Die subjektive Tatseite leitet die Staatsanwaltschaft methodisch unbedenklich (RISJustiz RS0116882, RS0098671) aus dem objektiven Tatgeschehen und den Tatumständen ab.
Die in der Angeklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können auch gesamthaft überblickt werden. Im Ermittlungsverfahren wurden mit der Vernehmung der Angeklagten im Rechtshilfeweg (ON 9), der Befragung des mutmaßlichen Tatopfers (ON 2.3) und der Beischaffung der relevanten Vertragserklärungen und Korrespondenzen (ON 2.6; ON 3; ON 5; ON 7;) all jene Schritte gesetzt, die in diesem Stadium (vgl § 13 Abs 2 StPO) zur Klärung des Sachverhalts erforderlich waren (vgl OLG Linz, AZ 7 Bs 182/25a). Weitere im Ermittlungsverfahren noch durchzuführende (schulderhebliche) Beweisaufnahmen ergeben sich nicht aus den Akten, zumal nach dem bisherigen Aktenstand (vgl ON 2.3, 4) davon auszugehen ist, dass J* lediglich den Kontakt zur Vermittlerin („I*“) herstellte, wobei die dadurch bewirkte Einzahlung auf die Konten der F* GmbH ohnedies unstrittig ist. Im Übrigen ist für die Einbringung einer Anklage keine „all umfassende“ Beweisaufnahme geboten (vgl § 13 Abs 2, § 55 Abs 3, § 91 Abs 1 StPO). Die Kriminalpolizei bzw die Staatsanwaltschaft haben so lange Beweise aufzunehmen, bis die Einschätzung, ein Schuldspruch sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, erfolgen kann. Dabei sind die verfügbaren be und entlastenden Beweise in gleicher Intensität zu berücksichtigen (Schmoller in WK StPO § 13 Rz 41 ff; Vogl in WK StPO § 91 Rz 2 ff; jüngst OLG Wien, AZ 19 Bs 109/26g).
Ob die gegen die Angeklagten bestehenden Verdachtsgründe ausreichen, um diese im Sinne des Anklagevorwurfs zu überführen, bleibt der Beweiswürdigung des Schöffengerichts vorbehalten, das nach den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit den Beweiswert der relevanten Beweismittel unter dem Aspekt deren jeweiliger Glaubwürdigkeit zu würdigen und als Urteilsgrundlage zu beurteilen haben wird (Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).
Auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen zu den (im Sinne der obigen Ausführungen ausreichend individualisierten) Anklagevorwürfen nach Maßgabe des § 211 StPO, deutlich, weshalb die Anklageschrift nicht an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne der Z 4 des § 212 StPO leidet (RISJustiz RS0132893).
Das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begründet, weil der durch die mutmaßlichen (§ 8 StPO) Betrugstaten herbeigeführte Schaden EUR 50.000,00 übersteigt, gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO, sohin primär nach dem Ort der (versuchten) Tatausführung (vgl RISJustiz RS0127231). § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO enthält für den Fall, dass der Handlungsort nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, als nächsten subsidiären Anknüpfungspunkt den Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Fehlt es an einem solchen, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten bzw in Ermangelung eines solchen am Betretungsort. Scheitert eine Anknüpfung nach all diesen Kriterien, so ist schließlich das Gericht am Sitz der Anklage einbringenden Staatsanwaltschaft für die Verfahrensführung örtlich zuständig (§ 36 Abs 3 letzter Satz StPO). Nach dem Akteninhalt liegt der Handlungsort im Ausland, sodass der Ort des Erfolgseintritts Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ist.
Unter Erfolg ist jedes von der Tathandlung abtrennbare, vom Tatbestand vorausgesetzte Ereignis in der Außenwelt zu verstehen, das zur Vollendung des gesamten Unrechts notwendig ist (Salimi, WK² § 67 Rz 29 mwN). Erfolgsort ist beim (hier gegenständlichen) Erfolgsdelikt des Betrugs jener Ort, an dem der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (Vermögensschaden) eingetreten ist (RIS-Justiz RS0103999; Salimi, aaO Rz 30; Kirchbacher/Sadoghi, WK² § 146 Rz 4, 57f und 66). Bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes tritt der tatbestandsmäßige Erfolg des § 146 StGB bereits bei der Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die (lediglich die kein Tatbestandsmerkmal darstellende Bereicherung bewirkende) Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein (RISJustiz RS0130479). Bei einer betrügerisch veranlassten Banküberweisung tritt der tatbestandsmäßige Erfolg des § 146 StGB damit an jenem Ort ein, an welchem jene (kontoführende) Bank ansässig ist, von deren Konto die Überweisung vorgenommen wurde (vgl etwa 14 Os 102/21p [Rz 6]).
Ausgehend davon begründet die – auf Basis derzeitiger Verdachtslage – durch Täuschung über die Mittelverwendung bzw bzw. die Rückzahlung durch die Angeklagten veranlasste Überweisung durch die Geschädigte von ihrem Konto bei der in C* ansässigen kontoführenden G* (ON 3.8, 9), die den Erfolgseintritt des Betrugs darstellt, die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben.
Die Anklageschrift wurde von der für die Verfolgung derartiger Offizialdelikte zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht (§ 212 Z 7 StPO). Diese hat das Verfahren auch nicht nach einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung zu Unrecht nachträglich fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Da keine Anklagehindernisse vorliegen und die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist, ist der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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