projekte
8Bs78/26s•OLG Linz 8Bs78/26s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangene gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Mai 2026, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit angefochtenem Beschluss vom 26. Mai 2026 (ON 15) wurde die bedingte Entlassung des A* abgelehnt. Aufgrund erstgerichtlicher Verfügung vom selben Tag wurde dem Strafgefangenen in der Direktion der JA B* dieser Beschluss zugestellt, zu dem er am 30. Mai 2026 „Rechtsmittelverzicht“ erklärte (ON 16, 2).
Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 erhob der Strafgefangene [dessenungeachtet] Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung mit dem Ziel, eine „neuerliche Antragstellung“ zu erreichen.
Diese Eingabe wurde der Sache nach zutreffend als Beschwerde gewertet. Als solche ist sie unzulässig.
Umstände, die den referierten Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen ließen, sind durch nichts indiziert. An einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht zu ON 16 bestehen damit keine Bedenken.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.