OLG Graz 10Bs331/25i

10Bs331/25iOberlandesgericht17.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs331/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00331.25I.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 17. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, und der Angeklagten über deren Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juli 2025, GZ **820, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

Der weiteren Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* B* die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten und 14 Tagen verhängt wird.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – so weit hier von Bedeutung – die am ** geborene A* B* des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, nach § 247a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 20,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* zu nachangeführten Zeiten in ** und andernorts an der staatsfeindlichen Bewegung „C*“, sohin einer Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen, mit dem Vorsatz, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, teilgenommen, wobei sie und andere Teilnehmer ernstzunehmende Handlungen ausführte/ausführten oder zu ihr beitrugen/beitrugen, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, indem sie

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 822.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat der Berufung entgegen.

Das Rechtsmittel hat im spruchgemäßen Umfang Erfolg.

Gemäß § 467 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO hat ein Berufungswerber entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht zu nehmen ist. Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich ein Berufungswerber für beschwert erachtet (RISJustiz RS0115902).

Die Abwesenheit eines Verteidigers bewirkt nur dann Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 1a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO, wenn die Vertretung durch einen Verteidiger zwingend vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall war kein Verteidigerzwang nach § 61 Abs 1 StPO gegeben, weshalb entgegen der Berufung keine Nichtigkeit wegen Nichtvertretung der Angeklagten durch einen Rechtsanwalt vorliegt.

Die von der Berufungswerberin behauptete „Nichtigkeit“, weil das Urteil „anstatt [ihres] Namens im Namen der Frau O*“ und somit falsch und widersprüchlich (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) verkündet worden sei, entbehrt schon eines Tatsachensubstrats, zumal sich aus dem vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2025 (ON 819, 11) ergibt, dass der Einzelrichter das Urteil unter Nennung des Namens der Angeklagten verkündete.

Weiters kritisiert die Berufungswerberin die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, wonach sie als Ausrichterin eines Workshops zur Ausfertigung szenetypischer Schreiben mitwirkte (Spruchpunkt III.) und die unter Spruchpunkt I. aufgezählten Schreiben verfasste bzw. versandte, als fehlerhaft und nichtig. Damit kritisiert sie aber in hier unzulässiger Weise im Stil einer Schuldberufung lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RISJustiz RS0099419, RS0114524), ohne damit einen formellen Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.

Soweit die Berufungswerberin dem Inhalt nach einen Verstoß gegen den Ne-bis-in-idem-Grundsatz iS des § 17 Abs 1 StPO releviert, da sie erneut eine Verhandlung „über sich ergehen lassen“ habe müssen, obwohl sie wegen derselben Sache bereits zweimal freigesprochen worden sei, übersieht sie, dass dem freisprechenden Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Dezember 2024, AZ R*, ein anderer als der hier gegenständliche Sachverhalt zu Grunde lag. Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO liegt daher nicht vor.

Die weiteren Berufungsausführungen, wonach – zusammengefasst – das Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, die gesamte Verhandlung nichtig sei, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege, weil sie nur drei Tage Zeit gehabt habe, um eine Berufung anzumelden, sie als unvertretene Person benachteiligt worden sei und der Richter seine Manuduktionspflicht verletzt habe, ihr Beweisantrag „verboten“ worden sei, das Urteil bereits vor der Verhandlung festgestanden habe und elementare (Angeklagten)Rechte verletzt worden seien, da sie ihre finanzielle Lage öffentlich bekanntgeben habe müssen, erschöpft sich in pauschalen Beanstandungen ohne nachvollziehbare Darlegung, welche konkreten (nichtigkeitsbegründenden) Fehler des Erstgerichts damit aufgezeigt werden sollen. Mangels gesetzmäßiger Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes ist auf diese Kritik daher nicht näher einzugehen.

Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld versagt.

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (§ 473 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO).

Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks der vernommenen Personen (RISJustiz RS0098413, RS0106588) eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 14 ff) vorgenommen.

Die Konstatierungen zum „C*“ als staatsfeindliche Bewegung und zur Ausführung oder dem Beitrag zur Ausführung zu einer ernstzunehmenden Handlung, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, durch einen Teilnehmer gründete das Erstgericht neben gerichtsnotorischem Wissen unbedenklich auf die Ermittlungserkenntnisse des (damaligen) Landesamts Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, insbesondere den Bericht „Zusammenfassung C*“ vom 2. Juni 2025 (ON 818) iVm den Angaben der Zeugin Beamtin ** des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (ON 819, 5 ff).

Zu Spruchpunkt I. sind die Versendung der inkriminierten Schreiben und deren (staatsfeindlichen) Inhalte objektiviert; die Eingaben liegen vor (vgl. ON 2.4 Anlage 4; ON 2.15 Anlage 15; ON 208; ON 293.7; ON 289.9; ON 260.1; ON 296.1; ON 247.1; ON 293.8; ON 713.8). Deren Versendung durch die Angeklagte (oder in ihrem Auftrag durch andere Personen) leitete das Erstgericht plausibel aus ihrer (betreffend die Schreiben ON 2.4 Anlage 4 [I.1.] und ON 2.15 Anlage 15 [I.2.]) geständigen Einlassung bei der Polizei (ON 172.3, 4; Zeugin ** in ON 819, 5 ff) und im Übrigen aus der inhaltlichen Bezugnahme auf (gerade oder auch) die Angeklagte betreffende behördliche Akte (Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Vorführung der Angeklagten zur sofortigen Vernehmung [I.3., I.4., I.9.], Erlass eines Waffenverbots [I.5.], Anordnung der Durchsuchung zum AZ L* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt [I.6. mit von der Angeklagten handgeschriebenem Kuvert, I.7., I.8.], polizeiliche Intervention vom 8. März 2022 [I.10.]), einem auf die Endredaktion eines derartigen Schreibens Bezug nehmenden Telegram-Chat zwischen der Angeklagten und S* (ON 351.2, 50) und dem gerichtsnotorischen Erfahrungswissen um das (von der Intention staatsverweigernden Verhaltens getragene) bewusste Verschleiern des Urhebers und Absenders derartiger szenetypischer Schreiben ab.

Die ungerechtfertigte (titellose) Eintragung mehrerer Funktionsträger der Republik Österreich und Beamten in das UCCRegister durch die Angeklagte (Spruchpunkt II.) ist durch die eingeholten Registerauskünfte (die als „Secured Party“ die Angeklagte ausweisen) belegt (ON 14.10 und ON 806.5).

Die Konstatierungen zu Spruchpunkt III. gründete das Erstgericht überzeugend auf die mit den Erkenntnissen aus vorliegenden Chatverläufen (z.B. ON 351.2, 45) übereinstimmenden und als glaubhaft eingeschätzten Belastungsangaben der P* (ON 474, 10).

Zur Teilnahme an (die staatsfeindliche Bewegung fördernden) Treffen der Mitglieder des C* (Spruchpunkt IV.) verantwortete sich die Angeklagte (auf Basis ihrer „Eidesstaatliche[n] Erklärung“, Beilage./A, ON 819.1, insbesondere 3) teilweise tatsachengeständig. Darüber hinaus stützte das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen überzeugend auf den Inhalt von Chats und die korrespondierenden Belastungsangaben der Zeugin ** (ON 819, 6) iVm den Deponaten von Zeugen und/oder Beschuldigten im Parallelverfahren AZ R* (z.B. S* in ON 35.368.3, 5; T* in ON 37.372.3, 1).

Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen (vgl. RISJustiz RS0098671), insbesondere dem für die staatsfeindliche Bewegung werbenden Auftritt der Angeklagten (z.B. ON 351.2, 50) iVm ihrer (selbst noch) in der Hauptverhandlung vorgelegten „Eidesstaatliche(n) Erklärung“ (Beilage./A, ON 819.1), wonach Österreich keine „Verfassungsurkunde“ besitze, auf die man sich berufen könne, Österreich über „keine gültige Verfassung“ verfüge und die Gesetze der „sogenannten“ Republik Österreich „illegal“ und deshalb „nichtig“ seien.

Ausgehend von den gerichtsnotorischen Erfahrungen zum „C*“, den Angaben der einvernommen Zeugen, den vorliegenden (unbedenklichen) Chatverläufen und den in Parallelverfahren abgelegten nachvollziehbaren Angaben der Zeugen und Beschuldigten hegt daher das Berufungsgericht in Zusammenschau mit der teilweise geständigen Verantwortung der Angeklagten und den zu Spruchpunkt I. vorliegenden Schreiben staatsfeindlichen Inhalts keine Bedenken an den erstgerichtlichen (den Schuldspruch in objektiver und subjektiver [s. US 14 erster Absatz iVm – disloziert – US 19 vorletzter Absatz] Hinsicht tragenden) Feststellungen.

Mit ihren Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO relevierenden Ausführungen, wonach der Tatbestand des § 247a Abs 2 erster Fall StGB nicht erfüllt sei, entfernt sich die Berufung prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt (RISJustiz RS0099810). Auf Basis der unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts erfolgte die Subsumtion der von der Angeklagten gesetzten Tat unter das Vergehen der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB rechtskonform.

Die Berufungsausführungen in Ansehung der am 17. Juli 2025 zu Protokoll gegebenen „Eidesstaatliche(n) Erklärung“ der Angeklagten (Beilage./A, ON 819.1), wonach (zusammengefasst) Österreich über „keine gültige Verfassung“ verfüge und die Gesetze der „sogenannten“ Republik Österreich „illegal“ und deshalb „nichtig“ seien, weshalb vom Strafgericht eine „Normprüfungsklage“ einzubringen sei, geben keinen Anlass zur Stellung eines Normprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof (Art 89 Abs 2 BVG; zum diesbezüglich mangelnden Antragsrecht einer Verfahrenspartei s. RISJustiz RS0053805, RS0054189).

Teilweise erfolgreich ist hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Strafbestimmend ist § 247a Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Erschwerend ist, dass die Angeklagte die strafbare Handlung in vielfachen (und – unter § 32 StGB beachtlich – vielgestaltigen) Angriffen über rund eineinhalb Jahre, sohin durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).

Mildernd hingegen ist, dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigem Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Diesem Milderungsgrund kommt mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Angeklagten zu Beginn der Tathandlungen verstärktes Gewicht zu (RISJustiz RS0091502).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und Maß nehmend an der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) würde fallkonkret eine aus einer unmittelbar spürbaren unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer besonders zu künftiger Straffreiheit motivierenden bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten bestehende Sanktion spezial und generalpräventiven Erfordernissen genügen.

Allerdings ist fallbezogen der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren bloß durchschnittlicher Komplexität aus einem nicht von der Angeklagten zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (zu den Kriterien der Angemessenheit der Verfahrensdauer, nämlich der Bedeutung der Sache für den Angeklagten, der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Angeklagten und dem Verhalten der Behörden vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 34 Rz 70; Thier in WK StPO § 9 Rz 4 ff; MeyerLadewig/Nettesheim/von Raumer, MRK4 Art 6 Rz 199 ff). Die Angeklagte wurde am 26. Juli 2023 als Beschuldigte einvernommen (ON 172.3). Erst am 27. Februar 2025 wurde gegen sie Strafantrag beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht (ON 812). Zwar ist der Akt (mit mittlerweile mehr als 800 Ordnungsnummern) umfangreich, doch hätte das Verfahren gegen die Angeklagte getrennt und solcherart früher Anklage erhoben werden können. Die darin gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafbemessung durch eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion von 14 Tagen Freiheitsstrafe Rechnung getragen, sodass die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe drei Monate und 14 Tage beträgt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten (monatliches Pensionseinkommen von rund EUR 3.300,00, keine Schulden oder Sorgepflichten; s. US 4) (weiterhin) mit EUR 20,00 zu bemessen (§ 19 Abs 2 StGB).

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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