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10Bs171/26m•OLG Graz 10Bs171/26m
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. Mai 2026, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt seit 1. April 2026 in der Justizanstalt GrazJakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Strafende fällt auf den 1. Oktober 2026. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 1. Juli 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2026, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung auch zum ZweiDrittelStichtag am 1. August 2026 aus spezialpräventiven Gründen ab. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Strafgefangenen am 15. Mai 2026 zugestellt (Zustellnachweis ON 5.1).
Am 1. Juni 2026 langte die – am selben Tag an die Poststelle der Justizanstalt zur Weiterleitung übergebene (vgl Kanzleivermerk in ON 5, 2 des Rechtsmittelaktes) – dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein (ON 6).
Die Beschwerde ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Nach § 84 Abs 1 Z 2 StPO sind die Tage des Postlaufs – welcher bei wie hier in Haft befindlichen Rechtsmittelwerbern bereits mit der Übergabe an einen Wachebeamten oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion beginnt (RISJustiz RS0106085 [insb T5]) – in diese Frist nicht einzurechnen.
Vorliegend endete die durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 15. Mai 2026 ausgelöste 14tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29. Mai 2026 (Freitag). Die erst am 1. Juni 2026 (Montag) an die Poststelle der Justizanstalt übergebene Beschwerde ist demnach verspätet und folglich – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RISJustiz RS0129395) – gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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