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10Bs111/26p•OLG Graz 10Bs111/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 17. Juni 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Privatbeteiligtenvertreter Rechtsanwalt Mag. Berchtold (für B*) und GrInspin Hartweger (für die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokurator) sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Papst über
I. die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Jänner 2026, GZ **27, zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird dahin Folge gegeben, dass A* schuldig erkannt wird, der Privatbeteiligten B* EUR 1.798,58 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die Weisung zur Alkoholentwöhnungstherapie aufgehoben wird.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* je eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt, hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Außerdem wurde sie gemäß § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen, wobei sowohl die verhängte Strafe (gemäß § 43 Abs 1 StGB) als auch die Unterbringung (gemäß § 45 Abs 2 StGB) für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Ferner wurde die Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* EUR 2.126,45 und der Privatbeteiligten Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, EUR 1.126,45 jeweils binnen 14 Tagen zu zahlen.
Aus Anlass der bedingten Nachsicht der Unterbringung ordnete das Erstgericht mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte der Angeklagten die Weisung, sich einer ambulanten Alkohol(entwöhnungs)therapie zu unterziehen und deren Antritt binnen sechs Wochen und den weiteren Verlauf quartalsmäßig nachzuweisen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 6. Juni 2025 in **
1. die Polizeibeamten Insp. B* und GrInsp. C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Sachverhaltserhebung und Verbringung in eine Krankenanstalt gemäß § 9 UbG zu hindern versucht, indem sie kraftvoll versuchte, Insp. B* an den Haaren zu Boden zu ziehen sowie Tritte und Schläge mit beiden flachen Händen in Richtung des Gesichts und Körpers des GrInsp. C* ausführte, wobei eine Verletzungsfolge ausblieb;
2. durch die zu Punkt 1. beschriebene Handlung die Beamtin Insp. B* während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, wodurch Insp. B* ein SchädelHirnTrauma, ein Postcommotionelles Syndrom sowie ein Psychotrauma erlitt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe (die insoweit nicht ausgeführt wurde) und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 22 iVm ON 28). Mit ihrer damit verbundenen Beschwerde bekämpft sie auch den Beschluss gemäß § 494 StPO.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Zur Berufung:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 26, 9) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 26, 8) auf „Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie“ sowie „Einholung der gesamten Krankengeschichte der Angeklagten vom LKH D*,“ Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt.
Das Begehren wurde zum Beweis dafür gestellt, dass die Angeklagte zum angelasteten Tatzeitpunkt „nicht zurechnungsfähig war bzw nicht deliktsfähig war“.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag zu diesem Beweisthema bereits ein in der Hauptverhandlung aktualisiertes Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* vor (ON 7 iVm ON 26, 6 ff).Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann diesfalls nur mehr im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 127 Abs 3 StPO erwirkt werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss aber die in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mängel im Befund oder im Gutachten (vgl dazu RISJustiz RS0127941, RS0127942; Hinterhofer, WKStPO § 127 Rz 35 ff) unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen schlüssig darlegen (RISJustiz RS0116263, RS0115712 [T10], RS0102833).Der in der Verfahrensrüge thematisierte Antrag ließ in Hinsicht auf die im LKH D*, angeblich diagnostizierte Schizophrenie bereits eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem gerade darauf bezogenen (ergänzenden) Erläuterungen des Univ. Prof. Dr. E* in der Hauptverhandlung (ON 26, 6 ff) vermissen, der eine solche auf Basis der ihm vorliegenden gesamten Krankengeschichte mit Sicherheit ausschließen konnte. Solcherart wurde kein – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener – Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO aufgezeigt, sondern bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertise in der nicht indizierten Erwartung eines für die Angeklagte günstigeren Ergebnisses begehrt, womit sowohl der Antrag im Ergebnis auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RISJustiz RS0117263 [T17]).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen in Ansehung entscheidender Tatsachen keine Bedenken bestehen (vgl § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen stützte die Einzelrichterin unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten nachvollziehbar auf die übereinstimmenden Angaben der bei der Amtshandlung anwesenden Polizeibeamten Insp. B*, GrInsp. C*, GrInsp. F* und Insp. G*. Dass die Angeklagte, die die in die Amtshandlung involvierten Polizeibeamten auch als solche erkannte (ON 26, 4), zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig und dem Missbrauch von Alkohol und Suchtmittel ergeben war, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung aktualisierten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. G* (ON 17 und ON 26, 6 ff), der der Angeklagten auf Basis der Atemluftalkoholmessung rund eineinhalb Stunden nach der Tat (0,52 mg/l; ON 2.11) und dem von ihr selbst eingeräumten regelmäßigen Alkohol und Suchtgiftkonsum (Gutachten ON 7, 10) eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/akute Indoxikation im Sinne einer leichten Berauschung (F 10.0), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/psychische und Verhaltensstörung (F10.8), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom (F19.2) attestierte und auf Basis der ihm vorliegenden gesamten Krankengeschichte sowohl eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Schizophrenie als auch eine bipolare Störung der Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausschloss. Die Verletzung der B* (SchädelHirnTrauma) und deren – mit dem Misshandlungsgeschehen im Kausal, Adäquanz- und Risikozusammenhang stehenden (vgl zum Ganzen Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 60 ff) – psychischen Folgeschäden (Postcommotionelles Syndrom, Psychotrauma) ergaben sich unbedenklich aus den Ambulanzbefunden (ON 2.10, ON 2.15 und ON 6.6) und den darauf bezogenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, der diesen Krankheitswert zuerkannte (ON 7, 3 und 17 f). Ebenso nicht zu beanstanden ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen, der allgemeinen Lebenserfahrung und den gutachterlichen Ausführungen zur – wenn auch herabgesetzten – Diskretions und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten, die im Übrigen selbst nicht einmal in Abrede stellte, sich gegen ihre Verbringung ins Krankenhaus zur Wehr gesetzt zu haben (ON 26, 2).
Die in der Berufung nach Art einer Beweisrüge nach der Zivilprozessordnung vorgenommene Kritik an einzelnen Feststellungen samt Begehren von Ersatzfeststellungen verkennt, dass die Schuldberufung nur gegen getroffene Feststellungen offensteht (Ratz in WKStPO § 464 Rz 2, 8). Soweit die Angeklagte darin die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bestreitet und damit der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO den Rechtfertigungsgrund nach § 269 Abs 4 StGB (zu dessen Rechtsnatur im Allgemeinen vgl Danek/Mann in WK² StGB § 269 Rz 70; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB15 § 269 Rz 22 jeweils mit mwN) geltend macht, verkennt sie, dass für die Strafbarkeit nach § 269 Abs 1 StGB nur maßgebend ist, ob der Beamte zu der Amtshandlung „ihrer Art nach“ berechtigt ist und diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt, nicht aber, ob sie materiellrechtlich richtig oder gar opportun war, somit im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ausübung der Befehls- oder Zwangsgewalt vorlagen (Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 71). Damit hat die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; sie ist nur insoweit von Bedeutung, als sie dann – und nur dann – zwangsläufig geprüft werden muss, wenn die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint (RISJustiz RS0095890, RS0095849, RS0089136).
Da die eingeschrittenen Polizeibeamten als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund der als gegeben erachteten Voraussetzungen des § 3 Z 1 UbG (Selbst und Fremdgefährdung) in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 Abs 1 und 2 SPG) und Abwehr eines unter den gegebenen Umständen (Werfen von Glasflaschen und anderen Gegenständen in das Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses) nicht auszuschließenden unmittelbar drohenden gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs 3 (iVm Abs 2) SPG sowohl zum – mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzten – Betreten der Wohnung der Angeklagten (§ 39 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 SPG) als auch zu ihrer zwangsweisen Verbringung in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses (§ 9 Abs 3 Z 1 und Abs 4 zweiter Satz UbG) (in abstracto) berechtigt waren, liegt – abgesehen davon, dass das bloße Betreten einer Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Sachverhaltserhebung schon für sich keine Hausdurchsuchung darstellt (vgl Stricker in WK² StGB § 303 Rz 69) – kein Verstoß gegen § 303 StGB oder sonst eine strafgesetzliche Vorschrift vor.
Solcherart erfolgte die Subsumtion als jeweils ein Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB (2.) rechtskonform.
Ohne Erfolg bleibt auch die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Strafnormierend ist der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend ist, dass die Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von zwei Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB). Schuldsteigernd (§ 32 Abs 3 StGB) ist weiters, dass die Angeklagte den Widerstand gegen zwei Beamte übte (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77).
Als mildernd zu werten ist hingegen, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), weiters die aufgrund ihrer Berauschung und psychischen Störungen herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit (§ 35 StGB) sowie, dass es in Bezug auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt (1.) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat und schuldangemessen.
Nach der Person der Angeklagten und die Art ihrer Taten liegt bei realistischer Betrachtung die aktuelle Gefährlichkeit (§ 22 Abs 1 StGB; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 2125 Rz 4; RISJustiz RS0090401, RS0089988) vor, dass sie sonst im Zusammenhang mit ihrer (weiterhin) unbehandelten Gewöhnung an berauschende Mittel (hier: Alkohol) und Suchtmittel (hier: Cannabis und Kokain) mindestens zwei (Halswanter in WK² StGB § 22 Rz 15 mwN) mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen nach Art der Anlasstaten (RISJustiz RS0118581 [T16]), wie Widerstände gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzungen mit einer Gesundheitsschädigung oder Berufungsunfähigkeit von mehr als 14tägiger Dauer [vgl Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 12]), begehen wird, zumal eine Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum Urteil erster Instanz und der damaligen Einschätzung des Sachverständigen nicht eingetreten ist. Die Behandlungsbedürftigkeit der Angeklagten ist unverändert gegeben. Die fehlende Krankheits und Therapieeinsicht bei unbehandelter Suchtgift und Alkoholergebenheit (Gutachten ON 7, 9 vierter Absatz) ist anhand der Angaben der Angeklagten in der Berufungsverhandlung (S 2 des Protokolls der Berufungsverhandlung) auch aktualisiert.
Die bedingte Nachsicht (auch) der vorbeugenden Maßnahme folgt bereits aus dem Verschlechterungsverbot (§§ 489, 471 iVm § 295 Abs 2 erster Satz StPO). Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit, die gemäß § 45 Abs 2 letzter Satz StGB auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung gilt, entspricht mit dem längstmöglichen Ausmaß von drei Jahren dem spezialpräventiv gebotenen Mindesterfordernis (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 26) zur längerfristigen Deliktsfreiheit und Überwindung der Gewöhnung der Angeklagten an berauschende Mittel und Suchtmittel.
Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:
Die Privatbeteiligte Republik Österreich macht (insgesamt) EUR 1.126,45 s.A. aus dem Titel der Lohnfortzahlung für die beim Vorfall verletzte Polizeibeamtin Insp. B* geltend (ON 6.2 iVm ON 26, 9). Der Anspruch des Dienstgebers, der wegen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität seines Dienstnehmers aufgrund arbeits- bzw dienstrechtlicher Vorschriften zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, auf Rückersatz der erbrachten Lohnfortzahlung gegenüber dem Schädiger ist allgemein anerkannt. Der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers geht auch bei einem (hier:) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – gleich einer Legalzession – mit der geleisteten Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über, bemisst sich nach dem Bruttolohn und umfasst auch Lohnnebenkosten und anteilige Sonderzahlungen, zu denen der Dienstgeber verpflichtet war (stRsp, RISJustiz RS0020106, RS0105072, RS0043287, Kodek in Kletecka/Schauer, ABGBON1.04 § 1295 Rz 47; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 Rz 29 ff).
Da es sich bei der verletzten Polizeibeamtin um eine Bundesbeamtin im Exekutivdienst handelt, richtet sich deren Entlohnung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Nach § 3 Abs 1, 2 und 3 GehG gebühren dem Beamten Monatsbezüge, die aus dem (Grund)Gehalt und allfälligen Zulagen und für jedes Kalendervierteljahr einer Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs bestehen. Die Höhe der Sonderzahlung bzw des aliquoten Sonderzahlungsanteils richtet sich sohin nach dem jeweiligen Monatsbezug.
Sofern ein Anspruch auf Gehalt besteht, stehen dem Beamten auch die in § 15 Abs 1 GehG taxativ aufgezählten (pauschalierten) Nebengebühren zu (§ 15 Abs 1 zweiter Satz GehG).
Nach den hier maßgeblichen Feststellungen im Urteil (US 5) befand sich Insp. B* infolge der durch die Tat erlittenen Körperverletzung und Gesundheitsschädigungen als deren Folge von 7. Juni 2025 bis einschließlich 14. Juni 2025 im Krankenstand. Während dieser Zeit zahlte die Republik Österreich als ihre Dienstgeberin deren Bezüge weiter aus, obwohl ihre Dienstleistung in dieser Zeit nicht zur Verfügung stand. Auf Basis der von der Privatbeteiligten Republik Österreich vorgelegten unbedenklichen Unterlagen zur Höhe der Lohnfortzahlung und der angestellten Schadensberechnung (ON 6.3, Beilage ./I und ON 6.4, Beilage ./II) errechnet sich eine (anteilige) Lohnfortzahlung von insgesamt EUR 1.126,45. Der Zuspruch in dieser Höhe erweist sich demnach als rechtsrichtig und ist daher einer Abänderung nicht zugänglich. Über das an sich berechtigte Zinsbegehren (ab dem Datum der ersten Hauptverhandlung; vgl dazu RISJustiz RS0023392 [T5], [T6]; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1323 Rz 16) hat das Erstgericht nicht abgesprochen, was einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleichkommt (Spenling in WKStPO § 366 Rz 12). Da die Republik Österreich das Unterbleiben der Entscheidung in diesem Umfang nicht bekämpft hat, ist das Urteil insoweit zugunsten der Angeklagten in Teilrechtskraft erwachsen (Spenling in WKStPO § 366 Rz 12; RISJustiz RS0101309 [T1]).
Zum Teil berechtigt ist das Rechtsmittel jedoch betreffend den Privatbeteiligtenzuspruch an B*. Die Genannte begehrt gestützt auf §§ 1293, 1295 und 1325 ABGB letztlich (ON 26, 6 und 9) EUR 1.798,58 (EUR 1.000,00 an Schmerzengeld und EUR 798,58 an Verdienstentgang).
Das Schmerzengeld findet im Schuldspruch und den diesen bedingenden unbedenklichen Urteilsannahmen (US 5) dem Grunde nach Deckung (RISJustiz RS0101311; Spenling in WKStPO § 366 Rz 14 und 34). Ausgehend von den zur Verletzung (SchädelHirnTrauma), zu den Gesundheitsschädigungen (Postcommotionelles Syndrom, Psychotrauma) und zu den vom Opfer erlittenen Schmerzen getroffenen Feststellungen ist auch dessen Höhe nicht zu beanstanden.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hatte B* überdies trotz Lohnfortzahlung durch ihre Dienstgeberin durch den Entgang von Über, Journaldienst und Nachtstunden, Rufbereitschaft und Zulagen während der Zeit ihres Krankenstands einen Verdienstentgang, wobei sich dessen Höhe aus der in der Hauptverhandlung vorgelegten unbedenklichen und nachvollziehbaren Urkunde (ON 25) ergibt.
Insgesamt steht der Privatbeteiligten daher der von ihr begehrte Schadenersatzbetrag von insgesamt EUR 1.798,58 zur Gänze zu. Das Erstgericht hat ihr allerdings aufgrund eines offenkundigen Versehens (es wurde anstatt des begehrten Verdienstentgangs von EUR 798,58 der von der Republik Österreich geltend gemachte Lohnfortzahlungsanspruch dem begehrten Schmerzengeldbetrag hinzugezählt) einen Betrag von EUR 2.126,45 und damit mehr zugesprochen als begehrt. In Stattgebung der Berufung war der Privatbeteiligtenzuspruch an B* daher auf den begehrten und auch zustehenden Betrag von EUR 1.798,58 zu reduzieren.
Die Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
II. Zur Beschwerde:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 Abs 2 StGB nur zugleich mit der Strafe und überdies nur dann bedingt nachgesehen werden darf, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren Weisungen oder auch der Anordnung der Bewährungshilfe (siehe §§ 50 bis 52 StGB) genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel (siehe Haslwanter in WK2 StGB § 22 Rz 3) zu überwinden. Ohne Verbindung mit zumindest einer Weisung oder der Anordnung von Bewährungshilfe ist die bedingte Nachtsicht demnach ausgeschlossen (Haslwanter in WK2 StGB § 35 Rz 10).
Das Berufungsgericht teilt auf Basis des in der Hauptverhandlung aktualisierten psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 26, 7 dritter Absatz und 8 zweiter Absatz) und mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur der Rechtsbrecherin die Einschätzung des Erstgerichts, wonach die Gewöhnung der Angeklagten (grundsätzlich) nur in Verbindung mit der Weisung, sich einer ambulanten Alkoholentwöhnungstherapie zu unterziehen und die begleitende Unterstützung durch die Bewährungshilfe überwunden werden kann. Ersteres kann einem Rechtsbrecher gemäß § 51 Abs 3 StGB allerdings nur mit seiner Zustimmung erteilt werden. Die Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, „sich nicht dagegen auszusprechen“ (ON 26, 9) kann – wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – (noch) nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden. Da die Angeklagte ihre Zustimmung auch in der Berufungsverhandlung nicht erteilte (S 2 des Berufungsprotokolls), war der Beschwerde insoweit Folge zu geben und die Weisung aufzuheben. Die angeordnete Bewährungshilfe bleibt aufrecht.
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