OLG Linz 10Bs122/26a

10Bs122/26aOberlandesgericht17.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs122/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00122.26A.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl BEd, und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 3. Fall StGB, 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 3. Juni 2026, Hv*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift vom 30. April 2026 legt die Staatsanwaltschaft Wels dem ** geborenen A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG zur Last (ON 13).

In der Folge beantragte der Angeklagte unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, worin er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.385,62 netto, 14x jährlich ohne nennenswertes (verwertbares) Vermögen und Sorgepflichten, jedoch mit Schulden in Höhe von EUR 4.400,00 bei flexibler Rückzahlung, bescheinigt durch Bankauskünfte und Jahreslohnzettel sowie einer Bestätigung der B* über einen Schuldenstand des A* per 30. Mai 2026 in Höhe von EUR 4.400,00 resultierend aus einem Privatkredit zur Tilgung von Bankschulden und Kauf eines neuen Mobiltelefons nach dessen Beschlagnahme, ohne fixe Ratenzahlung (ON 15 und ON 16).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2026 (ON 17) wies das Erstgericht den Antrag des Angeklagten A* auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO ab (1./) und gab dem Angeklagten gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO einen Amtsverteidiger auf eigene Kosten bei (2./).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, in der er um neuerliche Prüfung seiner finanziellen Situation ersucht. Die bestehenden Schulden aufgrund von flexibler Rückzahlungsvereinbarung würde seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, weil die bestehenden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Versuch entstanden seien, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren. Die Gläubigerin habe ihn unterstützt, aus seiner langjährigen Verschuldung und schwierigen Lebenslage herauszufinden und mit einer flexiblen Rückzahlungsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen, ein geordnetes und stabiles Umfeld aufzubauen. Die daraus resultierenden Rückzahlungspflichten würden keine frei verfügbaren finanziellen Mittel darstellen, sondern seien Teil einer ernsthaften Bemühung, seine Lage langfristig zu ordnen. Die vereinbarten flexiblen Rückzahlungen würden nicht bedeuten, dass diese Verbindlichkeiten ohne weiteres aufgeschoben werden können. Außerdem befinde er sich derzeit in einer schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation. Aufgrund seiner Suchterkrankung bemühe er sich aktiv darum, sein Leben nachhaltig zu stabilisieren. Er nehme Unterstützung durch die Drogenberatungsstelle C* sowie eine Substitutionsbehandlung an. Insgesamt ersuche er daher, bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht ausschließlich auf die formale Einkommenssituation abzustellen, sondern auch seine tatsächliche wirtschaftliche und persönliche Belastung zu berücksichtigen (ON 20).

Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 61 Abs 1 Z 4 StPO muss ein Beschuldigter in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung). Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 1. Satz StPO).

In Fällen der – wie hier – notwendigen Verteidigung setzt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers voraus, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne den notwendigen Unterhalt für sich oder seine Familie zu gefährden. Beim Begriff der einfachen Lebensführung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seine Familie, für deren Unterhalt er Sorge zu tragen hat, und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll. Als Richtwert dafür wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem Standardgemäßen angenommen (vgl. Soyer/Schuhmann in WK-StPO § 61 Rz 50f).

Der allgemeine Grundbetrag (Existenzminimum) liegt derzeit bei EUR 1.308,00, Das Einkommen des Angeklagten von monatlich netto rund EUR 2.400,00 (woraus sich unter Einbeziehung von Sonderbezahlungen ein Nettobetrag von EUR 2.800,00 errechnet), liegt deutlich über dem Existenzminimum, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass er die Kosten seiner Verteidigung selbst tragen kann, ohne eine einfache Lebensführung zu gefährden.

Die Beschwerde, die die vom Erstgericht angenommene Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten der Höhe nach nicht in Kritik zieht, vielmehr auf persönliche Umstände verweist, ist nicht geeignet, die erstgerichtlich zutreffend angenommene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu relativieren. Der Privatkredit, den der Angeklagten in unterschiedlichen Raten und im Einverständnis mit der Kreditgeberin je nach momentaner Leistungsfähigkeit zurückzahlt, weist einen Umfang auf, der nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten in einem Ausmaß einzuschränken, dass angenommen werden muss, er könne die Kosten eines Verteidigers nicht selbst tragen. Bei dieser Beurteilung ist auch der Umstand maßgeblich, dass für die Hauptverhandlung – jedenfalls derzeit – der Angeklagte sowie zwei Zeugen geladen und dementsprechend einzuvernehmen sein werden, daher das Verfahren voraussichtlich an einem Hauptverhandlungstermin erledigt werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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