projekte
10Bs120/26g•OLG Linz 10Bs120/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über die vom Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2026, GZ BE*-16, erhobene Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (seit 30. Juli 2024 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Jänner 2024, AZ Hv*, wurde A* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen (ON 3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist und wies gleichzeitig (diesbezüglich abweichend vom mündlich verkündeten Beschluss; ON 15, 2) den auf eine bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt gerichteten Antrag des Betroffenen (ON 2) ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 17), die sich als nicht berechtigt erweist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen zum Teil in der identifizierenden Wiedergabe (vgl ON 16, 6) von Passagen aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der klinischen Psychologie (vgl ON 16, 2 ff iVm ON 11) sowie aus der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* (ON 16, 4 ff iVm ON 8) erschöpfen. Die Entscheidungsbegründung bleibt insofern undeutlich, als ausgesprochene bloße Empfehlungen und Zwischenergebnisse wortgleich als solche übernommen werden (vgl ON 16, 5) und so den Entscheidungswillen verwässern.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche Annahme der spezifischen Gefährlichkeit, die im (vorliegenden) Fall einer Anlasstat, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, samt fehlender Möglichkeit deren Hintanhaltung extra muros nicht zu kritisieren.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. C* vom 30. Jänner 2026 (ON 11) ergibt sich, dass beim Betroffenen - ausgehend von der Diagnose einer narzisstischen (F60.81), emotional instabilen (Borderline; F60.31) Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 sowie einer Polytoxikomanie (F19.21) und Alkoholabhängigkeit (F10.21) bei gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung - eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt (ON 11, 30 f). Ein weiteres Bestehen der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, wird in diesem Gutachten unter Hinweis darauf, dass es durch die aktuelle Anhaltung noch zu keinen signifikanten Veränderungen gekommen sei, bestätigt, wobei als Prognosetaten unter anderem schwere Körperverletzungen – auch und insbesondere in Partnerschaften - genannt werden. Die narzisstische Persönlichkeitsstruktur bedürfe einer zukünftigen klinisch-psychologischen bzw psychotherapeutischen Aufarbeitung und Behandlung, da der Betroffene erst dann lernen werde, mit Kränkungen (wie sie in Beziehungen oder zwischen Elternteilen vorkommen) adäquat umzugehen. Die Gefährlichkeit des Untergebrachten könne daher derzeit noch nicht außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums hintangehalten werden (ON 11, 32 f).
Auch nach der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 18. November 2025 (ON 8) ist ausgehend von einer (in Teilaspekten von der Diagnose des Sachverständigen abweichenden, aber ebenso) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61) mit narzisstischen Akzentuierungen und einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: 19), Cannabinoide (ICD-10: F12) und Kokain (ICD-10: F14; ON 8, 9) - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft beim Betroffenen erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (entsprechend dem Anlassdelikt des Raubes und schwere Körperverletzungen) zu erwarten sind (ON 8, 15). Der Betroffene befinde sich bei den Problembereichen des gewalttätigen Lebensstils, der kriminellen Persönlichkeit, des Gebrauchs von Waffen, des sozialen Empfangsraums, der Entlassung in Hochrisikosituationen, der Impulsivität, der kognitiven Verzerrung, der Einhaltung von Auflagen und Weisungen und der Sicherheitsstufe der Entlassungseinrichtung im Stadium der Absichtslosigkeit, in Bezug auf kriminelle Einstellungen, Arbeitsmoral, zwischenmenschliche Aggression, emotionale Kontrolle, Einsicht bezüglich Gewalttätigkeit, Substanzmissbrauch, stabile Beziehungen und Gewaltzyklus im Stadium der Absichtsbildung und lediglich bezogen auf den Risikofaktor der Gewalttätigkeit während der Anhaltung im Stadium der Vorbereitung (ON 8, 11 f). Er stehe inmitten des therapeutischen Prozesses, nachhaltige Bewältigungsstrategien seien nicht zuletzt aufgrund von Bagatellisierungstendenzen noch nicht vorhanden. Erst seit Überstellung in das forensisch-therapeutische Zentrum B* gestalte sich der Vollzug – nach vorherigen regelmäßigen Ordnungswidrigkeiten – meldungsfrei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er unter belastenden und affektiv aufgeladenen Bedingungen selbständig deliktpräventiv handeln könne, weshalb derzeit keine Möglichkeit bestehe, die Gefährlichkeit extramural hintanzuhalten (ON 8, 14 f).
Auf Basis dieser nachvollziehbaren, überzeugenden und übereinstimmenden Einschätzungen des genannten Sachverständigen und der für die Betreuung des Betroffenen Verantwortlichen ist somit von einer nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit im Sinne der Unterbringungsvoraussetzungen bezogen auf Prognosetaten mit schweren Folgen, wie insbesondere schwere Körperverletzungen, auszugehen, der derzeit nicht mit entsprechenden Auflagen und Weisungen begegnet werden kann. A* kann daher derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eröffnet werden.
Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der - seine Persönlichkeitsstörung ausklammernd - damit argumentiert, die Stigmatisierung aufgrund einer früheren Verurteilung und Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB und damit verbundene Hürden sowie seine „menschliche Gier“ nach Geld, Erfolg und Ansehen, seine Unerfahrenheit und Unreife hätten ihn zur Anlasstat getrieben, unterstreicht die bisherige mangelnde Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeitsstruktur als Angelpunkt der Problematik (vgl SV-GA ON 11, 33). Darauf gründet auch die fehlende Substituierbarkeit der Maßnahme durch die vom Betroffenen angebotene Absolvierung einer Psychotherapie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums samt fixer Wohnungsnahme und Aufnahme einer Beschäftigung. Unterstrichen wird dies nicht zuletzt dadurch, dass derartige flankierende Weisungen den Betroffenen nach bedingter Entlassung aus einer Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) im Mai 2023 nicht von der nur wenige Monate später begangenen Anlasstat abzuhalten vermochten (vgl SV-GA ON 11, S 33; Einweisungsgutachten Univ.-Prof. Dr. D* vom 8. November 2023, 3). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers, selbst für seien Lebensunterhalt zu sorgen, seinen Aufgaben als Vater nachzukommen und Zeit mit seiner Familie zu verbringen, vermag dem nichts Relevantes entgegenzusetzen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.