OLG Innsbruck 7Bs72/26k

7Bs72/26kOberlandesgericht16.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs72/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00072.26K.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.1.2026, GZ **8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Strafsache mit dem Auftrag zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte ebenso auf diese (kassatorische) Entscheidung verwiesen, wie die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe dieser am 26.11.2025 im Zug zwischen ** und ** B* vorsätzlich am Körper verletzt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig (siehe dazu aber US 3, wonach der Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, B* durch den Faustschlag eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen), eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch B* eine Nasenbeinfraktur verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung erlitten habe.

Hiefür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen à EUR 23,-- und eine nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und verurteilte ihn weiters nach § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 500,-- an Teilschmerzendgeld an das genannte Opfer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Gegen dieses Urteil richten sich rechtzeitige und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 7, 5 und ON 12.1 sowie ON 9, 1 und ON 11.1).

Der Angeklagte erstattete zur Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch und der Privatbeteiligte zur Berufung des Angeklagten eine Gegenausführung (ON 13, 1 und ON 16.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die Urteilsannahmen zur Dauer der Gesundheitsschädigung formell mangelhaft begründet seien und das angefochtene Urteil schon deswegen in nichtöffentlicher Sitzung zu kassieren und mit dem Auftrag zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen sein werde.

Der Angeklagte schloss sich dieser Stellungnahme an.

Schon die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO ist mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft nicht diversionell vorgegangen sei, im Recht.

Mit Blick auf den noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch ist von einem hinreichend geklärten Sachverhalt im Sinn des § 198 StPO auszugehen (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 3). Das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Damit ist es im oberen Schwerebereich abstrakt diversionsfähiger Straftaten angesiedelt. Bei einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen daher besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus (Schroll/Kert aaO § 198 Rz 28/1 mwN; RISJustiz RS0122090 [T7]).

Der Begriff „schwere Schuld“ im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO umfasst das verwirklichte deliktstypische Handlungsunrecht, das verschuldete Erfolgsunrecht, die als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinn der §§ 32 ff StGB, somit Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung. Die Bewertung dieser Kriterien hat durch eine Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Falls maßgeblichen Kriterien zu erfolgen (RISJustiz RS0122090 [T4]; RS0116021 [T1 und T2]).

Fallbezogen erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat des Angeklagten im Zuge der gebotenen überprüfenden Gesamtbewertung aber noch nicht eine solche Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen wäre (RISJustiz RS0116021 [T4]).

Bei der Strafbemessung wären nämlich der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sein umfassendes und reumütiges Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und die Schadensgutmachung durch Zahlung des geltend gemachten Schmerzengeldbetrages (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB) als mildernd und demgegenüber kein Umstand erschwerend zu werten. Von einer anlasslosen oder aus purem Rowdytum begangenen Tat des Angeklagten kann nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten, wonach sich das Opfer unkooperativ verhalten und auch anlässlich seiner weiteren Behandlung im Krankenhaus ** wegen abschätzigen Verhaltens einen Polizeieinsatz ausgelöst habe (Abschlussbericht ON 2.2, 3f) die Verantwortung des Angeklagten, dass er wegen ausländerfeindlicher Äußerungen des ihm unbekannten Opfers wütend geworden sei und diesem deswegen ins Gesicht geschlagen habe (BV ON 2.5) glaubwürdig und wäre auch eine erhebliche Provokation und ein Mitverschulden des Opfers als mildernd zu veranschlagen (Schroll/Kert aaO § 198 Rz 31f).

Damit liegt eine diversionsausschließende schwere Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls trotz des hohen Strafrahmens gerade noch nicht vor.

In Anbetracht des Geständnisses, der Verantwortungsübernahme, der Schadensgutmachung und der Unbescholtenheit stehen Aspekte der Spezialprävention einer diversionellen Vorgehensweise nicht entgegen. Es ist auch davon auszugehen, dass eine für den Angeklagten spürbare Reaktion im Zuge einer diversioneller Erledigung der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt und solcherart generalpräventiven Zwecken genügt (Schroll/Kert aaO § 198 Rz 41).

Bleibt noch der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht im Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zwar die VorsatzFahrlässigkeitskombination des § 84 Abs 4 StGB zum Ausdruck brachte, in den den Schuldspruch allein tragenden Gründen (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 266 mwN) aber die reine Vorsatzvariante des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB konstatierte (Rz 2.5 in US 3). In dieser Form ist das Verbrechen nach § 84 Abs 4 StGB auch im Versuch begehbar (RISJustiz RS0131591). Die Frage, ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg im Sinn des § 84 Abs 4 StGB eingetreten ist, betrifft in solchen Fällen – entgegen der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – keinen schuld oder substitutionsrelevanten Umstand, sondern vielmehr nur eine Strafzumessungstatsache, die nicht Gegenstand einer Mängelrüge aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO sein kann (Ratz aaO § 281 Rz 391 mwN, Rz 398 und Rz 645; RISJustiz RS0122137 [T7]). Im Übrigen begründete das Erstgericht die konstatierte 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung mit einem ärztlicherseits unterfertigtem Auskunftsbegehren eines Arztes der Unfallchirurgie (ON 2.7, 1), was dem formalen Begründungserfordernis genügen würde.

Insgesamt war in Stattgebung der Diversionsrüge des Angeklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache mit dem Auftrag zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO an das Erstgericht zu verweisen.

Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

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