OLG Linz 11Rs45/26f

11Rs45/26fOberlandesgericht16.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs45/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00045.26F.0616.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, Lehrerin, **platzstraße **, , vertreten durch die Kreuzberger em., Stranimaier, Vogler Grünauer Rechtsanwälte OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. B, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 2026, Cgs57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Bescheid vom 27.9.2024 wurde das der Klägerin von der Beklagten (mit Bescheid vom 1.9.2022 seit 1.7.2022) gewährte Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung per 30.11.2024 mit der Begründung entzogen, dass aufgrund kalkülsrelevanter Besserung des Gesundheitszustandes vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, und wurde zudem ausgesprochen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.11.2024 hinaus samt Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und hilfsweise die Feststellung eines Anspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Die Klägerin genieße Berufsschutz als Lehrerin. Eine kalkülsrelevante Besserung ihres Gesundheitszustandes sei seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht eingetreten. Sie sei nach wie vor berufsunfähig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Aufgrund einer seit Gewährung des Rehabilitationsgeldes eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw Stabilisierung, Gewöhnung und Anpassung könne die Klägerin nunmehr wieder die bisher ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit ausüben.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 8 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:

Die Klägerin kann [seit dem Entziehungszeitpunkt] einen 6-stündigen Arbeitstag ohne zusätzliche Arbeitspausen bewältigen.

Eine Computertätigkeit ist unter Einhaltung der üblichen Pausen für die Hälfte der Arbeitszeit (am Stück oder aufgeteilt) unter Verwendung einer entsprechenden Brille möglich. Das heißt, dass eine Computertätigkeit für täglich 4 Stunden inklusive einer 10-minütigen Pause pro Stunde möglich ist. Die Klägerin kann daher 50 Minuten am PC arbeiten und benötigt dann eine 10-minütige Pause oder nach 100 Minuten PC-Tätigkeit eine 20-minütige Pause. Nach dieser 10- oder 20-minütigen Pause kann weitergearbeitet werden. Auf eine normale Beleuchtungssituation, insbesondere ohne störende Reflexe, ist zu achten. Das Abkleben des linken Auges, wie die Klägerin dies beim Fernsehen durchführt, ist auch bei der Durchführung von Computerarbeiten möglich. Eine dann bestehende funktionelle Einäugigkeit schließt Computertätigkeit nicht aus.

Die Klägerin kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und eine Wegstrecke von 500 m in 25 Minuten zurücklegen. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind möglich.

Es kann durch eine weiterführende pharmakologische Behandlung eine weitere Besserung der aktuellen Beschwerdesymptomatik (Lichtempfindlichkeit des Auges) erreicht werden. Erforderlich sind regelmäßige Besuche und Behandlungen beim Facharzt für Neurologie (neuropathischer Behandlungsansatz).

Zuletzt war die Klägerin von 12.9.2011 bis 12.9.2021 ohne Unterbrechung bei der Bildungsdirektion C* angestellt und an den Dschulen E bzw im F* (später G*) E* als Lehrerin für Englisch und Geschichte eingesetzt. Die Klägerin hat auch die Schulbibliothek betreut und vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 am H* und I* zudem Englisch für die Berufsreifeprüfung unterrichtet.

LehrerInnen für die Sekundarstufe Allgemeinbildung unterrichten SchülerInnen von der 5. bis zur 13. Schulstufe, zB an Mittelschulen, allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) oder berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMS/BHS), in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen. Dazu zählen Fächer wie Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geografie oder Sport. Sie unterrichten in der Regel in 2 Fächern nach dem vorgegebenen Lehrplan, je nachdem welchen Schwerpunkt sie in ihrer Ausbildung gewählt haben. LehrerInnen bereiten ihren Unterricht vor, indem sie den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff aufbereiten, die geeigneten didaktischen Methoden wählen und passende Lernmaterialien bereitstellen. Neben der Wissensvermittlung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen wenden sie auch verschiedene pädagogische Methoden an, um die persönlichen und sozialen Kompetenzen der SchülerInnen zu fördern. Dazu zählt, sie zu kritischem und selbstständigem Denken anzuleiten, ihre kommunikativen Fähigkeiten zu erweitern sowie sie in ihren individuellen Interessen und Möglichkeiten zu stärken. Während des Unterrichts wenden LehrerInnen für die Sekundarstufe Allgemeinbildung verschiedene Lehrmethoden an, zB tragen sie Fachwissen vor oder leiten Gruppenarbeiten an, und beantworten fachbezogene Fragen der SchülerInnen. Weiters kontrollieren sie Hausübungen, bereiten Schularbeiten vor und beurteilen die Leistungen der SchülerInnen. Zudem stehen sie in Kontakt mit den Eltern der SchülerInnen, organisieren Klassenfahrten und erledigen verschiedene administrative Tätigkeiten. Insbesondere als Klassenvorstand gehört es auch zu den Aufgaben von LehrerInnen für die Sekundarstufe Allgemeinbildung, eine gute Klassengemeinschaft zu fördern sowie Probleme und Konflikte zwischen SchülerInnen zu schlichten. Typische Tätigkeiten sind zB SchülerInnen unterrichten, Unterrichtsmaterialien bereitstellen, Lehrstoff vermitteln, Schulprojekte, Ausflüge und Klassenfahrten organisieren und durchführen, Schularbeiten beurteilen, Aufzeichnungen zum Unterrichtsverlauf führen, Zeugnisse ausstellen, Besprechungen mit KollegInnen durchführen sowie Elternabende organisieren und abhalten. Neben didaktischen Fähigkeiten sind Durchsetzungsvermögen, Freude am Kontakt mit Menschen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Organisationstalent, Problemlösungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein erforderlich.

Die Klägerin ist unbeschadet ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Lehrerin wie auch die Verweisungsberufe als Bibliothekarin in einer Schulbibliothek oder als Nachhilfelehrerin zu verrichten, für die idente Anforderungen wie an eine Lehrkraft im Klassenverband gelten. Für die genannten Verweisungsberufe existieren bundesweit mehr als 100 Stellen offen oder besetzt.

Die Klägerin ist mit dem verbliebenen Leistungskalkül auch in der Lage, entsprechend dem Angebot der Beklagten als berufliche Maßnahme der Rehabilitation eine Ausbildung zur Bürokauffrau mit Lehrabschluss, eine Ausbildung zur Bürokauffrau (mit Zusatzqualifikation Verkauf) mit Lehrabschluss oder eine Ausbildung zur Einkäuferin mit Lehrabschluss zu absolvieren.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund einer eingetretenen vom Erstgericht im Detail festgestellten Zustandsverbesserung nunmehr wieder in der Lage sei, ihre vor dem Stichtag (1.7.2022) ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin zu verrichten. Sie sei daher weder dauernd noch vorübergehend berufsunfähig. Folglich könne dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten angebotene berufliche Reintegration durch Ausbildung zur Bürokauffrau mit Lehrabschluss, Ausbildung zur Bürokauffrau (mit Zusatzqualifikation Verkauf) mit Lehrabschluss oder Ausbildung zur Einkäuferin mit Lehrabschluss zweckmäßig und der Klägerin aufgrund des Qualifikationsniveaus zumutbar sei. Insgesamt sei daher die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu Recht erfolgt und die Klage abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufung moniert zunächst eine „Überraschungsentscheidung“ mangels Erörterung der Auslegung eines Vorbringens und der Rechtslage.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, dass der Verfahrensfehler erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken konnte. Dazu hat er jenes zusätzliche oder andere Vorbringen nachzuholen, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0037300 [T48], RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T8, T12]).

1. 2 Aus der Berufung geht nicht hervor, welches Vorbringen die Klägerin im Fall einer von ihr in der Berufung geforderten Erörterung durch das Erstgericht erstattet hätte. Aufgrund dieser fehlenden Darlegung bedarf es keiner näheren Befassung mit diesem Teil der Mängelrüge.

2. Weiters releviert die Berufung die unterbliebene Erörterung unterschiedlicher und widersprüchlicher Aussagen des berufskundlichen Sachverständigen. Dabei bezieht sich die Berufung auf dessen Ausführungen in seiner vierten schriftlichen Gutachtensergänzung (ON 51). Diese sind jedoch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der berufskundliche Sachverständige hat nämlich bloß vor dem Hintergrund zweier von ihm im Detail dargelegten Auslegungsvarianten des Leistungskalküls im augenfachärztlichen Ergänzungsgutachten ON 35 zur Verweisbarkeit der Klägerin logisch begründet unterschiedlich Stellung genommen. Da das Leistungskalkül aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (vgl RS0084399 [T9, T11]), war eine (weitere) Erörterung (Ergänzung) des berufskundlichen Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang nicht erforderlich und liegt diese von der Berufung relevierte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vor.

3. Die Berufung wendet sich zudem zu Unrecht gegen die unterbliebene „Erörterung der Beziehung“ eines weiteren berufskundlichen Sachverständigen:

3. 1 Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken. Das setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen im Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen (Schneider in Fasching/Konecny3, § 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023; rdb.at]).

3. 2 Entsprechend den Ausführungen zu A.2. sind die Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen, insbesondere in seinem vierten schriftlichen Ergänzungsgutachten, keineswegs widersprüchlich, sondern vielmehr insgesamt nachvollziehbar und in sich schlüssig. Damit bestand keine Notwendigkeit zur Einholung eines weiteren berufskundlichen Sachverständigengutachtens; ein solches wurde von der Klägerin auch nicht beantragt.

4. Das von der Berufung weiters beanstandete Unterbleiben der (wohl berufskundlichen) „Beurteilung“, ob es bundesweit mehr als 100 Arbeitsstellen als Lehrer für Anglistik/Geschichte gibt, bei denen digitale Inhalte keine Voraussetzung sind, ist für den Verfahrensausgang nicht relevant, wie im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge zu zeigen sein wird. Damit liegt auch darin kein aufzugreifender Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens begründet.

5. Schließlich wendet sich die Berufung gegen die unterbliebene Einvernahme des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Zeugen Mag. J*, Direktor der G* E*, der hinsichtlich des besonderen Entgegenkommens und zur Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt zu befragen gewesen wäre.

Dazu ist auszuführen:

5. 1 Bei diesem Zeugen handelt es sich um einen sachverständigen Zeugen. Ein solcher unterscheidet sich von gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, allerdings nicht durch das Beweisthema. Er hat seine Sachkunde daher nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und hat keine Bewertungen vorzunehmen (Frauenberger in Fasching/Konecny³ § 350 ZPO Rz 1; Rechberger/Klicka in Klicka/Koller, ZPO6 § 350 Rz 1). Insbesondere kann ein Sachverständigengutachten von vornherein nicht durch einen (auch sachverständigen) Zeugen entkräftet werden (vgl RS0040598 [T1]).

5.2. 1 Die von der Berufung angesprochenen Beweisthemen sind von einem berufskundlichen Sachverständigen zu beantwortende Fragestellungen. Dessen Ausführungen können durch einen Zeugenbeweis nicht entkräftet werden.

5.2. 2 Die Tätigkeitsinhalte der Klägerin an der von ihm geleiteten Schule konnte der Zeuge ebenso schriftlich darlegen wie die Auswirkungen der bei der Klägerin bestehenden Augenerkrankung auf deren Berufsausführung (vgl ON 16, 15 f). Dabei gesteht die Berufung zu, dass diese Angaben vom berufskundlichen Sachverständigen in seinen gutachterlichen Ausführungen auch berücksichtigt wurden. Damit wäre es erforderlich gewesen, in der Berufung näher darzulegen, welche ergänzenden, für die Klägerin günstigen Angaben der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme machen hätte können. Dies unterblieb jedoch zur Gänze, sodass die Mängelrüge insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl bloß RS0043039 [insb T4, T5]).

6. Insgesamt gelingt es der Berufung daher nicht, einen dem Erstgericht unterlaufenen, vom Berufungsgericht aufzugreifenden Verfahrensmangel geltend zu machen.

B. Zur Beweisrüge:

1. 1 Im Zusammenhang mit dem Leistungskalkül bekämpft die Berufung zwar die kursiv wiedergegebenen Feststellungen zur Computertätigkeit. Diese finden sich jedoch im Rahmen der angestrebten Ersatzfeststellungen wortident wieder und weichen damit nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ab (vgl RS0043150 [T9] und RS0043371 [T29]). Die Beweisrüge ist damit insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1. 2 In Wahrheit strebt die Berufung ergänzende Feststellungen zur bislang ausgeübten Vollzeitbeschäftigung mit der Folge eines daraus resultierenden Verweisungshindernisses an. Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.

2. Weiters bekämpft die Berufung die kursiv gesetzte Feststellung zur Möglichkeit der Absolvierung der von der Beklagten angebotenen beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unter dem Gesichtspunkt eines Verweisungshindernisses im Rahmen des Hauptbegehrens. Wie im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge zu zeigen sein wird, sind diese Tätigkeiten für die Beurteilung der mit dem Hauptbegehren bekämpften Entziehungsvoraussetzugen nicht relevant, sodass sich eine Befassung mit diesem Teil der Beweisrüge erübrigt.

3. Schließlich bekämpft die Berufung die kursiv wiedergegebenen Feststellungen zur Verweisbarkeit auf die bisherige Tätigkeit als Lehrerin bzw in diesem Berufsfeld und zum Bestehen eines diesbezüglichen Arbeitsmarkts von mehr als 100 Stellen bundesweit. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die vom Erstgericht angeführten Tätigkeiten nicht ausüben könne bzw dass das Bestehen eines Arbeitsmarkts von mehr als 100 Stellen bundesweit nicht festgestellt werden könne.

Dazu ist auszuführen:

3.1. 1 Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung eingehend und für den Berufungssenat nachvollziehbar mit den Beweisergebnissen zur Verweisbarkeit auseinandergesetzt, sodass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).

3.1. 2 Die Berufung beschränkt sich insofern auf Ausführungen zum Hauptgutachten (ON 16) sowie zum ersten schriftlichen Ergänzungsgutachten (ON 23) des berufskundlichen Sachverständigen. Diese berufskundlichen Ausführungen gehen jedoch davon aus, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, mehr als die Hälfte der stündlichen Arbeitszeit am Computer zu arbeiten (vgl ON 16, 13). Demgegenüber hat der berufskundliche Sachverständige in seinem vierten schriftlichen Ergänzungsgutachten unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Leistungskalküls zur Computertätigkeit gegenteilig konstatiert, dass die Klägerin für eine Halbzeitbeschäftigung aufgrund des Sehens nicht mehr eingeschränkt sei, sie die bisherige Tätigkeit als Lehrerin wieder ausüben könne und sich insofern eine Änderung in der Verweisbarkeit ergebe (ON 51, 2). Mit diesen für die erstgerichtliche Beweiswürdigung maßgeblichen Ausführungen befasst sich die Berufung nicht einmal ansatzweise. Damit gelingt es der Berufung nicht, bei gebotener Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse (vgl 9 ObA 282/93 = RS0040123) Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken, zumal die berufskundlichen Ausführungen nach Ansicht des Berufungssenats nachvollziehbar und in sich schlüssig sind.

3. 2 Gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung zum bundesweiten Arbeitsmarkt führt die Berufung nur ins Treffen, dass das Erstgericht nicht dargelegt habe, dass bundesweit mehr als 100 offene Stellen existieren, bei denen digitale Inhalte keine Voraussetzung sind. Eine Feststellung zum Bestehen eines bundesweiten Arbeitsmarkts ohne digitale Inhalte hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen, sodass diesbezüglich auch keine Begründungspflicht bestand. Argumente gegen das Bestehen eines ausreichenden bundesweiten Arbeitsmarkts unter Mitberücksichtigung digitaler Inhalte werden von der Berufung hingegen nicht vorgetragen.

3. 3 Damit sind die bekämpften Feststellungen zur Verweisbarkeit auf die bisherige Tätigkeit als Lehrerin bzw in diesem Berufsfeld und zum Bestehen eines diesbezüglichen Arbeitsmarkts von mehr als 100 Stellen bundesweit nicht korrekturbedürftig.

C. Zur Rechtsrüge:

I. Zum Hauptbegehren:

Die Berufung sieht einen rechtlichen Feststellungsmangel darin begründet, dass Feststellungen dazu fehlen würden, dass die Klägerin in Vollzeit als Lehrerin gearbeitet habe und man im Zuge einer Vollzeitbeschäftigung zwingend mehr als vier Stunden am Computer arbeite. Die Klägerin sei gegebenenfalls weiterhin berufsunfähig, zumal sie Berufsschutz als Lehrerin genieße und daher nicht auf fremde Berufe (Bürokauffrau und Einkäuferin) verwiesen werden könne.

Dazu ist auszuführen:

1. 1 Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes als laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung (§ 143a ASVG) ist nach § 99 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Sind nach dieser Bestimmung die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 ASVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Ein Fall des § 100 Abs 1 ASVG ist hier nicht zu beurteilen.

1. 2 Die Entziehung einer laufenden Leistung wie des Rehabilitationsgeldes ist nach § 99 Abs 1 ASVG nur zulässig, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist; ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (RS0106704). Der für den Vergleich maßgebliche Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren (RS0083876 [T5], RS0083884 [T21]). Es ist der Zustand in diesem Zeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen (RS0083876).

1. 3 Die Änderung kann im Fall einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (vgl RS0083884). Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt (vgl RS0083884 [T5]). Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit jenen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T2]). Im Verfahren über die Entziehung sind daher auch (unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen) neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen (Atria in Sonntag, ASVG17 § 99 Rz 9).

2. 1 Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.

2. 2 Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. Eine Verweisung auf eine andere Angestelltentätigkeit kommt daher insoweit in Betracht, als durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht verloren geht (RS0083709). Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RS0084943). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RS0084867; vgl auch RS0087654). Ein Branchenschutz oder gar Tätigkeitsschutz kommt einem Angestellten im Rahmen einer Verweisung nach § 273 Abs 1 ASVG nicht zu (10 ObS 160/10t mwN).

2. 3 Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen (RS0084408 [T1]). Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigter Versicherter kann nach der Rechtsprechung auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann (RS0084587). Bei einer Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit ist für das Erreichen der Lohnhälfte vor allem von entscheidender Bedeutung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Versicherte die jeweilige Verweisungstätigkeit noch verrichten kann. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (10 ObS 28/18t mwN; RS0084587 [T5]).

3. Zunächst ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren nicht strittig war und auch aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen folgt, dass die Klägerin gemäß § 273 Abs 1 ASVG Berufsschutz als Lehrerin für Anglistik und Geschichte genießt. Aus den oben nicht wiedergegebenen Feststellungen zum Leistungskalkül im Gewährungszeitpunkt folgt zweifellos, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt berufsunfähig war (zB Krankenstandsprognose von 10 Wochen jährlich; vgl RS0113471 [T1], RS0084855 [T7], RS0084898 [T12] ua). Zu klären ist bloß, ob die Klägerin aufgrund einer bis zum Entziehungszeitpunkt eingetretenen Zustandsverbesserung nunmehr wieder im geschützten Berufsfeld tätig sein kann.

4. 1 Der Klägerin ist ab dem Entziehungszeitpunkt eine Computertätigkeit für täglich vier Stunden unter Einhaltung der üblichen Pausen möglich. Vor diesem Hintergrund kann sie mit ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin für Anglistik und Geschichte sowie im Verweisungsfeld einer Bibliothekarin in einer Schulbibliothek oder einer Nachhilfelehrerin die gesetzliche Lohnhälfte erzielen. Demnach bedarf es keiner Feststellung zur von der Berufung relevierten Vollzeitbeschäftigung im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin samt einer insofern über vier Stunden liegenden Computertätigkeit und liegt daher dieser von der Berufung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.

4. 2 Da der Klägerin eine Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln möglich sind und sie grundsätzlich im Ausmaß von vier Stunden täglich am Computer im Berufsfeld einer Lehrerin für Anglistik und Geschichte arbeiten kann, bedurfte es bloß der Feststellung eines darauf bezogenen Arbeitsmarkts von 100 Arbeitsplätzen österreichweit (RS0084568 [T4]) unter Einschluss von Arbeitsplätzen mit digitalen Inhalten. Für den Verfahrensausgang nicht entscheidend ist demgegenüber, ob auch in ausreichender Zahl Arbeitsplätze ohne digitale Inhalte zur Verfügung stehen.

4. 3 Andere Argumente, die im Entziehungszeitpunkt gegen die Einsetzbarkeit der Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Lehrerin für Anglistik und Geschichte bzw in diesem Berufsfeld als Bibliothekarin in einer Schulbibliothek oder als Nachhilfelehrerin sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgezeigt. Auf die Verweisungstätigkeiten einer Bürokauffrau und Einkäuferin, die im Übrigen (in Einklang mit der Berufung) zweifellos nicht vom Berufsfeld einer Lehrerin umfasst sind, kommt es daher nicht entscheidend an.

5. Insgesamt folgt daraus, dass die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu Recht erfolgt ist.

II. Zum Eventualbegehren:

Mit ihrem Eventualbegehren beansprucht die Klägerin berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Die Berufung meint, das Berufsfindungsverfahren beim BBRZ stelle bereits eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation dar, weshalb dem Eventualbegehren stattzugeben gewesen wäre.

Dazu ist auszuführen:

1. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben gemäß § 270a ASVG versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs 1 ASVG) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b ASVG) mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs 1 Z 2 ASVG erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

2. Nach den Ausführungen zu C.I. ist die Klägerin derzeit nicht berufsunfähig. Eine solche droht auch nicht, weil nach den insofern unbekämpften Feststellungen noch eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann.

3. Schon vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Dieser wird von der Berufung bezeichnender Weise auch nur unter Verweis auf das im Laufe des Verfahrens durchgeführte Berufsfindungsverfahren behauptet. Dabei handelt es sich allerdings um eine im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits abgeschlossene Maßnahme, sodass schon aus diesem Grund eine Stattgebung des Eventualbegehrens darauf nicht gestützt werden kann und demzufolge sich eine weitere Befassung damit erübrigt.

4. Insgesamt hat daher das Erstgericht auch das Eventualbegehren zu Recht abgewiesen.

D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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