projekte
11Rs35/26k•OLG Linz 11Rs35/26k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, Pensionist, **straße **, , vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Mag. B, Angestellter der Landesstelle C, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2026, Cgs*8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 28. Mai 2026 erfolgte Urkundenvorlage wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 24. November 2025 auf Gewährung des Pflegegeldes abgelehnt, weil dieser der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig sei, weshalb dieser Staat auch für pflegebedingte Leistungen zuständig sei.
Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage, womit er weiterhin die Gewährung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß anstrebt und dazu vorbrachte, er lebe seit ca 25 Jahren in Österreich und sei seither immer bei seiner Gattin in der Krankenversicherung mitversichert gewesen, verfüge über eine Sozialversicherungsnummer in Österreich und sei mittlerweile auch österreichischer Staatsbürger. Bereits bei seiner Übersiedlung nach Österreich habe der Kläger die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Schweiz aufgelöst bzw sei dort ausgetreten. In der Schweiz gäbe es keine mit dem österreichischen System unmittelbar vergleichbare einheitliche Sozialversicherung. Stattdessen bestünden separate Krankenversicherungen, welche für die Anspruchsberechtigten im Bedarfsfall auch Pflegeleistungen bzw Pflegegeld leisten müssten. Die Leistungen erfolgten aber nur für jene Personen, die tatsächlich vertraglich dem jeweiligen System unterliegen würden. Der Kläger habe allerdings seit 25 Jahren keinen Vertrag mehr mit einer Krankenversicherung in der Schweiz. Er unterliege dementsprechend schon seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr dem Schweizer Sozialversicherungssystem, weshalb die gegenteilige Annahme der beklagten Partei im bekämpften Bescheid für den Kläger unverständlich und nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger sei gesundheitlich stark angeschlagen und daher auf fremde Betreuung und Hilfe angewiesen, weshalb ihm in Österreich ein Anspruch auf Pflegegeld gebühre.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Kläger beziehe Pensionsleistungen aus der Schweiz. In Österreich beziehe er keine Pension oder sonstige Grundleistung und sei bei seiner Gattin in der Krankenversicherung mitversichert. Nach Art 27 Abs 1 iVm Art 21 der auch hier anzuwendenden VO (EG) 883/2004 sei für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig. Ob der Pflegebedürftige in jenem Mitgliedstaat, der kollisionsrechtlich für die Krankenversicherung allein zuständig sei, auch tatsächlich versichert sei, spiele dabei kollisionsrechtlich keine Rolle. Die Zuständigkeit für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch liege daher bei der Schweiz, weshalb für den Kläger die negative Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes nach § 3a BPGG, wonach kein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883/2004 zuständig sein dürfe, nicht erfüllt sei und diesem daher kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG zukomme.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und dazu auf den Urteilsseiten eins und zwei nachstehende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
Der Kläger ist 86 Jahre alt und pensioniert. Er lebt seit ungefähr 25 Jahren in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Zuvor lebte er in der Schweiz, wo er beruflich in D* als Richter und Staatsanwalt tätig war. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf eine Rente aus der Schweizer-Beamtenpensionsversicherung.
Der Kläger bezieht eine Rente von der D* sowie eine weitere Leistung von der Caisse Suisse de Compensation. Eine aufrechte Krankenversicherung in der Schweiz besteht nicht. Bereits zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Österreich hat der Kläger seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung der Schweiz beendet.
In Österreich erhält der Kläger keine Pensionsleistung oder sonstige Grundleistung. Der Kläger ist bei seiner Ehegattin im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass nach dem Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Schweiz auch nach den Vorgaben der VO (EG) 883/2004 zu erfolgen habe. Unter Verweis auf die zu 10 ObS 83/16b, 10 ObS 56/21i, 10 ObS 202/21k bzw RS0134479 ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (insb. EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 35) handle es sich beim Pflegegeld nach dem BPGG um eine Leistung bei Krankheit. Nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO (EG) 883/2004 sei für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in der Regel der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig. Geldleistungen (bei Krankheit) würden einer Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erhalte, gemäß Art 29 Abs 1 VO (EG) 883/2004 vom zuständigen Träger des Mietgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz habe, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen habe. Nachdem die Mitversicherung des Klägers als Angehöriger nach dem ASVG keinen eigenen oder abgeleiteten Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung vermittle, sei unter Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion des Art 24 Abs 1 VO (EG) 883/2004, mithin der Annahme eines Wohnsitzes des eine Pensionsleistung aus der Schweiz beziehenden Klägers in der Schweiz zu prüfen, ob diesem diesfalls ein (iSd Art 32 VO (EG) 883/2004 eigenständiger) Sachleistungsanspruch im rentenzahlenden Mitgliedstaat, mithin der Schweiz zukäme. Nach Art 3 Abs 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müsse sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern bzw versichern lassen, weshalb dem Kläger unter Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion des Art 24 Abs 1 VO (EG) 883/2004 dort ein Anspruch auf Sachleistungen zukäme, da er der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen würde. Dem eine Pensionsleistung aus der Schweiz beziehenden Kläger käme daher unter der Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz dort jedenfalls ein auf der obligatorischen Krankenversicherung basierender eigenständiger Sachleistungsanspruch in der Krankenversicherung zu. Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in der Schweiz komme es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob in der Schweiz tatsächlich Pflegeleistungen, die mit dem österreichischen Pflegegeld vergleichbar seien, erbracht würden. Österreich sei daher nach § 3a Abs 1 BPGG zur Gewährung von Pflegeleistungen international nicht zuständig. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zuerkennung von Pflegegeld, weshalb die darauf gerichtete Klage abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat zunächst mit Schriftsatz vom 22. April 2026 (ON 11) erklärt, keine Berufungsbeantwortung zu erstatten, zuletzt jedoch mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 (ON 14) dem Erstgericht ohne nähere Begründung Urkunden, und zwar den Bescheid vom 6. Mai 2026 über die Zuerkennung der Witwerpension an den Kläger ab 14. März 2026 und einen Befund vom 18. März 2025 vorgelegt.
Die Urkundenvorlage der beklagten Partei ist als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Zurückweisung der Urkundenvorlage:
1. 1 Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042049).
1. 2 Demnach dürfen Tatumstände und Beweise, die nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden, nicht aber zur Unterstützung oder Bekämpfung anderer Berufungsgründe, und darf sich eine Neuerung daher auch nicht auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche beziehen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen und umfasst etwa auch die Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz (RS0041812 [T1, T2, T3, T8, T15, T16]; vgl weiters RS0041965).
1. 3 Auch wenn von der beklagten Partei keine Gründe für die nach Schluss der Verhandlung erster Instanz (16. März 2026) erfolgte Urkundenvorlage vom 28. Mai 2026 dargetan wurden, verstößt diese dennoch auf Basis der dargestellten Rechtsprechung gegen das Neuerungsverbot und war daher formell zurückzuweisen.
II. Zur Berufung:
2. 1 Die Berufung macht zusammengefasst in der Rechtsrüge geltend, dass die Zuständigkeit des rentenzahlenden Mitgliedsstaates voraussetze, dass aufgrund des Rentenanspruchs eine Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedsstaates bestehe, was beim Kläger aber wie auch ausdrücklich vorgebracht worden sei gerade nicht der Fall sei. Der Kläger könne auch nicht zur Wohnsitznahme in der Schweiz gezwungen werden, vielmehr stünde es ihm frei, seinen Aufenthalt in Österreich zu wählen; dies umso mehr als er auch österreichischer Staatsbürger sei und seit mehr als 25 Jahren in Österreich lebe. Für die vom Erstgericht angenommene „Wohnsitzfiktion“ gebe es keinerlei gesetzliche Grundlage. Zudem wäre, nachdem es sich bei § 3a Abs 1 BPGG um einen Ausnahmetatbestand handle, auch die beklagte Partei für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen beweispflichtig gewesen, habe dazu aber keinerlei Vorbringen erstattet.
2. 2 Darüber hinaus macht die Berufung in der Mängelrüge geltend, dass vom Erstgericht keine Beweisaufnahme erfolgt sei, weshalb auch keine Feststellungen darüber getroffen hätten werden können, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Sachleistungen aus der Schweizerischen Krankenversicherung zustünde. Insbesondere sei die dazu angebotene Parteieneinvernahme des Klägers nicht durchgeführt worden, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege.
2.2. 1 Einen solchen begründe zudem auch das infolge Verkennung der Rechtslage gänzliche Unterbleiben einer Beweisaufnahme und Nichttreffen entsprechender Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit des Klägers.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
3. Für den Anspruch auf Pflegegeld als Annex zu einer bundes- oder landesgesetzlichen Grundleistung ist die Frage der Staatsangehörigkeit unerheblich. Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 3 Abs 1 BPGG teilt somit das Schicksal des Anspruchs auf die Grundleistung (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 3.12 f). Im Verfahren ist unstrittig, dass der Kläger keine der in § 3 Abs 1 BPGG genannten Grundleistungen bezieht.
4. Gemäß § 3a Abs 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der VO (EG) 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist:
4. 1 Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in Anhang II des am 21. Juni 1999 unterzeichneten und seit 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz normiert wird, dass die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind, wobei unter Punkt 1 die VO (EG) 883/2004 angeführt ist. Zudem wird in Art 1 Abs 2 des Anhangs II festgelegt, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ in den Rechtsakten, die in Abschnitt A genannt sind, neben den durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch die Schweiz umfasst.
4. 2 Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach § 3a Abs 1 BPGG sind nach ständiger Rechtsprechung allein die Kollisionsregeln nach Art 11 ff VO (EG) 883/2004 heranzuziehen (RS0131205). Neben den Art 11 ff VO (EG) 883/2004 enthalten die Art 23 ff VO (EG) 883/2004 Sondernormen für die Krankenversicherung der Pensionisten („Rentner“ iSd Art 1 lit w VO (EG) 883/2004).
4. 3 Eine Leistung bei Krankheit, wie das Pflegegeld nach dem BPGG, zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Art 19 Abs 1 lit a der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung iSd Art 21 ff, konkret des Art 29 VO (EG) 883/2004 anzusehen.
4. 4 Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 betont den Grundsatz, dass Personen, für die die Verordnung gilt, stets den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen: Mit der Festlegung der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung ist zugleich entschieden, dass die Rechtsvorschriften anderer, eventuell ebenfalls betroffener Staaten, nicht anzuwenden sind. Daran sind auch Sozialversicherte gebunden. Es ist ihnen nicht freigestellt, die Wirkungen der VO (EG) 883/2004 aushebeln, etwa durch abweichende vertragliche Abreden (vgl 10 ObS 83/16b sowie die diese Entscheidung zusammenfassende Rezension von Greifeneder in ÖZPR 2017/44).
4. 5 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO (EG) 883/2004 in der Regel der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig ist (10 ObS 123/16k [ErwGr 2.8]; 10 ObS 34/20b [ErwGr 1.3]; 10 ObS 38/23w [Rz 13] ua). Die Zuständigkeit des rentenzahlenden Mitgliedstaats setzt voraus, dass aufgrund des Rentenanspruchs eine Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats besteht oder eine solche Einbeziehung unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion in diesem Mitgliedstaat bestünde (Art 24 Abs 1 Satz 1 VO [EG] 883/2004; eingehend dazu 10 ObS 38/23w [Rz 14, 20 und 31]; 10 ObS 100/24i [Rz 11]). Hinzu kommt als negative Tatbestandsvoraussetzung, dass der Pensionist (Rentner) keinen konkurrierenden primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat hat (so anders als in der Berufung die vollständige Wiedergabe von 10 ObS 40/25t [Rz 19] mwN).
4. 6 Diese Grundsätze gelten infolge der im Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz angeordneten Anwendung der VO (EG) 883/2004 auch im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz.
4. 7 Der Kläger hat bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz über keinen eigenen primären Grundleistungsanspruch in Österreich als Wohnmitgliedstaat verfügt, sondern war lediglich bei seiner Gattin in der Krankenversicherung mitversichert. Die infolge des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz unmittelbare Anwendung von Art 24 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 und die demnach anzustellende Wohnsitzfiktion führt daher in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zur (ausschließlichen) Zuständigkeit der Schweiz für Leistungsansprüche des Klägers bei Krankheit und damit auch für allfällige Pflegegeldansprüche, hat doch das Erstgericht zutreffend (§ 500a ZPO) ausgeführt, dass der Kläger im Fall einer Wohnsitznahme in der Schweiz in die dortige Krankenversicherung einzubeziehen wäre.
5. 1 Daran vermag auch ein mit Bescheid vom 6. Mai 2026 zuerkannter (primärer) Witwenpensionsanspruch des Klägers ab 14. März 2026 nichts zu ändern, weil daraus mit Blick auf § 9 BPGG bestenfalls ein Pflegegeldanspruch ab 1. April 2026 und damit jedenfalls noch nicht zum für die Überprüfung des angefochtenen Urteils einzig entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (16. März 2026) resultieren könnte.
5. 2 Vom Kläger wurde demgegenüber kein eigener bundes- oder landesgesetzlicher Grundleistungsanspruch iSd § 3 Abs 1 BPGG behauptet. Die Anwendung der Regelungen des § 3a Abs 1 BPGG bzw die dort normierte negative Anspruchsvoraussetzung führt zur Zuständigkeit der Schweiz.
5. 3 Das Erstgericht hat die Klage zutreffend ohne Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens abgewiesen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Erstgericht liegt daher nicht vor.
Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
6. Es hat insgesamt beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die trotz des Unterliegens im Berufungsverfahren einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
8. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der bereits umfassend vorliegenden Rechtsprechung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit orientiert und diese auf den vorliegenden Einzelfall angewendet hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.