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9Bs133/26m•OLG Linz 9Bs133/26m
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache betreffend A* wegen Aufschubs des Strafvollzugs über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Mai 2026, Ns*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 21. Mai 2026 beantragte A* im Wege seiner Rechtsvertretung den Aufschub des Strafvollzugs, welcher mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. April 2026 hinsichtlich einer durch das Landesgericht Termini Merese vom 22. März 2019 verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen übernommen wurde (ON 3, ON 4). Dies mit der Begründung, dass er allein finanziell für die vierköpfige Familie aufkomme und seine Inhaftierung die Existenz sowohl seiner Gattin als auch seiner drei unmündigen Kinder gefährden würde (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die zu vollziehende Freiheitsstrafe ungeachtet der weiteren Voraussetzungen bereits die Zulässigkeitsgrenze sowohl des § 6 Abs 1 Z 1 StVG als auch jene des § 6 Abs 1 Z 2 StVG übersteige (ON 7).
Die dagegen vom Genannten erhobene Beschwerde, die sich auf das Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel 5 EMRK und auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK beruft (ON 8), ist nicht berechtigt.
So bestimmt Artikel 5 EMRK in seinem Abs 1 lit a), dass die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden darf, wenn er – wie in Rede stehend - rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (bzw werden soll).
Gleiches gilt für Artikel 8 EMRK, der in seinem Abs 2 einen Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Privat- und Familienlebens für zulässig erklärt, so er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs aus anderen Gründen nach § 6 StVG nicht erfüllt, muss seine Beschwerde daher erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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