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5Nc5/26v•OGH 5Nc5/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag.Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers R*, gegen den Antragsgegner A*, wegen Unterhalts, über Vorlage des Aktes AZ 13 Fam 78/25s des Bezirksgerichts Telfs zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den
Beschluss
gefasst:
1. Zur Führung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. 7. 2025, GZ 2 Fam 27/24w23, wird aufgehoben.
Begründung:
[1]Gegenstand des Verfahrens ist der dem Bezirksgericht Telfs übermittelte Antrag des in Lettland lebenden Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn herabzusetzen. Nach den Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister lag der Wohnsitz des Antragsgegners schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien.
[2]Mit Beschluss vom 27. 5. 2025 erklärte sich das Bezirksgericht Telfs für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
[3]Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte diesen Beschluss vorerst nicht zu, sondern erklärte sich mit Beschluss vom 9. 7. 2025 seinerseits für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Telfs. Anschließend stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sowohl seinen Beschluss vom 9. 7. 2025 als auch den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 27. 5. 2025 den Parteien zu. Beide Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
[4]Nach Eintritt der Rechtskraft stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt an das Bezirksgericht Telfs zurück. Dieses legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 1 JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor.
[5]1. Eine Entscheidung nach § 47 JN für Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln liegenden Gerichten hat durch den Obersten Gerichtshof als einzigem übergeordnetem höherem Gericht zu erfolgen (§ 47 Abs 1 JN), und zwar gemäß § 6 OGHG im Fünfrichtersenat (RS0126085).
[6]2. Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof ist, dass zwei einander widersprechende, die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse vorliegen. Dies gilt auch in der – hier vorliegenden – Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN (5 Nc 1/25d [Rz 7] mwN). Diese Voraussetzung ist (nunmehr) erfüllt.
[7]3. Gemäß § 44 Abs 1 JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren – also auch im vorliegenden Außerstreitverfahren – die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit also nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0002439; RS0046315). Das Gericht, an das überwiesen wurde, kann dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es – wie das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hier – seinen Unzuständigkeitsbeschluss vor Zustellung und/oder vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1, T2]; RS0046315 [T3]; RS0046363). Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung des zweiten Unzuständigkeitsbeschlusses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (1 Nc 40/25k; RS0046391 [T6, T8]).
[8]4. Der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Familienrechtssache wiederum an das überweisende Gericht überwies, verletzte demnach die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Telfs. Dieser ist daher – ohne dass es auf die Frage dessen Richtigkeit ankäme (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – ersatzlos zu beheben.
[9]Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist damit zur Fortführung des Verfahrens zuständig.
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