OLG Graz 8Bs58/26d

8Bs58/26dOberlandesgericht12.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs58/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00058.26D.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. März 2026, AZ ** (ON 30 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Nachdem die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das gegen A* zu AZ B* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt hatte, wurde diesem über seinen Antrag mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Oktober 2025 ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 2.500,00 zuerkannt (ON 24).

Nach einem danach gestellten, erfolglos gebliebenen Antrag des Opfers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 27) beantragte der vormalige Beschuldigte die „Ergänzung des Verteidigerkostenbeitrags“ wegen weiterer Verteidigungshandlungen (ON 29.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag auf Festsetzung eines ergänzenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der bereits festgesetzte Betrag von EUR 2.500,00 weiterhin angemessen sei (ON 30).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des vormaligen Beschuldigten, mit der ein „ergänzender Verteidigungskostenbeitrag“ von EUR 1.000,00 angestrebt wird (ON 31).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – soweit hier relevant – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen („Stufe 1“; § 196a Abs 1 StPO).

Wie sich aus dem oben dargestellten Wortlaut des § 196a Abs 1 StPO ergibt, steht für ein eingestelltes Ermittlungsverfahren ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu. Ein solcher wurde vorliegend mit dem oben angeführten (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss im Umfang von EUR 2.500,00 zuerkannt. Entgegen der Darstellung des vormaligen Beschuldigten im neuerlichen Antrag (ON 29.2, 2) wurde das Ermittlungsverfahren infolge des Fortführungsantrags nicht weitergeführt, sondern der vom Opfer gestellte Antrag auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen. Zufolge des nicht weitergeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut keine Grundlage für einen weiteren/nochmaligen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in diesem Ermittlungsverfahren, im Übrigen wäre ein solcher auch insofern nicht zuzuerkennen, als dieser nach den Gesetzesmaterialien unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen steht und Verteidigungshandlungen, die diese Kriterien nicht erfüllen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Verteidigerkostenbeitrag um eine Leistung des Bundes handelt, bei dessen Bemessung die für die Gebarung des Bundes geltenden Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind, bei der Bemessung des Kostenbeitrags nicht zu berücksichtigen sind (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3). Inwiefern vorliegend eine Äußerung des vormaligen Beschuldigten zum Fortführungsantrag notwendig und zweckmäßig gewesen sein soll, wird weder dargetan noch ist dies (insbesondere mit Blick auf den Inhalt des Antrags sowie die Rechtsprechung zu Fortführungsanträgen – siehe dazu Nordmeyer, WK StPO § 196 Rz 12 ff mN) zu ersehen.

Zur Kritik in der Beschwerde an der Höhe des ursprünglich zuerkannten Beitrags zu den Kosten der Verteidigung sei angemerkt, dass eine Beschwerde nicht erhoben wurde und bei der Argumentation übergangen wird, dass für die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung ein Erfolgszuschlag außer Betracht zu bleiben hat (siehe ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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