OLG Linz 7Bs89/26a

7Bs89/26aOberlandesgericht12.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs89/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00089.26A.0612.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 17. März 2026, Hv*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Wels vom 17. März 2026 (ON 8) wurde A* wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB der Vollzug eines Teils der Geldstrafe von 60 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Die Protokollsabschrift und die schriftliche Urteilsausfertigung wurden dem Angeklagten am 4. Mai 2026 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob er Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil (ON 9), weil er nicht an der Verhandlung teilnehmen habe können. Er habe keine Ladung erhalten und sei außerdem aufgrund einer Fußverletzung am 17. März 2026 im Krankenstand gewesen.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte, den Einspruch zurückzuweisen; einerseits sei die Zustellung der Ladung ausgewiesen und andererseits sei der Einspruchswerber nicht durch ein unabwendbares Hindernis an der Teilnahme der Hauptverhandlung abgehalten worden (ON 3.3 im Rechtsmittelakt). Die Angeklagte äußerte sich dazu nicht.

Der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil ist nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Fällung eines Abwesenheitsurteils gemäß § 427 Abs 1 StPO vorlagen.

Dem Angeklagten wurden ausschließlich Vergehen angelastet und sein rechtliches Gehör blieb gewahrt, weil er im Ermittlungsverfahren zu den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatvorwürfen als Beschuldigter förmlich vernommen worden war (ON 2.5). Die Zustellung der – nicht behobenen (ON 5) – Ladung ist durch Hinterlegung am 23. Februar 2026 ausgewiesen. Im übrigen wurde die Ladung am 16. März 2026 noch einmal über die zuständige PI B* zugestellt (ON 6).

Gemäß § 427 Abs 3 StPO ist dem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil stattzugeben, wenn nachgewiesen (und nicht bloß bescheinigt [RIS-Justiz RS0101596]) wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Der Angeklagte muss den Einspruchsgrund konkret geltend machen und belegen. Maßgebliches Kriterium ist, ob der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstands versäumt hat, der auch gewissenhafte Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Die Einspruchsentscheidung hat sich dabei auf die Prüfung zu beschränken, ob ein unabweisbares Hindernis vorgelegen ist; bejahendenfalls ist dem Einspruch stattzugeben, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens unzweifelhaft gegeben waren (Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 427 Rz 21).

Aus der vom Angeklagten mit dem Einspruch vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24. März 2026 (ON 9, 2) ergibt sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 5. bis 24. März 2026. Es wurde darin Ausgehzeiten von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:00 Uhr angeführt und keine Bettruhe angeordnet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die behauptete Fußverletzung in einer Intensität vorgelegen ist, die dem Angeklagten ein Erscheinen bei der Hauptverhandlung unmöglich gemacht hätte. Der Einspruchswerber führte aber auch keine weiteren Gründe an, warum seine Arbeitsunfähigkeit ein unabwendbares Ereignis darstellen würde.

Da es dem Angeklagten daher nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er an der Teilnahme der Hauptverhandlung durch ein unabweisbares Hindernis iSd § 427 Abs 3 StPO abgehalten wurde, war der Einspruch zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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