OLG Graz 10Bs166/26a

10Bs166/26aOberlandesgericht11.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs166/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00166.26A.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Rechtsanwalts MMag. Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Mai 2026, GZ **-88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

In dem gegen A* zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz geführten Verfahren wurde diesem Rechtsanwalt MMag. Dr. ** gemäß § 61 Abs 2 StPO für die Ausführung der Berufung gegen das Urteil vom 25. Jänner 2023, ON 51 und das Rechtsmittelverfahren beigegeben (ON 57, Seite 3). Im angeführten Verfahren wurde der genannte Angeklagte dann rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 6. April 2026 stellte er (neuerlich) einen Ratenzahlungsantrag (ON 87), der mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 20. Mai 2026 zugestellt (ON 88, Seite 5).

Am 26. Mai 2026 erhob MMag. Dr. B* Beschwerde gegen diesen Beschluss, wobei er sich ausdrücklich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer durch die Rechtsanwaltskammer ** am 17. April 2023 berief (ON 89).

Wie angeführt bezog sich die erwähnte Bestellung nicht auf Vertretungshandlungen nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens. Damit fehlt dem Einschreiter die Legitimation zur Vertretung des Verurteilten; über eine eigene Beschwerdebefugnis verfügt er nicht. Indem ihm somit ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Rechtsmittelgericht die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.

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