OLG Graz 10Bs163/26k

10Bs163/26kOberlandesgericht11.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs163/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00163.26K.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Haas und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. April 2026, GZ B*43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde - soweit hier von Bedeutung - im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von neun Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Am 11. März 2026 langte beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ B* das vom Verurteilten ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ ein, in dem der Genannte Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens mit der wesentlichen Begründung beantragt, dass „im Verfahren keine Beweise oder Gutachten vorgelegt“ worden seien, „die die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen stützten“, ihm eine falsche Aussage unterstellt worden sei, der Verdacht der Beeinflussung der Schöffen durch den Richter bestehe, was zu einer verzerrten Wahrnehmung des Sachverhalts geführt haben könnte und ihn sein damaliger Verfahrenshelfer nicht effektiv verteidigt habe. Er benötige daher rechtliche Unterstützung durch Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers, um seine Rechte wirksam geltend machen zu können (ON 35, 19).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht in Spruchpunkt II. den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Wiederaufnahmsantrags gegen das Ersturteil mit der Begründung ab, dass keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO normierten Fälle vorliege (ON 43).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, weil „neue Tatsachen/Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, den Schuldspruch zu erschüttern § 10 StGB entschuldigender Notstand“ und es ihm ohne rechtlichen Beistand nicht möglich sei, sein Recht auf Wiederaufnahme wirksam geltend zu machen (ON 44).

Sein Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Fall notwendiger Verteidigung im Sinn des § 61 Abs 1 StPO dar, sodass im vorliegenden Fall - unterstellt man (ausgehend von den Angaben im Vermögensbekenntnis) die Vermögenslosigkeit des Antragstellers - Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden könnte, wenn der Verurteilte entweder schutzbedürftig ist (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) oder wenn von schwieriger Sach- oder Rechtslage auszugehen wäre (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).

Anhaltspunkte für eine die Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten einschränkende Beeinträchtigung (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) bestehen - konform dem Erstgericht (BS 3 f) - nicht.

Hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach und Rechtslage enthält die Strafprozessordnung keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren (Soyer/Schumann in WK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (OLG Wien 18 Bs 330/25y; OLG Graz 10 Bs 134/26w).

Weder dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe beigeschlossenen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 35, 19) noch der Beschwerde (ON 44) ist ein substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmsgründe im Sinn des § 353 StPO zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer behauptete verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Fehler des erkennenden Gerichts und eine nicht effektiv geführte Verteidigung sind jeweils kein Gegenstand der Wiederaufnahme (Kirchbacher, StPO15 Vor § 352 Rz 6; Lewisch in WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 6 und 63; ders in WK StPO § 353 Rz 8). Spekulationen über mögliche Einflüsse auf das Urteil hinwieder sind keine Tatsachen iSd § 353 Z 2 StPO.

Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht daher die in Aussicht genommene Wiederaufnahme anhand des erstatteten Vorbringens hiezu zutreffend als aussichtslos bewertet. Solcherart bietet die Strafprozessordnung mangels Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (vgl RISJustiz RS0127077) für die Gewährung von Verfahrenshilfe fallkonkret keine Grundlage.

Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme (Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses) wird gesondert entschieden.

Der Ausschluss eines weitere Rechtszugs ergib sich auf § 89 Abs 6 StPO.

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