OGH 2Nc26/26k

2Nc26/26kObergericht11.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc26/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00026.26K.0611.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (richtig gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 357.688,89 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 8. Juni 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Nachforderungsanspruchs im Rahmen der Programme der Beklagten zur Unterstützung während der COVID-19-Krise keine Folge. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2]* ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle sie sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[3]1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung des Ehegatten als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]).

[4]2. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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