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7Bs100/26v•OLG Linz 7Bs100/26v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen A* B* C* wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2026, Hv*-15.2, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die von der Verurteilten A* C* zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten D* mit EUR 470,50 (darin enthalten EUR 78,42 USt) bestimmt werden; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die von der Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit EUR 70,51 (darin enthalten EUR 11,75 USt) bestimmt; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung:
In dieser Strafsache wurde A* C* mit (gekürztem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. März 2026 (ON 12) – hier interessierend – wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt; außerdem wurde die Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Im Adhäsionserkenntis wurde sie vom Erstgericht gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, (ua) dem Privatbeteiligten D* EUR 650,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 16. März 2026 (ON 15) beantragte der im Verfahren anwaltlich vertretene Privatbeteiligte die Bestimmung seine Vertretungskosten mit insgesamt EUR 670,11.
Nach ungenutztem Verstreichen der der Verurteilten eingeräumten Äußerungsmöglichkeit (ON 15.1) bestimmte das Erstgericht bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten mit EUR 370,27 (darin enthalten EUR 61,71 USt). Zu den Kürzungen führte es begründend aus, dass für den Privatbeteiligtenanschluss vom (richtig:) 19. Februar 2026 nur TP 1 gebühre, weil es sich um einen einfachen, kurzen Antrag ohne rechtliche Überlegungen handle. Für den Kostenbestimmungsantrag seien Kosten nach TP 1 auf Basis der Kostensumme der bisher verzeichneten Kosten zu verzeichnen. Die verzeichneten Kosten für eine elektronische Akteneinsicht am 23. Februar 2026 seien im elektronischen Akt nicht nachvollziehbar, ebenso die verzeichneten Barauslagen hinsichtlich elektronischer Akteneinsicht am 19. Februar 2026 und die ZMR-Abfrage vom 22. Februar 2026.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Privatbeteiligten (ON 22), welche zunächst die Honorierung der Vollmachtsbekanntgabe nach TP 1 RATG kritisiert und –nunmehr abweichend vom Kostenbestimmungsantrag – eine Honorierung nach TP 4 RATG begehrt. Zudem sei Akteneinsicht gemäß TP 7/2 RATG zuzusprechen gewesen, zumal die elektronische Akteneinsicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung am 4. März 2026 zwingend notwendig gewesen sei. Letztlich sei für die elektronische Akteneinsicht eine Abfragegebühr in Höhe von EUR 0,35 vereinnahmt worden, sodass nicht erklärbar sei, warum diese Barauslage nicht nachvollziehbar sei.
Die Beschwerde, zu der sich die Verurteilte am 9. Juni 2026 ablehnend äußerte, ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat in den Fällen, in denen dem Angeklagten der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, dieser alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Nach der zitierten Gesetzesstelle umfasst dieser Kostenersatz auch die Kosten für die Rechtsvertretung eines Privatbeteiligten. Der Kostenersatzanspruch erstreckt sich nur auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (Mayerhofer, StPO5 § 393 Rz 16b).
Die Höhe der Entlohnung richtet sich bei Rechtsanwälten, die im Strafverfahren als Vertreter von Privatbeteiligten agieren, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und dem diesem angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (Kirchbacher, StPO15 § 395 Rz 3).
Gemäß TP 4 II lit b RATG steht für die Vertretung von Privatbeteiligten bei (wie hier) Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, die Hälfte der in TP 4 I Z 1 lit b und Z 3 bis 6 RATG festgesetzten Entlohnung zu. TP 4 I Z 1 lit b RATG sieht im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz für Anklagen wegen Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, einen Betrag von EUR 307,60 vor. Nach TP 4 I Z 3 RATG steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen, die für Anklagen festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache Eingaben oder um Folgeanträge nach § 20 MedienG handelt, die Hälfte zu. Der in Rede stehende Schriftsatz vom 19. Februar 2026 (ON 5) enthielt neben der Vollmachtsbekanntgabe und dem Antrag auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht auch die Erklärung des Privatbeteiligten, sich dem Strafverfahren anzuschließen unter ziffernmäßiger Konkretisierung seiner Ansprüche und einem kurzen inhaltlichen Vordringen zur erfolgten Körperverletzung sowie der im E* erstellten Diagnose. Damit handelt es sich (gerade noch) um eine kurze und einfache Eingabe im Sinne der TP 4 I Z 3 RATG für die nach TP 4 II lit b RATG die Hälfte der dort genannten Entlohnung, das ist ein Viertel der Entlohnung nach TP 4 I Z 1 lit b RATG, sohin EUR 76,90 (zuzüglich 60 % Einheitssatz und EUR 2,60 ERV-Kosten), gebührt (RIS-Justiz RW0000363).
Mit Recht hat das Erstgericht die nach TP 7/2 RATG verzeichneten Kosten für die elektronische Akteneinsicht am 23. Februar 2026 nicht honoriert. Eine Entlohnung nach dieser Tarifpost gebührt lediglich für auswärtige Tätigkeiten (wie etwa ein Aktenstudium bei Behörden). Die Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt in der eigenen Kanzlei stellt keine solche auswärtige Leistung dar. Auch sonst ist nach dem RATG kein gesonderter Honoraranspruch für die elektronische Akteneinsicht vorgesehen, sodass dieser durch den Einheitssatz (§ 23 RATG) abgedeckt ist und keine gesonderte Entlohnung dafür gebührt (Josef Obermaier, Kostenseitig, ÖJZ 2018/109; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.77; RIS-Justiz RI0100089).
Die Abfragekosten für die elektronische Akteneinsicht sind – mögen sie auch separat ausgewiesen und verrechnet werden – schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 16 erster Satz RATG, sondern im Rahmen des Einheitssatzes (§ 23 RATG) vergüteter Kanzlei- und Regieaufwand (so überzeugend OLG Linz 8 Bs 170/24t mwN; siehe auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.30 f).
Soweit sich der Beschwerdeführer insoweit auf § 7 Abs 3 der allgemeinen Honorarkriterien (AHK) beruft, nach dem für die Einsichtnahme in den elektronischen Akt von Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden in der eigenen Kanzlei der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG angewendet werden kann und Barauslagen, die für das Herunterladen und Ausdrucken anfallen, gesondert verrechnet werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass der begehrte Kostensatz darauf dem Prozessgegner (hier: Verurteilte) gegenüber (§ 1 Abs 2 RATG) nicht gestützt werden kann (10 Ob 27/14i; 8 Oba 11/15y mwN; OLG Graz 8 Bs 300/25s).
Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung des Kostenbestimmungsantrags ist nach § 11 Abs 1 erster Satz RATG der Kostenbetrag heranzuziehen, dessen Zuspruch zu Recht beantragt wurde (Obermaier RZ 2008, 224 f mwH; Thiele, Anwaltskosten4 Rz 362; OLG Linz MR 2016, 318; zuletzt zB OLG Linz 9 Bs 32/26h mwN). Auf Basis des errechneten (Kosten-)Streitwerts von (inklusive USt) EUR 446,06 belaufen sich die Kosten des Antrags ON 15 auf EUR 11,10 zuzüglich 60 % Einheitssatz und ERV-Entlohnung.
Die Kosten des Privatbeteiligten berechnen sich daher wie folgt:
19.02. 2026PB-Anschluss, VM-Bekanntgabe, AE-Einsicht (ON 5),
TP 4 II bEUR 76,90
60 % ESEUR 46,14
ERV-KostenEUR 2,60
03.03. 2026HV (ON 12), TP 4, ½h EUR 153,80
60 % ESEUR 92,28
ZwischensummeEUR 371,72
16.03. 2026Kostenbestimmungsantrag (ON 15), TP 1 EUR 11,10
60 % ESEUR 6,66
ERV-KostenEUR 2,60
EUR 392,08
20 % UStEUR 78,42
gesamtEUR 470,50
Für die teilweise erfolgreiche Kostenbeschwerde des Privatbeteiligten, die deshalb auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO; Lendl in WK-StPO § 395 Rz 15), gebührt diesem grundsätzlich Kostenersatz nach TP 2 (TP 4 II lit b iVm I Z 4 lit d RATG), wobei als Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs 1 zweiter Satz RATG jener Betrag heranzuziehen ist, dessen Zuspruch im aktuellen Kostenbeschwerdeverfahren zu Recht beantragt wurde (hier also EUR 100,23). Auf dieser Basis sind die Kosten mit EUR 35,10 zuzüglich 60 % Einheitssatz (EUR 21,06) sowie ERV-Zuschlag (EUR 2,60), insgesamt inklusive USt mit EUR 70,51, zu entgelten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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