projekte
1Bs188/25v•OLG Graz 1Bs188/25v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Finanzstrafsache des Mag. A* wegen nachträglicher Strafmilderung nach § 26 Abs 3 FinStrG in Verbindung mit § 31a StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 2025, GZ B*-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mag. A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Jänner 2023, GZ B*-35, wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG idF BGBl I. 14/2013, nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG idF BGBl I. 14/2013, I. 62/2018 und I. 62/2019 sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG idF BGBl I. 14/2013 unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I. 62/2019 zur Geldstrafe von EUR 300.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 8 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (ON 35).
Mit Eingabe vom 4. November 2025 beantragte der Verurteilte, die Strafe nachträglich gemäß § 26 Abs 3 FinStrG in Verbindung mit § 31a StGB zu mildern. Begründend brachte er unter Vorlage einer „Datenübermittlung – Lohnzettel/Meldungen/Mitteilungen für 2024“, auf der handschriftlich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.081,35 angeführt wurde, vor, dass es nach der Verurteilung zu einer nachträglichen, nicht bloß unerheblichen Verschlechterung seiner persönlichen Verhältnisse in Form seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gekommen sei, zumal er mit Oktober 2024 die Alterspension angetreten habe. Er erziele nunmehr ein Nettomonatseinkommen von EUR 3.081,35 und nicht mehr rund EUR 7.000,00 netto monatlich wie zum Urteilszeitpunkt erster Instanz. Er habe weiterhin Schulden in Höhe von EUR 1.000.000,00 und monatliche Fixkosten von rund EUR 2.000,00 bis EUR 2.500,00 (ON 51).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung ab (ON 52).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Verurteilten, mit der er abermals eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei gleichgebliebenen Schulden und monatlichen Fixkosten darlegt sowie vorbringt, dass die Anwendbarkeit des § 31a Abs 2 StGB aufgrund des Verweises in § 26 Abs 3 FinStrG im gegenständlichen Fall entgegen der erstgerichtlichen Rechtsansicht gegeben sei.
Die Beschwerde ist in ihrem implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Zur Chronologie wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 52, 1 f) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0115236 [T1], RIS-Justiz RS0124017 [T 3]).
Eingangs ist zur Anwendbarkeit des § 31a StGB im Finanzstrafverfahren festzuhalten:
Gemäß § 23 Abs 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs 2 erster Satz FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG bei der Bemessung der Strafe die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Gemäß § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 26 Abs 3 FinStrG verweist hinsichtlich der nachträglichen Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen „sinngemäß“ auf § 31a StGB. Mit der auf der Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofs (vgl. RIS-Justiz RS0123453; RS0120940; 13 Os 76/16z) beruhenden Einführung des § 26 Abs 3 FinStrG wollte der Gesetzgeber normative Rechtsklarheit schaffen (Seiler/Seiler FinStrG6 [2024] zu § 26 FinStrG Rz 74; Spornberger/Ortner Kommentar zum Finanzstrafgesetz [24. Lfg 2023] § 26 FinStrG Rz 21). Der explizite Verweis in § 26 Abs 3 FinStrG lässt somit zweifelsohne erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingliederung des Grundgedankens der nachträglichen Strafmilderung in das FinStrG wünscht (ErläutRV 190 BlgNR 26. GP 56).
In Zusammenschau mit § 23 Abs 3 FinStrG, wonach bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind, ist die sinngemäße Anwendbarkeit des § 31a Abs 2 StGB somit auch im Strafsystem des FinStrG gegeben, selbst wenn dieses – abgesehen von den §§ 248 und 250 FinStrG – kein Tagessatzsystem vorsieht.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, die Strafe angemessen zu mildern. Gemäß § 31a Abs 2 StGB hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs 2 StGB neu zu bemessen, wenn sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechtern, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
Voraussetzung einer Neubemessung nach § 31a Abs 2 StGB ist somit eine nachträgliche nicht bloß unerhebliche Verschlechterung der persönlichen Umstände oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz. Eine „nicht bloß unerhebliche“ Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird anzunehmen sein, wenn sich diese zumindest um 10% verschlechtert haben, wobei dies keine starre Grenze darstellt (Bauer-Raschhofer Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch [46. Lfg 2023] § 31a StGB Rz 40 ff; Haslwanter in WK2 StGB § 31a Rz 7 [Stand 15.3.2026, rdb.at]; Seiler, StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar2 [2025] § 31a Rz 5).
Ausgehend von den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2023, AZ B*, verfügt dieser neben seinem monatlichen Nettoeinkommen als Mitarbeiter in einer Steuerberatungskanzlei von rund EUR 7.000,00 über das Eigentum an einem Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus in ** und diversen Firmenbeteiligungen. Abgesehen von der Vorlage des „Lohnzettels Mitteilung für 2024“, hat das Erstgericht die erforderlichen Beweisaufnahmen für die Beurteilung der aktuellen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten gänzlich unterlassen.
Diese unzureichende Sachverhaltsklärung bedingt gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Verweisung der Sache an das Ersgericht zu neuer Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung.
In diesem Verfahren wird das Erstgericht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mag. A* durch geeignete Maßnahmen, wie der Beischaffung eines Sozialversicherungsdatenauszugs und von Firmenbuchauszügen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses zu erheben haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.