OLG Graz 1Bs50/26a

1Bs50/26aOberlandesgericht08.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs50/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00050.26A.0608.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Redtenbacher in der Medienrechtssache gegen A* wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragsstellers B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Februar 2026, GZ C*16, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss, der in der Bestimmung der Kosten des Antragsgegners A* mit insgesamt brutto 590,83 Euro unberührt bleibt, im Umfang der Bestimmung der weiteren Kosten mit brutto 556,80 Euro ersatzlos aufgehoben.

Der Antragsteller B* ist schuldig, dem Antragsgegner A* zu Handen seiner Verteidiger Dr. Karlheinz de Cecillia und Mag. Micahel Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 590,83 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Das selbständige Entschädigungsverfahren des Antragstellers B* gegen den Antragsgegner A* wegen §§ 6 ff MedienG zum AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt wurde infolge Zurückziehung aller Anträge mit dem am 10. April 2025 um 14.15 Uhr eingelangten Schriftsatz des Antragstellers (ON 12) mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 11. April 2025 eingestellt und der Antragsteller gemäß „§§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO“ zum Ersatz allfälliger Kosten der Vertretung des Antragsgegners (nicht aber zum sonstigen Kostenersatz) verpflichtet (ON 1.12).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Antragsgegner (im Gesamtausmaß von brutto 3.223,02 Euro) geltend gemachten Kosten seiner Verteidigung mit insgesamt brutto 1.147,63 Euro, darin enthalten auch die Kosten für den am 11. April 2025 um 10.09 Uhr eingebrachten „vorbereitenden Schriftsatz samt Urkundenvorlage“ (ON 16).

Ausschließlich gegen die Bestimmung der Kosten für diese Vertretungshandlung (von netto 461 Euro zuzüglich Barauslagen von 2,60 Euro, somit brutto 566,80 Euro) richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verteidigungshandlung angesichts der Zurückziehung der medienrechtlichen Anträge am 10. April 2026 bestritten wird (ON 17.1).

In seiner Stellungnahme zur Beschwerde verweist der Antragsgegner auf seine Unkenntnis von der Zurückziehung der Anträge zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes (ON 20).

Der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Zunächst ist klarzustellen, dass einerseits der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Antragstellers (ON 1.12) und andererseits - aufgrund der expliziten Einschränkung des Anfechtung auf die Bestimmung der Kosten für den am 11. April 2025 eingebrachten Schriftsatz - die Bestimmung der übrigen Kostenanteile von insgesamt brutto 590,83 Euro in Rechtskraft erwachsen sind.

Im Kostenbestimmungsverfahren nach § 395 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG ist bei der Bemessung der Gebühren gemäß § 395 Abs 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.

Zutreffend wendet der Beschwerdeführer – gemessen am objektiven Maßstab der Rechtsverfolgung (RISJustiz RS0122939, RS0035829) – das Fehlen der Notwendigkeit für Einbringung weiterer Stellungnahmen und Anträge nach der Zurückziehung der medienrechtlichen Anträge ein, hat aus dieser Prozesshandlung doch die (dem Ermessen des Gerichts entzogene) Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 71, 227 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 5 MedienG ohne weitere Beweisaufnahme zu folgen.

Demgemäß ist in Stattgebung der Beschwerde die Bestimmung des angefochtenen Kostenanteils ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).

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