OLG Graz 1Bs91/26f

1Bs91/26fOberlandesgericht05.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs91/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00091.26F.0605.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. März 2026, GZ B*28, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Jänner 2026, GZ B8, wurde A wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB nach § 233 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Noch vor Anordnung des Strafvollzugs (ON 12) brachte der Verurteilte am 3. Februar 2026 einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG ein, in dem er unter Vorlage einer Therapieplatzzusicherung der Einrichtung „C*“ sowie weiterer Korrespondenz zwischen ihm und der Einrichtung „C*“ gemäß § 39 SMG den Aufschub des Strafvollzugs beantragte (ON 11).

In einer weiteren Eingabe vom 19. März 2026 argumentierte der Verurteilte nochmals mit der bereits in seinem ursprünglichen Antrag vorgelegten Therapieplatzzusicherung der Einrichtung „C*“. Zudem führte er aus, dass eine weitere Haftstrafe seine Zukunftsaussichten verschlimmere. Er sehe die Therapie als Chance, seine Alkohol und Drogensucht unter Kontrolle zu bekommen. Er sei motiviert, die Therapie erfolgreich abzuschließen und würde in seine Familie dabei unterstützen. Sein Antrag habe nichts mit seiner mehrmonatigen Haftstrafe zu tun, zumal er endlich drogenfrei leben wolle (ON 25).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 28) wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub des Verurteilten (ON 11) nach Einholung eines klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens mit der wesentlichen Begründung ab, dass ein Aufschub des Strafvollzugs bei offenbarer Aussichtslosigkeit der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht zu gewähren sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 31) mit der zusammengefassten Argumentation, dass es im Zuge der Gutachtenserstellung durch die Sachverständige zu Missverständnissen gekommen sei. Er habe ihr gegenüber nie angegeben, dass ihm die verhängte Haftstrafe zu hoch sei und er sich deshalb in Behandlung begeben wolle. Die Sachverständige habe ihm gegenüber telefonisch bereits eingeräumt, dies womöglich falsch verstanden zu haben. Überdies spreche das Gutachten für eine Therapie. Erneut beteuerte er unter Vorlage derselben Therapieplatzzusicherung der Einrichtung „C*“ seine grundlegend geänderte Einstellung sowie seine Motivation, eine stationäre Behandlung positiv abzuschließen sowie eine alkohol- und drogenfreies Leben zu beginnen.

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht zur Beschwerde.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist – soweit hier relevant - der Vollzug einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.

Eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Aufschubs ist damit neben der Bereitschaft des Verurteilten, sich einer Therapie zu unterziehen, die für den Einzelfall zu beurteilende Erwartung des erfolgreichen Abschlusses einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (OLG Graz 8 Bs 130/16b; vgl auch RISJustiz RS0122911; RS0088765). Nach allgemeinem Verständnis bemisst sich der Erfolg einer therapeutischen Maßnahme nicht bloß im potentiellen Erreichen einer Abstinenz von Suchtmitteln (was auch im reinen Strafvollzug möglich ist), sondern vor allem auch in der Entwicklung von persönlicher Einsicht und Durchhaltevermögen, in welchem die erworbene Widerstandsfähigkeit gegen Suchtverhalten realistischerweise aufrecht erhalten werden kann (OLG Wien, 21 Bs 137/22h). Dabei ist die Therapiemotivation im engeren Sinn zu berücksichtigen, gilt es doch zu beurteilen, ob der Verurteilte gewillt und in der Lage ist die angestrebte Therapie auch tatsächlich – streng auf den Einzelfall bezogen – erfolgreich abzuschließen. Der Behandlungserfolg setzt keineswegs in jedem Fall voraus, dass der Verurteilte von jeglicher Suchtmittelabhängigkeit befreit worden ist (RISJustiz RS0088722); andererseits ist die aktuelle Freiheit von Suchtmittelmissbrauch nicht hinreichend, wenn die dem früheren Konsum zugrunde liegenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite unvermindert fortbestehen, sodass mit Rückfällen gerechnet werden muss (siehe auch Matzka/Zeder/Rüdisser in SMG3 § 40 Rz 15; 14 Os 144/07v (14 Os 145/07s), JBl 2009, 263)

Nach dem unbedenklichen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Mag.a D*, das sie auch im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der neuen Angaben des Verurteilten (siehe oben) vollinhaltlich aufrecht erhielt (ON 20 iVm mit dem Ergänzungsgutachten vom 10. April 2026) liegt beim Verurteilten zwar eine (zu den Tatzeitpunkten und auch weiterhin bestehende) Gewöhnung an Suchtmittel (Opioide, Dedativa, Alkohol) vor (ON 20, 14f). Jedoch ist seine Veränderungsbereitschaft, die intrinsische Motivation und die Behandlungscompliance, welche Voraussetzungen für den Erfolg der Behandlung seiner schweren Suchterkrankung sind, aktuell zu gering. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht einer bereits im frühen Alter beginnenden Suchtmittelabhängigkeit und aufgrund der Tatsache, dass der Verurteilte nach eigenen Angaben Suchtmittel „konsumiere, um Antrieb zu verspüren und aus dem Bett zu kommen“ und Suchtmittel „benötige, um arbeitsfähig zu sein und den Kopf ausschalten zu können“, davon auszugehen ist, dass beim Verurteilten zur Behandlung seiner schweren Suchterkrankung eine längerfristige stationäre Behandlung notwendig wäre. Dies deckt sich damit, dass dem Verurteilten die Kontrolle seines Konsums nicht mehr möglich ist und ihm sein riskantes Konsumverhalten zwar bewusst ist, er es jedoch (eigenständig) nicht unterlassen kann, was sich auch darin widerspiegelt, dass er bislang von sich aus keine therapeutische Behandlung begann (ON 20, 7 ff).

Die mangelnde Eigenmotivation des Verurteilten spiegelt sich auch in der von der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme bekräftigten Angabe des Verurteilten, dass ihm die verhängte Strafe zu hoch erscheine und er sich deshalb in Therapie begeben wolle, wieder, worin vorrangig eine extrinsische Therapiemotivation zu erblicken ist. Daraus ist zu schließen, dass es dem Verurteilten in erster Linie nicht darauf ankommt, dauerhaft der Suchtmittelabhängigkeit zu entsagen, sondern vielmehr darauf, sich der seines Erachtens zu hoch ausgefallenen Freiheitsstrafe des Erstgerichts zu entziehen. Folglich beschränkt sich die im Antrag auf Strafaufschub sowie die in der Beschwerde bekundete Bereitschaft auf eine nicht glaubwürdige Behauptung ohne argumentatives Fundament (ON 20, 8 f in B*; ON 4 und ON 5.1.

Da die Beschwerde damit weder Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen noch an der erstgerichtlichen Beurteilung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 SMG zu erwecken vermag und der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war ihr der Erfolg zu versagen.

Letztlich bleibt anzumerken, dass es am Verurteilten liegen wird, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zu nutzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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