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9Bs117/26h•OLG Linz 9Bs117/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* wegen des Vergehens der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2026, AZ HR* (= ON 12 in AZ St* der Staatsanwaltschaft Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu AZ St* – aufgrund Anlassbericht der PI D* vom 14. April 2026 (ON 2) – ein Ermittlungsverfahren gegen den 21-jährigen Beschuldigten A* C* wegen des Verdachts der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a Abs 1 Z 1 StGB. Laut der im Wesentlichen auf die bisherigen Berichte der Kriminalpolizei (ON 2 und ON 4) zu stützenden Verdachtslage habe A* C* im Februar 2026 einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs 1 Z 1 StGB zu begehen, im Wege der Telekommunikation bzw unter Verwendung eines Computersystems ein persönliches Treffen vorgeschlagen oder ein solches mit ihr zu vereinbaren versucht, indem er im Zuge von Nachrichten über das soziale Medium „**“ mit der (bereits) 14-jährigen E* F*, welche sich ihm gegenüber als 13- bzw 12-jähriges Mädchen ausgab, ein persönliches Treffen vereinbaren wollte, um mit ihr in weiterer Folge (va auch sexuell) „zusammen zu sein“.
Nach Ausforschung der am ** geborenen E* F* als jene Schülerin, welche sich mit C* unter der Aliasidentität der fiktiv unmündigen „G*“ in Kontakt gesetzt habe (vgl Zwischenbericht ON 10.2), verweigerte die Genannte im Zuge der Vernehmung vom 14. Mai 2026 (ON 10.3) eine inhaltliche Zeugenaussage zu den gegenständlichen Vorwürfen (vgl auch ON 11).
Am 19. Mai 2026 beantragte die Anklagebehörde bei der zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichterin die kontradiktorische Vernehmung der E* F* gemäß § 165 StPO, und stellte zudem – eventualiter – gemäß § 93 Abs 4 StPO iVm § 105 StPO den Antrag auf Verhängung von angemessenen Beugemitteln gegen die Minderjährige.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (ON 12), auf dessen detailreiche Darstellung des bisherigen Ermittlungs- und Verfahrensgangs (ON 12, 1 bis 4) explizit verwiesen wird, gab das Erstgericht – insoweit unbekämpft – dem Antrag auf kontradiktorische Vernehmung (vgl jedoch zur verpflichtenden schonenden Vernehmung eines minderjährigen Zeugen bei Antragstellung der Staatsanwaltschaft gemäß § 165 Abs 4 StPO iVm § 66a Abs 1 Z 3 StPO Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 165 Rz 11, 11/1; Kirchbacher, StPO15 § 165 Rz 7 mwN; Kier, WK-StPO § 66a Rz 13) sowie dem Eventualantrag auf Verhängung angemessener Beugemittel jeweils nicht statt, Letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Zeugin zwar mangels „Entschlagungsrechts“ zur Aussage verpflichtet wäre, jedoch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung von Beugemitteln nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Hinsicht angenommen werden könne, dass der minderjährigen Zeugin ihre Aussagepflicht – (auch) bei sonstiger Androhung von Beugemitteln – in ausreichender Weise verdeutlicht worden wäre.
Allein gegen die Nichtverhängung angemessener Beugemittel richtet sich die Beschwerde der Anklagebehörde (ON 13), welcher im Ergebnis jedoch ein Erfolg versagt bleiben muss:
Die – abgesehen von bestimmten Ausnahmen (hiezu Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 154 Rz 4) – in § 154 Abs 2 StPO normierte grundsätzliche Pflicht des Zeugen zur richtigen und vollständigen Aussage (Urbanek in LiK-StPO² § 154 Rz 11 ff) kann gemäß § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO im Falle unberechtigter Weigerung mit (mittelbarem) Zwang in Form von Geldstrafen bis 10.000 Euro oder in wichtigen Fällen einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen durchgesetzt werden (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 154 Rz 2 f; Vogl, WK-StPO § 93 Rz 41 ff, 46 mwN).
Der Anklagebehörde ist insoweit beizupflichten, dass eine (allfällig) fehlende Androhung des Beugemittels durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Antragstellung die gerichtliche Ablehnung von Beugemitteln per se nicht zu rechtfertigen vermag. § 93 Abs 5 StPO sieht in Bezug auf die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem anwesenden Betroffenen die vorherige Androhung und Ankündigung ausdrücklich vor (Vogl, WK-StPO § 93 Rz 17 ff). Demgegenüber grenzt § 93 Abs 2 StPO die Anhaltung einer Person, durch Beugemittel ihrer Handlungspflicht (mittelbar) nachzukommen, von dem vorrangig zur Anwendung zu bringenden Fall ab, dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang (nach § 93 Abs 1 StPO) zu ersetzen. Beugemittel stellen somit gegenüber der Ausübung von Zwangsgewalt ein „aliud“ dar (Vogl, WK-StPO § 93 Rz 45; Mühlbacher in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I² § 93 Rz 10). Dem Gesetzeswortlaut des § 93 Abs 2 iVm Abs 4 StPO lässt sich das zwingende Erfordernis einer vorhergehenden Androhung des Beugemittels nicht entnehmen. Ein stufenweises Vorgehen wird nur insofern erwogen, als dass zuerst eine Geldstrafe und im Falle der Wirkungslosigkeit die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich ist (Vogl, WK-StPO § 93 Rz 42 mwN).
Weiters ist dem Vernehmungsprotokoll (ON 10.3) auch unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Zeugin E* F* nach Belehrung über ihre grundsätzliche Aussage- und Wahrheitspflicht (ON 10.3, 3) unmissverständlich jegliche Aussage zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten (zum geführten „Vorgespräch“ vgl ON 11) verweigert hat (ON 10.3, 4). Diese Weigerung, zur Sache auszusagen, ist mangels anhand der Aktenlage erkennbarer Befreiungs- und Verweigerungsgründe (§§ 156 Abs 1 Z 1, 157 Abs 1 StPO) auch als unberechtigt einzustufen.
Ungeachtet dieser berechtigten Argumentation der Anklagebehörde führt die Beschwerde im Ergebnis dennoch zu keinem Erfolg.
Beugemittel stellen Grundrechtseingriffe gegenüber einem Zeugen dar und sind nur dann zulässig, wenn die (für alle Zwangsmaßnahmen geltende) Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) gewahrt ist (15 Os 164/11y; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 154 Rz 3; Vogl, WK-StPO § 93 Rz 42; Machan in LiK-StPO² § 93 Rz 11). Unter diesen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist die Anwendung von Beugemitteln bei unmündigen Zeugen (in jedem Fall) unzulässig (RIS-Justiz RS0097533; Vogl, WK-StPO § 93 Rz 47 mwN). Bei einer 14-jährigen Zeugin, welche im konkreten Fall die Altersgrenze der Mündigkeit um noch nicht einmal ein Jahr überschritten hat, ist nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts eine entsprechend strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der es neben Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs va auf Gewicht, Schwere und Bedeutung der Straftat, die Bedeutung der Aussage für die Aufklärung der Sache sowie die besonderen persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl 15 Os 164/11y mHa § 160 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz) ankommt (Vogl, WK-StPO § 93 Rz 42; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 154 Rz 3; Machan in LiK-StPO² § 93 Rz 11). Diese Parameter sprechen jedoch im vorliegenden Einzelfall gegen die Verhältnismäßigkeit bereits einer – selbst moderat bemessenen – Geldstrafe als Beugemittel.
Beim Gewicht der Straftat (§ 5 StPO) ist die durch die Tat bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung angesprochen, wobei das bedrohte Rechtsgut in die Bewertung nicht nur abstrakt einzubeziehen ist, sondern auch der Umstand, in welchem Ausmaß es durch die konkrete Straftat tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen wurde (Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 84). Fallkonkret wird das Ermittlungsverfahren zwar wegen eines mit dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens geführt; allerdings fallen in den Schutzbereich von § 208a StGB ausschließlich Unmündige (§ 74 Abs 1 Z 1 StPO; Philipp in WK² StGB § 208a Rz 2), sodass mit Blick auf das die Mündigkeitsgrenze überschreitende tatsächliche Alter der E* F* allenfalls – bei Verdacht eines (irrtümlich) auf die Unmündigkeit der Chatpartnerin „G*“ (vgl ON 2.9, 1 f) gerichteten Vorsatzes – nur von einem relativ untauglichen (vgl 13 Os 63/97; Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 53; Kienapfel/Schmoller BT III² §§ 206-207 Rz 43) Versuch ausgegangen werden kann. Zudem wird das Gewicht der konkreten Rechtsgut-beeinträchtigung auch unter dem weiteren Aspekt relativiert, dass E* F* gezielt mit fiktiver Identität Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen habe, um vermutete pädophile Neigungen aufzudecken, sodass ein Vertrauensgewinn (vgl Schwaighofer PK-StGB § 208a Rz 1; Apostol/Hofbauer, Sexuelle Integrität Rz 4.177) sowie daran anschließend die Begehung beabsichtigter strafbarer Handlungen nach §§ 201 bis 207a StGB, wozu § 208a StGB als Vorbereitungsdelikt für die gefährliche Vorphase der Kontaktanbahnung konzipiert wurde (Philipp in WK² StGB § 208a Rz 2 f), von vornherein nicht sonderlich nahe lag.
Das im Raum stehende Streicheln über den Oberschenkel (ZV ON 2.6, 8) eines „Mädels“ im Tennisverein könnte bei ausreichender Intensität eine Verletzung der Würde einer Person durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle darstellen und würde demgemäß dem in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit ressortierenden Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB unterfallen (vgl Philipp in WK² StGB § 218 Rz 19/7). Der angebliche Vorfall mit der Trinkflasche (ON 2.8) ist verdachtsmäßig lediglich schwach ausgeprägt, zumal die Zeugin H* keine Angaben machen konnte, ob das Kind beim Wegnehmen der zwischen den Oberschenkeln des Beschuldigten angeblich eingeklemmten Trinkflasche überhaupt dessen Intimbereich (über der Kleidung ausreichend intensiv) direkt berührt hätte (ON 2.6, 8).
Was schließlich den Verdachtsgrad (zur Bedeutung im Rahmen der Verhältnismäßig-keitsprüfung vgl Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 85) beim Vergehen nach § 208a Abs 1 Z 1 StGB anbelangt, ist hervorzuheben, dass sich weder aus der Aussage (vom Hörensagen) der Zeugin H* (ON 2.6) noch aus dem Gedächtnisprotokoll (ON 2.8) oder den dokumentierten Chatnachrichten (ON 2.9) Hinweise auf konkrete Umsetzungshandlungen des Beschuldigten zur Durchführung eines Treffens ergeben, wobei das Einsetzen der Versuchsstrafbarkeit nach hM (Philipp in WK² StGB § 208a Rz 11 mwN; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 208a Rz 2; abl Schwaighofer PK-StGB § 208a Rz 4 mwN) erst knapp vor diesem zweiten Akt angenommen wird. Ob ein derartiges Ermittlungsergebnis durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin F* überhaupt erzielbar wäre, ist mit Blick auf die vorhandenen Beweisergebnisse (ON 2.6, 2.8 und 2.9) ebenso ungewiss.
Was schließlich die besonderen persönlichen Umstände und schutzwürdigen Interessen der Zeugin F* betrifft, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Schülerin generell anonym bleiben wollte, um keine Probleme in ihrem Tennisverein auszulösen (ZV I*, ON 4.4, 3), und auch eine entsprechende Drucksituation seitens der Eltern indiziert ist (vgl ON 11). Hinzu tritt, dass bei einer 14-jährigen Gymnasiastin erfahrungsgemäß kein eigenes Einkommen vorhanden sein dürfte, sodass eine verhängte Beugestrafe wirtschaftlich bloß die (einer Zeugenaussage offenbar selbst ablehnend eingestellten) Kindeseltern treffen würde, was ein solches Beugemittel als nicht zielführend erscheinen lässt.
Mit Blick auf den Grundsatz des gelindesten Mittels (§ 5 Abs 2 StPO) ist auf die Möglichkeit zu verweisen, die Zeugin F* im Zuge eines weiteren Vernehmungsversuchs (allenfalls vor der Anklagebehörde) unter (mit Blick auf das Alter der Zeugin zulässigem) Ausschluss von Vertrauenspersonen, deren Anwesenheit die Zeugin bei der Ablegung einer Aussage beeinflussen könnten (§ 160 Abs 2 dritter Satz, Abs 3 StPO; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 160 Rz 7 ff), doch zu überzeugen, eine inhaltliche Aussage abzulegen.
Letztendlich bleibt im Ergebnis zu betonen, dass das Gericht nicht unter allen Umständen dazu verpflichtet, sondern – Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) vorausgesetzt – bloß ermächtigt (vgl RIS-Justiz RS0097538 und RS0105900 zu der mit § 93 Abs 2 und 4 StPO insoweit gleichlautenden [„kann“] Bestimmung des § 160 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz) ist, über einen aussageunwilligen Zeugen eine Beugestrafe zu verhängen. Unter den dargelegten fallspezifischen Verhältnismäßigkeitsaspekten besteht jedoch kein Anlass, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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