OLG Graz 2R80/26s

2R80/26sOberlandesgericht03.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R80/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00200R00080.26S.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Maga. Gassner (Vorsitz) und Maga. Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, , wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage im Verfahren B des Landesgerichts Klagenfurt, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. April 2026, C5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Der angefochtene Beschluss wird einschließlich des zu C* des Landesgerichts Klagenfurt geführten Verfahrens ab Erteilung des Verbesserungsauftrags vom 6. März 2026 (ON 2) als nichtig aufgehoben.

2. Der im Verfahren C* behandelte Verfahrenshilfeantrag vom 22. Oktober 2026 wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet ein vom Antragsteller am 22. Oktober 2025 um 09:42:09 Uhr beim Landesgericht Klagenfurt elektronisch eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und Z 3 ZPO zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage im Verfahren B* des Landesgerichts Klagenfurt, der zunächst bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu D* zum Akt genommen und von dieser am 4. November 2025 zuständigkeitshalber dem Landesgericht Klagenfurt zu B* weitergeleitet wurde. Die Leiterin der Gerichtsabteilung ** verfügte die Neuzuteilung (mittels DivA), sodass der Antrag letztlich am 30. Jänner 2026 zu C* eingetragen wurde.

Derselbe Antrag wurde am 22. Oktober 2025 zunächst dem Verfahren E* zugeordnet, wobei die Leiterin der Geschäftsabteilung infolge rechtskräftiger Erledigung des in diesem Verfahren anhängigen Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers vom 10. Juli 2025 die Neueintragung verfügte. Der Antrag wurde zur Geschäftszahl F* erfasst. Nach eingeleitetem Verbesserungsverfahren wurde der Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 13. Februar 2026, bestätigt durch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 1. April 2026, rechtskräftig abgewiesen (ON 11 in F*).

Parallel dazu wurde im Verfahren C* dem Antragsteller aufgetragen, seinen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 22. Oktober 2025 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag binnen 14 Tagen schriftlich zu verbessern, indem anzuführen sei, ob auf Grundlage der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit der gegenständlich behaupteten gerichtlich strafbaren Handlung der Urkundenunterdrückung bereits ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis ergangen sei (ON 2 in C*).

Nach aufgetragener Verbesserung wies das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28. April 2026 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, weil der Antragsteller keine rechtskräftige Verurteilung bezüglich der vorgebrachten Urkundenunterdrückung behauptet habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu auf Gewährung der Verfahrenshilfe.

Der Revisor beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Zu alldem wurde erwogen:

Wie sich aus der obigen Darstellung des Verfahrensgangs zeigt, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers elektronisch am 22. Oktober 2025 um 09:42:09 Uhr beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht. Dieser Antrag wurde bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu D* zum Akt genommen, von dieser dem Landesgericht Klagenfurt zu ** zuständigkeitshalber übermittelt und letztlich (nach Neuzuteilung) zu F* des Landesgerichts Klagenfurt erfasst. Parallel dazu wurde ein und dieselbe Eingabe dem Verfahren E* zugeordnet und letztlich (ebenfalls nach Neuzuteilung) zu C* erfasst. Insoweit ist die vom Antragsteller erhobene Kritik berechtigt, es liege nur ein Verfahrenshilfeantrag vor, der gerichtsintern offensichtlich in zwei verschiedenen Abteilungen behandelt worden sei.

Wenn – wie hier – über denselben Antrag zwei unterschiedliche Gerichtsverfahren mit möglichem unterschiedlichen Prozessausgang geführt werden, ist dies mit den Grundsätzen der Rechtskraft und Streitanhängigkeit nicht zu vereinbaren:

Nach herrschender Auffassung kommt nicht nur Urteilen (§ 411 ZPO), sondern auch Beschlüssen im Zivilprozess dann materielle Rechtskraft zu, wenn sie über Rechtsschutzbegehren entscheiden. Denn die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden sind nur dann hinreichend geschützt, wenn nicht nur die im Gesetz als Urteile bezeichneten, sondern alle Entscheidungen über Rechtsschutzansprüche durch das Einmaligkeitsprinzip und Abweichungsverbot geschützt werden. Dazu gehören auch die die Verfahrenshilfe bewilligenden oder verweigernden Beschlüsse (Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2, § 65 Rz 19; Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2, § 411 Rz 4; OLG Wien 14 R 20/99k = WR 864 mwN; 2 Ob 530/95). Der Verfahrenshilfeantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden, die neuerliche meritorische Prüfung setzt eine Änderung der Verhältnisse voraus, andernfalls steht ihr das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfe entgegen (vgl OLG Wien 14 R 20/99k WR 864 mwN; 2 Ob 530/95; Fucik in Klicka/Koller ZPO6 § 65 Rz 1 mwN; Brenn aaO).

Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ist die Streitanhängigkeit, die sich mit dieser in ihren Auswirkungen vollständig deckt (RS0109015). So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Prozess über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Prozess über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Streitanhängigkeit tritt ein mit Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Gegner bzw. mit der späteren Erhebung eines erstmals während des Verfahrens geltend gemachten Anspruchs und dauert bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Sache (mit diesem Zeitpunkt wird sie von der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft abgelöst) oder bis zur Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung durch rechtskräftige Zurückweisung der Klage oder des sonstigen Antrags, durch Klagerücknahme oder durch Prozessvergleich (RS0039482). Streitanhängigkeit setzt Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands voraus. Identität der Parteien liegt vor, wenn in beiden Prozessen dieselben Parteien auftreten. Identität der Ansprüche ist gegeben, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage derselbe ist wie jener der ersten (vgl dazu Rechberger/Klicka in Klicka/Koller ZPO6 §§ 232, 233 Rz 9 und 10; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2, § 233 Rz 1 f). Die Streitanhängigkeit hat gemäß § 233 Abs 1 ZPO die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf (Ziehensack aaO § 233 Rz 2). Bleibt eine tatsächlich vorliegende Streitanhängigkeit unbeachtet, so begründet dies die Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung, die auch in höherer Instanz von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der späteren Klage führt (Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 § 233 ZPO Rz 35; RS0112945). Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233; Ziehensack aaO § 233 Rz 20).

In der Judikatur wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Ausführungen im Hinblick auf das in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache sinngemäß auf zwei oder mehrere nacheinander anhängig gemachte Verfahrenshilfeanträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des ersten bzw. vorangegangenen Verfahrenshilfeantrags angewendet werden müssen (OLG Graz 5 R 53/23p, 5 R 140/14v, 5 R 64/14t; OLG Wien 14 R 88/09b). Insbesondere aus dem Einmaligkeitsprinzip folgt, dass ein völlig identer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Sache über den ersten Antrag oder Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung durch rechtskräftige Zurückweisung des ersten Antrages unzulässig ist.

Aus alldem folgt, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und einschließlich des Verfahrens ab Erteilung des Verbesserungsauftrags am 6. März 2026 für nichtig zu erklären ist. Da es sich vorliegend um ein und denselben Sachantrag handelt, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, war der zu C* erfasste Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf die Argumente des Antragstellers in seinem Rekurs erübrigt sich aus den dargelegten Gründen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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