OLG Linz 4R48/26w

4R48/26wOberlandesgericht03.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R48/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00048.26W.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Techniker, , B, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte C N.V., **, , D, Curacao, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 16.443,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. März 2026, Cg-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-898/24 und C-440/23 wird abgewiesen.

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in C*, Curacao. Auf ihrer Internetseite ** bietet sie Online-Glücksspiele (elektronische Lotterien im Sinne des Glücksspielgesetzes) an. Sie verfügt über eine curacaoische Glücksspiellizenz, jedoch weder über eine österreichische Glücksspiellizenz bzw -konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 14 Glücksspielgesetz noch eine Lotterielizenz im Sinne des § 12a Glücksspielgesetz.

Die Website der Beklagten ist in deutscher Sprache abrufbar und unter anderem auf Österreich ausgerichtet. Der in Österreich in B* wohnhafte Kläger richtete bei der Beklagten ein Spielerkonto mit seiner E-Mail-Adresse zur Teilnahme am Online-Glücksspiel ein. Bei der Registrierung konnte der Kläger das Land Österreich in der Landesauswahlliste auswählen. In der Folge spielte er im Zeitraum von 27. Dezember 2024 bis 3. August 2025 von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiele (nur „Slot“-Spiele). Er erlitt während dieses Zeitraums Spielverluste von insgesamt EUR 16.443,00. Dabei stehen den getätigten Einzahlungen in Höhe von EUR 24.543,00 Auszahlungen in Höhe von EUR 8.100,00 gegenüber. Der Kläger ist Techniker und übte diesen Beruf auch im klagsgegenständlichen Zeitraum aus. Er spielte aus Zeitvertreib, ausschließlich zu privaten Zwecken und ausschließlich von Österreich aus. Ihm war bewusst, dass es auch zu Verlusten kommen kann; er hoffte aber auf einen Gewinn.

Der Kläger sah sich weder das Impressum an, noch las er die AGB der Beklagten.

Der Kläger spielte auch bei anderen Online-Glücksspielanbietern. Diese Verluste forderte er bislang nicht zurück. Er erfuhr nach Beendigung seiner Spieltätigkeit über Anzeigen auf Facebook, dass die Möglichkeit besteht, bei Online-Glücksspielen erlittene Verluste zurückzufordern.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.

Die Beklagte wendete die mangelnde internationale Zuständigkeit ein, bestritt im Übrigen und erwiderte zusammengefasst, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Es mangle an der nötigen Kohärenz. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers werde ausdrücklich bestritten. Der Ausschluss der Verbrauchereigenschaft ergebe sich auch daraus, dass der Kläger aufgrund seiner vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit auf der verfahrensgegenständlichen Website nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gehandelt habe. Dem Vorbringen des Klägers sei ein hochprofessionelles Spielverhalten zu entnehmen. Das behauptete Einzahlungsverhalten im behaupteten Spielzeitraum lege aus objektiver Sicht ein professionelles Spielverhalten zu Tage. Der Ausschluss der Verbrauchereigenschaft des Klägers habe zur Folge, dass sich dieser nicht auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 und 18 EuGVVO stützen könne. Ausdrücklich bestritten werde auch, dass der Kläger beim Online-Glücksspiel auf einer Website der Beklagten den eingeklagten Betrag tatsächlich verspielt habe.

Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages von EUR 16.443,00 s.A.

Es legte seiner Entscheidung die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen zugrunde und bejahte in rechtlicher Hinsicht seine internationale und örtliche Zuständigkeit, weil der Kläger Verbraucher sei, sodass es für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstandes nach den Art 17ff EuGVVO irrelevant sei, in welchem Staat sein Vertragspartner seinen Sitz habe, dieser könne auch in einem Drittstaat gelegen sein. Die Streiteinlassung finde im Gerichtshofverfahren durch die Erstattung der Klagebeantwortung statt. Dies impliziere, dass durch die Einbringung der Klagebeantwortung auch etwaige vorherige Zustellmängel als geheilt angesehen werden könnten. Die Beklagte habe sich durch Einbringung der Klagebeantwortung binnen offener Frist unter umfassenden inhaltlichen Eingehens auf die Klagserzählung auf den Rechtsstreit eingelassen. Hinzu komme, dass der Beklagten bzw dem Beklagtenvertreter die Klage mit dem Hinweis auf die erfolgte Vollmachtsbekanntgabe in ON 3 und die bereits erstattete Klagebeantwortung in ON 4 noch einmal zugestellt worden sei. Weiters kam es in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische Glücksspielgesetz und das System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre in gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspreche und nicht gegen Unionsrecht verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung würden verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation erzeugen. Der Verlierer könne daher die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht worden sei. Den Rückforderungsanspruch des Verlustbetrages zu verweigern, widerspräche dem Zweck des Glücksspielverbotes. Bereicherungsschuldner sei stets derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung mit ihm geschlossener, ungültiger Glücksspielverträge geleistet habe. Der Rückforderungsanspruch bestehe entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431f ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt gewesen sei. Neben dem Bereicherungsrecht biete aber auch das Schadenersatzrecht eine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers, zumal der Eingriff ins Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke. Die Beklagte habe im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Online-)Glücksspiele angeboten und erst durch ihr Auftreten dem Kläger die Teilnahme ermöglicht, sodass sie auch für den Schaden des Klägers hafte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswüdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt, das Urteil als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; hilfsweise stellt sie einen Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsabweisung und einen Aufhebungsantrag. Darüber hinaus werden zwei Unterbrechungsanträge gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Nichtigkeit:

Nach Ansicht der Beklagten sei das Verfahren nichtig iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil ihr die Klage dem Haager Prozessübereinkommen 1954 widersprechend ohne Übersetzung zuge- stellt worden sei.

Damit der genannte Nichtigkeitsgrund vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtig- keitsgrund nicht vor (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 44; RS0042202).

Der Oberste Gerichtshof vertritt die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auf - fassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (RS0083731 [T9]; vgl auch Gitschthaler in Klicka/Koller6 § 87 ZPO [§ 7 ZustG] Rz 7). Dieser Fall liegt hier zweifellos vor, hat sich doch die Beklagte mit der Vollmachtsbekanntgabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2025 und Erstattung der Klagebeantwortung vom 23. Dezember 2025 mit einem eingehenden inhaltlichen Bestreitungsvorbringen in den gegen- ständlichen Rechtsstreit eingelassen. In der Folge war sie im gesamten erstinstanzlichen Ver- fahren durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte hat damit genauso gehandelt, wie sie gehandelt hätte, wenn ihr die Klage samt Übersetzung zugestellt worden wäre. Der Empfänger kann sich nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RS0083731 [T6]; 4 Ob 257/14v; 10 ObS 95/17v). Die Beklagte hat sich – ohne einen Verfahrensnachteil zu erleiden – auf den Rechtsstreit eingelassen und es wurde ihr damit nicht die Möglichkeit genommen, vor dem Erstgericht zu verhandeln, womit der rele- vierte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt (so auch OLG Linz 2 R 30/26h und 3 R 14/26p; OLG Wien 1 R 174/25b).

Die Beklagte macht auch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei. Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, kann sich der Kläger auf den Verbrau- chergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO berufen. Diese Bestimmung eröffnet dem Ver- braucher die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 3 Rz 3.37 und 3.467). Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden.

Die Beklagte meint nun, es fehle dem Kläger an der Verbrauchereigenschaft, sodass er sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand stützen könne. Hier ist vorweg darauf zu verweisen, dass die in der Berufung vorgetragenen Argumente zur fehlenden (oder zweifelhaften) Ver- brauchereigenschaft des Klägers nicht überzeugen.

Verbraucher iSd Art 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52 mwN). Ob der Kläger auch bei anderen Glücksspielanbietern gespielt hat oder auch gewusst hat bzw hätte wissen müssen, dass er allfällige Spielverluste zurückfordern kann, ist in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft iSd Art 17 EuGVVO unbe- achtlich. Ein solches Spielen kann nicht der beruflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden; selbst ein Spielen zur Deckung des privaten Eigenbedarfs wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich (EuGH C-774/19; siehe auch OLG Wien 1 R 174/25b). Im Übrigen hat das Erstgericht zu dieser Frage Beweise aufgenommen und auf Basis der als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Klägers Feststellungen getroffen (US 3), aus denen sich in rechtlicher Hinsicht dessen Verbrauchereigenschaft ergibt. Dagegen liegen tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel vor. Der Umstand, dass ein Spieler auch bei anderen Online- Glücksspielanbietern spielt, macht ihn ebenso wenig zum Unternehmer wie die Hoffnung, bei einem Glücksspiel einen Gewinn zu erzielen (so auch OLG Linz 3 R 14/26p, 6 R 44/26x).

Nach Ansicht der Beklagten soll Art 17 Abs 1 EuGVVO auch deshalb nicht anwendbar sein, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Abrufbarkeit einer Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend.

Dazu hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, wonach die Beklagte ihre Glücksspiele über ihre auf Deutsch abrufbare Website anbot. Der in Österreich wohnhafte Kläger konnte bei der Registrierung das Land Österreich in der Landesauswahlliste auswählen und spielte im klagsgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von Österreich aus. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch an Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend.

Die Beklagte releviert weiters, dass sich die Klage gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union richte, sodass die EuGVVO nicht anzu-wenden sei.

Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rück-sicht auf dessen Sitz – an seinem eigenen Wohnort klagen. Voraussetzung ist aber, dass der Wohnort des Verbrauchers – wie hier beim Kläger - in einem Mitgliedstaat liegt (Art 6 EuGVVO; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6/1).

Ist der Kläger also wie hier Verbraucher, spielt es gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen Sitz hat, dh die-ser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem Drittstaat ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist – wie oben ausgeführt-, dass der Verbraucher in einem Mitglieds-staat seinen Wohnsitz hat (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19ff und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2ff).

Insgesamt ist damit auch die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der Bestimmungen der Art 18 Abs 1, Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO nicht aufzugreifen

Zusammenfassend war daher die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 2 R 30/26h, 3 R 14/26p, 6 R 41/26f, 1 R 37/26f; OLG Wien 1 R 174/25b, 10 R 47/25t ua).

2. Zur Verfahrensrüge:

Hier rügt die Beklagte zunächst, dass das Erstgericht keine Anordnungen getroffen habe, um die in der Beilage./G aufscheinenden Transaktionen erschöpfend erörtern und gründlich beur- teilen zu können. Zudem seien die maßgeblichen Stellen dieser Urkunde nicht hervorgehoben und diese verwertet worden, obwohl sie nicht beglaubigt übersetzt worden sei.

Dieser Mangel wäre aber nur dann geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0043027; RS0043049), wenn es durch das Erstgericht zu einer fehlerhaften Saldie- rung oder zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre. Die Beklagte behauptet aller- dings nicht einmal, dass das Erstgericht für die Spielverluste unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Für die Saldierung der in Beilage./G genannten Beträge kommt es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde gar nicht an. Insofern ist die Übersetzung auch nicht von Bedeutung (Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 99). Zudem unterlässt die Beklagte aus- zuführen, dass bei entsprechender Erörterung durch das Erstgericht ein geänderter Sachver- halt festgestellt worden wäre, sodass die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Soweit die Beklagte bei weiteren Feststellungen das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung des Erstgerichts moniert, ist sie auf die Behandlung der Beweisrüge zu verweisen. Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 ZPO ist als ultima ratio nur dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10ff [19]; OLG Linz 6 R 125/25g, 2 R 30/21a, 1 R 162/21f uvm). Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Letztlich macht die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge weiters geltend, dass das Verfahren mangelhaft sei, weil die Urkunde Beilage ./G fremdsprachig sei.

Die Urkunde Beilage ./G enthält eine Email des Supports der Bekagten an den Kläger vom 25. September 2025, mit der dieser im Anhang dem Kläger die angefragte Transaktionsliste übermittelte. Diese Transaktionsliste ist zwar in englischer Sprache gehalten, stammt jedoch sichtlich von der Beklagten, was auch vom Kläger nachvollziehbar bestätigt wird.

Die Verwertung einer fremdsprachigen Urkunde könnte nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, insbesondere wenn die Übersetzung durch das Erstgericht falsch wäre (4 Ob 138/06g mwN). Dass das Erstgericht wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte, behauptet die Beklagte aber gar nicht und bringt damit auch keinen relevanten Verfahrensmangel zur Darstellung. Für die Addition der in Beilage ./G genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 § 85 ZPO Rz 99).

Die Verwertung der fremdsprachigen Urkunde durch das Erstgericht stellt daher keinen Ver-fahrensmangel dar (vgl OLG Linz 1 R 37/26f; OLG Wien 3 R 125/25m ua).

3. Zur Tatsachenrüge:

In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellungen zum Ausrichten ihrer Website auf Österreich, zur Verbrauchereigenschaft des Klägers, zur Höhe der Spielverluste des Klägers und zu dessen Kenntnis der Möglichkeit der Rückforderung von Spielverlusten. Stattdessen werden negative Feststellungen (zum Ausrichten nach Österreich und zur Höhe der Spielverluste) sowie positive Feststellungen, die auf eine Unternehmereigenschaft des Klägers abzielen, begehrt.

Das Berufungsgericht hält die Argumentation in der Berufung allerdings nicht für stichhältig, hingegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung für plausibel und zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Soweit sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers stützt, bestehen dagegen – schon mangels anderer Beweisergebnisse – keine Bedenken. Aus dem Konvolut von Screenshots, Beilage ./A, ergibt sich entgegen der Berufungsargumentation, dass die klagsgegenständliche Website in deutscher Sprache abrufbar war und in der Länderauswahl „Austria“ ausgewählt werden konnte. Aus der Transaktionsübersicht, Beilage ./G, lassen sich zwanglos die Spielverluste des Klägers errechnen, zumal diese Liste, wie der Kläger nachvollziehbar ausführte, von der Beklagten stammt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Website auf Österreich ausgerichtet war bzw ob die Beklagte eine Tätigkeit darauf ausgerichtet hat, eine Rechts- und keine mit Tatsachenrüge bekämpfbare Tatfrage darstellt.

4. Zur Rechtsrüge:

Zur in der Rechtsrüge neuerlich angesprochenen Frage der internationalen Zuständigkeit wurde bereits oben bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung Stellung genommen.

Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des Glücksspielgesetzes als nicht stichhältig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstge- richts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x und zuletzt etwa 6 Ob 157/25v) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auch in Kenntnis der in der Berufung angeführten Judikatur des VfGH abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Online-Glücksspielanbietern wurden trotz Nichtbe- handlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i, 7 Ob 112/25h, 6 Ob 135/25h uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befas- sung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b, 6 Ob 157/25v mwN). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auch in zahlreichen Parallel-verfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beur- teilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Beklagte nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Klagsvorbringen auch nicht unschlüssig. Es wäre als Überspannung des Gebots nach einer Präzisierung des Vorbringens anzusehen, würde man für jede einzelne von unter Umständen 100-en, während eines längeren Zeitraums auf- gelaufenen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern (vgl RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch, sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T1, T9, T13]; zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten: 7 Ob 112/25h und 1 Ob 192/25a). Diesen Grundsätzen entsprechend hat der Kläger seine Verluste durch Bekanntgabe des Zeitraums des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen hinreichend konkretisiert.

Soweit die Beklagte dem Kläger die Verbrauchereigenschaft abspricht und daraus ableiten möchte, dass nach Art 4 Abs 1 lit b Rom-I-VO curacaoisches Recht anzuwenden wäre, kann sie zunächst auf obige Ausführungen verwiesen werden. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18 RN 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]). Im Übrigen geht die Berufung in diesem Zusammenhang nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde. Den Rückforde- rungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck des Verbots von Glücksspielen, die den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben (RS0025607 [T1]; vgl auch RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a; 9 Ob 54/22i; 2 Ob 138/22s; 5 Ob 13/24h; 8 Ob 21/24g). Der Verbotszweck erfordert die Rückabwicklung selbst dann, wenn sich das Verbot gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und den Schutz der Spieler bewirken soll (9 Ob 79/21i; 6 Ob 77/23a). Der Rückforderungsanspruch besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431ff ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; 1 Ob 172/22h; 6 Ob 77/23a; 3 Ob 69/23b). Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret § 52 Abs 5 GSpG, kommt es auch nicht an (6 Ob 50/22d uva). Damit gehen die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt und damit gegen § 52 Abs 5 GSpG verstoßen, ins Leere. Selbst der von der Beklagten relevierte Nemo-auditur-Grundsatz, wonach sich niemand auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können soll bzw niemand aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen darf, spricht gerade gegen die Beklagte, denn sie ist es, die illegal in Österreich Online-Glücksspiel angeboten hat. Daraus und aus dem von ihr erblickten Rechtsmissbrauch bzw Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben lässt sich für sie nichts gewinnen (vgl 7 Ob 102/22h; 6 Ob 19/25z).

Soweit letztlich erneut die Verbrauchereigenschaft des Klägers und das Ausrichten der Website auf Österreich bestritten werden, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die von der Beklagten letztendlich behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, da es aufgrund der gefestigten Judikatur, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen im hier relevanten Zeitraum nicht gegen das Unionsrecht verstößt, keiner eigener Feststellungen des Erstgerichts bedarf.

Auch die in der Berufung wiederholte Anregung, das Verfahren zu unterbrechen und ein Vorabentscheidungsersuchen iSd der Beilage ./1 (dem Rechtsmittel sind keine weiteren Fra-gen beigefügt) zu stellen, war nicht aufzugreifen, weil der Europäische Gerichtshof die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt hat und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zu der dadurch bewirk-ten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH (jüngst EuGH C-440/23 vom 16. April 2026) als auch der Höchstgerichte in Öster-reich vorliegt (vgl 4 Ob 145/25i; 6 Ob 157/25v; 1 Ob 142/25a; vgl zur Abweisung der Unterbrechungsanträge auch zuletzt 8 Ob 19/26s).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da auf gesicherte Recht - sprechung des OGH zurückgegriffen werden konnte.

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