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9Bs131/26x•OLG Graz 9Bs131/26x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2026, GZ **-19 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit dem bei der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag vom 21. April 2026 (ON 18) legt die Staatsanwaltschaft Graz der Angeklagten das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB und mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück, weil sich aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte für die Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten ergeben würden, was auch die Staatsanwaltschaft angenommen habe. Es wäre daher vor der Anklageerhebung die Ermittlung der behandelnden Krankenanstalten bei durchgeführter Therapie beim Grünen Kreis, die Beischaffung von Krankenunterlagen und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit geboten gewesen, sodass der Sachverhalt nicht hinreichend sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen, weil die Angeklagte eine Untersuchung durch den im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen verweigert habe, dieser in Ermangelung von ärztlichen Unterlagen kein Aktengutachten habe erstellen können und eine Beurteilung der Voraussetzungen des § 11 StGB daher nur in der Hauptverhandlung möglich sei, zu der die Angeklagten erforderlichenfalls vorgeführt werden könne (ON 20.1).
Der Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben sich zur Beschwerde zu äußern. Sie machte von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und ihn im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Fall des § 212 Z 3 StPO liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Eine Zurückweisung aus diesem Grund kommt in Betracht, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14).
Im vorliegenden Fall ergaben sich bereits im Ermittlungsverfahren Zweifel an der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum von 16. Oktober 2025 bis 19. Jänner 2026, weswegen die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2026 einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellte und mit der Erstattung eines entsprechenden Gutachtens beauftragte (ON 6). In der Folge erschien die Angeklagte zwar zum vorgegebenen Termin beim Sachverständigen, erklärte ihm gegenüber jedoch, dass sie sich nicht untersuchen lassen wolle. Da auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, erachtete der Sachverständige die Erstattung eines Aktengutachtens nicht für möglich (ON 16.1). Aus Zeugenaussagen ergeben sich – wie vom Erstgericht aufgezeigt wird – Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung der Angeklagten und für die Absolvierung mehrerer bereits einige Jahre zurückliegender Entwöhnungsbehandlungen bei unterschiedlichen Einrichtungen (vgl ON 5.8 und 5.9), diesbezüglich teilte der Sachverständige gegenüber der Anklagebehörde allerdings nachvollziehbar mit, dass Unterlagen der Therapieeinrichtungen über die damals durchgeführten Behandlungen nicht ausreichen würden, um die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum verlässlich beurteilen zu können (ON 20.2).
Damit konnte die Beischaffung der Unterlagen vom Grünen Kreis (oder von anderen Therapieeinrichtungen) unterbleiben. Inwiefern es ohne nähere Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme von psychiatrischen Behandlungen möglich gewesen wäre, Krankenanstalten auszumitteln, bei denen die Angeklagte allenfalls behandelt wurde, und dort Unterlagen als Basis für ein Aktengutachten beizuschaffen, wird vom Erstgericht nicht aufgezeigt. Damit bestand für die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit, das vom Erstgericht vermisste Sachverständigengutachten einzuholen.
Da somit keine zweckentsprechenden Ermittlungen mehr ausständig sind, ist der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.
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