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8Bs84/26b•OLG Graz 8Bs84/26b
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Die am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 12 Monaten und vier Wochen, resultierend aus den über sie verhängten Freiheitsstrafen in den Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost (Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB) und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach §§ 15, 233 Abs 1 Z 2 StGB). Hinsichtlich der Sachverhalte wird auf deren Darstellung in den Urteilen (Beilagen ./Urteile.1 und ./Urteile.2) verwiesen.
Das Strafende errechnet sich mit 25. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafe ist seit 11. Juni 2026 verbüßt (die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** abgelehnt [Beilage ./BE]), zwei Drittel der Strafzeit werden am 16. August 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1,2) die bedingte Entlassung der A* (angesichts ihrer im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 17. März 2026 durchgeführten Anhörung [vgl Beilage ./BE] zulässigerweise ohne neuerliche Anhörung) zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu.
Die Strafgefangene weist neben den dem aktuellen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilungen zwei frühere Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen auf (AZ **, Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen §§ 241e Abs 1, 229 Abs 1, 15, 127 StGB; AZ **, Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen § 83 Abs 1, Abs 3 Z 1 StGB), wobei sie ungeachtet der Verurteilung/en im raschen Rückfall innerhalb offener, teilweise bereits verlängerter Probezeit/en weiterhin delinquierte (vgl Strafregisterauskunft ON 4). Sie wurde auch nach ihrem Haftantritt ein weiteres Mal verurteilt (AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost wegen § 127 StGB; Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe), jedoch steht diese Verurteilung im Zusatzstrafenverhältnis zum vollzugsgegenständlichen Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz und der Tatzeitpunkt (8. August 2025) lag – auch – vor dem Antritt der Freiheitsstrafe (27. November 2025). Aus Anlass der Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde (angesichts mehrfach folgender Delinquenz im raschen Rückfall im Ergebnis erfolglos) die Bewährungshilfe angeordnet. Zudem ist ihr Vollzugsverhalten durch zwei in jüngster Vergangenheit begangene (rechtskräftig abgeurteilte) Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 2.2, 3f; vom 24. April 2026 und vom 20. April 2026, wobei die mutmaßlich von ihr gegenüber Justizwachebeamten getätigte Äußerung „Wenn heute nichts mehr passiert, schlag ich ihr [gemeint: ihrer Mitinsassin] den Kopf ein“ Grund für das anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** ist) getrübt (zu deren Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874). Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Strafgefangene im Erstvollzug befindet, fehlt es – wie aus den zwei Ordnungswidrigkeiten abzuleiten ist – somit offenkundig an einer nachhaltigen Wirkung der bisherigen Hafterfahrung. All diese Umstände zeugen von einer Sanktions- und Vollzugsresistenz der Beschwerdeführerin.
Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 46 Rz 7).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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