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8Bs80/26i•OLG Graz 8Bs80/26i
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt GrazJakomini die über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von dreißig Monaten. Hinsichtlich der Sachverhalte wird auf deren Darstellung im Urteil (Beilage ./Urteil) verwiesen.
Errechnetes Strafende ist der 19. Mai 2027. Die Hälfte der Strafe war am 19. Februar 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 19. Juli 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Leiters der Justizanstalt GrazJakomini (ON 2.1,2) und des Strafgefangenen (ON 2.3) die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag (angesichts seiner im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 30. Dezember 2025 durchgeführten Anhörung [vgl Beilage ./BE.2] zulässigerweise ohne neuerliche Anhörung) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (vgl die im Beschwerdeverfahren eingelangte Mitteilung der Justizanstalt GrazJakomini vom 21. Mai 2026) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der kein Erfolg zukommt.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu. Neben der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung weist der Beschwerdeführer zwei frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Gewaltdelikte und Sittlichkeitsdelikte richten sich gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers und beruhen daher auf der gleichen schädlichen Neigung; RISJustiz RS0091943) in Österreich auf, wobei er im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen Suchtgiftdelinquenz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und aus dem unbedingten Strafteil am 5. April 2017 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde (ON 4 iVm Beilage ./BE.1). Ungeachtet des Verspürens des Haftübels sowie der Gewährung einer bedingten Entlassung einschließlich der Betreuung durch einen Bewährungshelfer delinquierte er weiterhin einschlägig (Verurteilungen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie [derzeit im Vollzug stehend] zu AZ B*). Dies zeugt von der Sanktions und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen in Form von Suchtgift bzw. Aggressionsdelinquenz.
Es ist somit derzeit ungeachtet des hausordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens (entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss [BS 3 letzter Absatz; BS 4] darf ein bloß anhängiges Ordnungsstrafverfahren, das noch zu keiner rechtskräftigen Entscheidung geführt hat, wegen der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt werden) auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 46 Rz 7).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein Rechtsmittel zu.
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