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8Bs72/26p•OLG Graz 8Bs72/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 54 StGB über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse je des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. April 2026, GZ B176, und vom 12. Mai 2026, GZ B189, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 25. August 2011, AZ **, aus der mit (seit 10. Jänner 2007 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. August 2006, GZ **48, gemäß § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2022/223 angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 31. August 2011 bedingt entlassen.
Grundlage der Unterbringung war eine als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB subsumierte Anlasstat, die er unter dem Einfluss einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie verbunden mit einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, begangen hatte. Die Maßnahmenunterbringung diente der Hintanhaltung der Gefahr, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Erkrankung eine (weitere) absichtliche schwere Körperverletzung unternehmen, eine beim Opfer tatsächlich nachhaltige Todesfurcht auslösende gefährliche Drohung aussprechen oder ein anderes Aggressionsdelikt mit schweren Folgen begehen würde (US 5 des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. Jänner 2007, AZ 6 Bs 576/06s [ON 10]).
Mit Beschluss des Landesgerichts Wien vom 5. August 2023, AZ **, wurde die bedingte Entlassung widerrufen, weil der Betroffene die ihm erteilte Therapieweisung mutwillig nicht befolgt hatte (ON 11).
Am 19. Dezember 2023 wurde der Betroffene aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2023, AZ , (neuerlich) unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihm gemäß §§ 50, 51 StGB mehrere Weisungen erteilt, unter anderem in der Einrichtung C des Vereins D in ** Unterkunft zu nehmen, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes (Lebensmittelpunkt) dem Gericht unaufgefordert bekannt zu geben und sich alkoholischer Getränke sowie anderer psychotroper Substanzen zu enthalten und diesbezüglich entsprechende Kontrollen zu dulden (ON 20). Nach Rechtskraft dieses Beschluss überwies das Landesgericht Korneuburg die Maßnahmenvollzugssache gemäß 179 StVG an das Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 25).
Am 8. Oktober 2024 (ON 60) und 17. Jänner 2025 (ON 77) berichtete der Verein D*, dass der Betroffene am 12. August 2024 positiv auf Delta9THC getestet und eine leere Weinflasche in seinem Zimmer gefunden worden sei; überdies habe er den Konsum als auch die Weitergabe der „neuen psychoaktiven Substanz“ NEP (NEthylPentylon) eingeräumt. Im Hinblick darauf wurde der Betroffene mit ihm jeweils auch zugegangenen (Zustellnachweise in der Verfahrensautomation Justiz) Schreiben vom 10. Oktober 2024 (ON 60) und vom 17. Jänner 2025 (ON 77) des Landesgerichts für Strafsachen Wien schriftlich förmlich gemahnt und auf die Konsequenzen eines neuerlichen Weisungsbruchs hingewiesen.
Über Antrag des Vereins D* hob das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschlüssen vom 10. Juni 2025 (ON 102) und vom 10. Juli 2025 (ON 116) einen Teil der Weisungen auf (Beschäftigung im Beschäftigungsprojekt E* oder im Rahmen eines anderen Arbeitstrainings sowie EGTKontrollen zum Nachweis der Abstinenz von Drogen und Alkohol) und änderte die Weisung zur Wohnsitznahme dahingehend, dass der Betroffene seinen Wohnsitz ab 25. Juni 2025 in einer teilbetreuten forensischen Wohngemeinschaft des Vereins F* G* in ** zu nehmen hat. Die Maßnahmenvollzugssache wurde infolgedessen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2025, AZ **, dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert (ON 127.2).
Aufgrund des Berichts des Vereins F* vom 7. Oktober 2025, wonach der Betroffene bereits einmal wegen Nichteinhaltung der Hausordnung (Besitz einer „FranzBranntweinTinktur“) und Verweigerns des Besuchs der Tagesstruktur abgemahnt worden sei und auch sonst immer wieder Verhaltensweisen zeige, die die hausinternen Vereinbarungen und Regeln unterwandern, wurde der Betroffene am 13. November 2025 förmlich gemahnt und über die Konsequenzen der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe sowie eines mutwilligen Weisungsbruchs belehrt. Im Rahmen der Anhörung zeigte er sich auf die Regelverstöße angesprochen ungehalten und aggressiv und beharrte darauf, dass sein Drogenkonsum ein „Menschenrecht“ sei (ON 136).
In Reaktion auf ein Schreiben des Erstgerichts, sich an die Hausordnung zu halten (ON 138) beantragte A* mit Eingabe vom 26. Jänner 2026, die Weisungen aufzuheben. Begründend führte er aus, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei; diese hindere ihn an seiner „weißchristlichen Drogenreligion“ und seinem „Menschenrecht der freien Wohnsitznahme“. Er finde auch keinen Rechtsanwalt, der ihn rechtsfreundlich vertreten würde. Er habe auch keine Möglichkeit, einen Gerichtssachverständigen zu finden, der seine Unschuld beweisen könnte. Die Verurteilung sei eine „Sackerlschleimer Konspirazion“ und das Verhandlungsprotokoll im Nachhinein verfälscht worden (ON 139 ident mit ON 140).
Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 (ON 145) wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des A* auf Aufhebung der noch aufrechten Weisungen ab. Eine dagegen vom Betroffenen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25. März 2026, AZ 8 Bs 44/26w, als unzulässig zurück (ON 150).
Noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte der Verein F* mit, dass der Betreuungsvertrag mit A* wegen wiederholtem Nichteinhalten der Hausordnung, unentschuldigtem Fernbleiben von der Tagesstruktur, die er zuletzt überhaupt ablehnte, eigenmächtigem Verlassen der Betreuungseinrichtung für mehrere Tage bei gleichzeitiger Nichterreichbarkeit, Lärmbelästigung und Besitz von Suchtgiftutensilien mit 15. Mai 2026 gekündigt worden sei (ON 148).
Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hinblick darauf den Widerruf der bedingten Entlassung, worauf die Sachverständige Maga. H* vom Erstgericht mit der Erstattung eines Gutachtens über das aktuelle psychiatrische/psychologische Zustandsbild des Betroffenen, dem Fortbestehen der Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, und der Substituierbarkeit der Unterbringung beauftragt wurde (ON 151).
Bereits davor teilte der Betroffene mit, dass er seinen Hauptwohnsitz nach ** verlegen wolle und nicht gewillt sei, einen Sozialhilfeantrag auf Kostenübernahme der Tagesstruktur bei F* zu stellen (ON 149).
Am 9. April 2026 gab der Verein F* bekannt, dass der Betroffene seit nunmehr 28 Stunden nicht mehr erreichbar sei, weswegen eine Vermisstenanzeige bei der Polizeiinspektion I* erstattet worden sei (ON 154 und ON 156).
Am 10. April 2026 konnte der Betroffene schließlich nackt, durchnässt, eingekotet und sediert aufgrund einer „Überdosis Psychopax“ in seiner Wohnung aufgefunden werden. Er wurde daraufhin in das LKH J* verbracht, wo er auch positiv auf Delta9THC getestet wurde. Am 13. April 2026 wurde er – ohne Verständigung des Gerichts oder der Betreuungseinrichtung – auf Revers wieder entlassen (ON 155, ON 157 und ON 161).
Die bestellte Sachverständige bestätigte in ihrer vorläufigen Ersteinschätzung zum Widerruf der bedingten Entlassung vom 13. April 2026 das Fortbestehen der einweisungsrelevanten psychischen Störung und der damit verbundenen Gefährlichkeit, die aufgrund der in den letzten Wochen gezeigten mangelnden Compliance bei gleichzeitig eigenmächtigem Abbruch der medikamentösen Behandlung nicht durch Maßnahmen außerhalb des forensischtherapeutischen Zentrums hintangehalten werden könne (ON 166).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.108) ordnete das Vollzugsgericht am 13. April 2026 die Festnahme des Betroffenen wegen Fluchtgefahr nach „§ 496 Abs 1 StPO iVm 173 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO“ an (ON 168) und verhängte über ihn nach seiner Einlieferung und Vernehmung am 15. April 2026 mit Beschluss von diesem Tag die Widerrufshaft nach „§ 180 Abs 3 StVG in Verbindung mit § 496 Abs 1 StPO nach § 173 Abs 2 Z 1 StGB“ aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (ON 176).
Dagegen erhob der Betroffene (vertreten durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger – ON 1.111; ON 178, ON 179) rechtzeitig Beschwerde (ON 186).
Mit Beschluss vom 12. Mai 2026 (ON 189) widerrief das Landesgericht für Strafsachen Graz als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) nach Anhörung des Betroffenen (ON 174, 4 und ON 180) und des Bewährungshelfers (ON 165) die bedingte Entlassung des A* aus der Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB.
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene (rechtzeitig) Beschwerde (ON 190).
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Zum Widerruf der bedingten Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB:
Nach § 54 Abs 1 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten unter den im § 53 StGB genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. Manifestiert sich nach diesen Grundsätzen in einer der in § 53 StGB genannten Alternativen der Fortbestand der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit, ohne dass die Maßnahme substituierbar, dh außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintanzuhalten, wäre, ist der Widerruf zwingend. Auf die Behandlungsaussichten durch den Vollzug der Maßnahme kommt es (im Zusammenhang mit der hier relevanten vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB) nicht an (Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 6).
Die noch bestehende Gefährlichkeit kann sich in diesem Sinn auch daraus ergeben, dass der Betroffene während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt (§ 53 Abs 2 erster Fall StGB). Zur Sicherstellung dieser Alternative hat das Gericht bei der Entscheidung über eine bedingte Nachsicht oder Entlassung oder auch danach durch (hier relevant) sachgerechte Weisungen ein breit gefächertes Kontrollsystem zu schaffen, um prompt auf Veränderungen in der Symptomatik des Probanden reagieren zu können. Daher sollte auch beim Widerruf bedingter Nachsicht oder Entlassung kein zu strenger Maßstab angelegt werden (Haslwanter in WK2 StGB § 54 Rz 9, vgl auch 13 Os 49/00).
Der Widerruf nach § 53 Abs 2 erster Fall StGB (hier iVm § 54 Abs 1 StGB) setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende mutwillige Nichtbefolgung der Weisung voraus (RISJustiz RS0092796), wobei „mutwillig“ jede Art von Vorsatz, nicht aber bloße Fahrlässigkeit meint (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 10). Auch ein Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung im Sinne des § 21 StGB, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, handelt „mutwillig“ (Haslwanter in WK2 StGB § 54 Rz 10).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem im Akt dokumentierten, oben zusammengefasst dargestellten – vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss, auf den insoweit identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RISJustiz RS0115236 [T1]), detailliert beschriebenen – bisherigen Verlauf, dass A* trotz wiederholter förmlicher Mahnung, bei der ihm die Notwendigkeit der Einhaltung der Weisungen (vor allem jener, sich alkoholischer Getränke sowie anderer psychotroper Substanzen zu enthalten) nochmals deutlich vor Augen geführt worden war, weiterhin mutwillig, dh vorsätzlich, nicht befolgte, was auch zur Kündigung des Betreuungsvertrags und in weiterer Folge zu zwei kurzfristigen Krankenhausaufenthalten wegen Missbrauch von Alkohol und PsychopaxTropfen (Wirkstoff: Diazepam) führte. Im Pflichtverhör räumte er überdies ein, auch „Meth“ (Methampehtamin) konsumiert zu haben und Drogen generell für sein „Glücksgefühl“ zu brauchen (ON 174, 4). Von bloßen „Unregelmäßigkeiten“ kann der Beschwerde zu wider daher nicht die Rede sein.
Die aus der mutwilligen Nichtbefolgung der Weisung, sich alkoholischer Getränke und anderer psychotroper Substanzen zu enthalten resultierende Steigerung der der Unterbringung zugrundeliegenden Gefährlichkeit des Betroffenen auf ein Niveau, dem durch Weisungen und Gebote außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht mehr wirksam begegnet werden kann, ist nicht bloß aus der schlüssigen Expertise der Sachverständigen abzuleiten (ON 184, 26 f), sondern zeigt sich auch im eine Betreuung in der Nachsorgeeinrichtung konsequent konterkarierenden Verhalten des Betroffenen (vgl ON 148, ON 158, ON 165 und ON 172).
Die Behauptung, der Betroffene habe in seinem ganzen Leben keine Gewalttaten begangen, übersieht, dass die gegenständliche Unterbringung gerade wegen eines schwerwiegenden Gewaltdelikts (unvermitteltes Schleudern einer halbvollen Weinflasche mit abgebrochenem Flaschenhals in Richtung des Kopfes einer anderen Person) erfolgte und er zuletzt auch wieder ein zunehmend aggressives und gewaltbereites Verhalten zeigte (ON 158, 1 und ON 172, 3). Soweit die Beschwerde weiters ins Treffen führt, dass zwei der von der Sachverständigen durchgeführten Testverfahren (konkret: HARE und VRAGR) ein nur moderates Risiko für ein neuerliches Gewaltdelikt ergaben, ist ihr zu erwidern, dass die angesprochenen Testverfahren nur einer von vielen Beurteilungsparametern für die auf Basis einer Gesamtwürdigung der Person des Rechtsbrechers, seines Zustands und der Art der Anlasstat (Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 24) zu erstellende Gefährlichkeitsprognose sind und abgesehen davon ein weiteres Testverfahren (HCR20) ein deutlich erhöhtes Rückfallsrisiko ergab (ON 184, 21 f). Indem die Beschwerde zudem die weiteren gutachterlichen Ausführungen zu den akutdynamischen Risikovariablen (ON 184, 25 f) ebenso wie die zum selben Ergebnis gelangende Einschätzung der Nachsorgeeinrichtung (ON 158.1) außer Acht lässt, vermag sie an der Beurteilung aktuell noch bestehender, die weitere Unterbringung erforderlich machender Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Das Erstgericht hat daher die bedingte Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB zu Recht widerrufen.
Zur Widerrufshaft:
Nach der an § 496 Abs 1 StPO angelehnten Spezialregelung des § 180 Abs 3 StVG ist eine Festnahme („Widerrufshaft“) zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks (der StPO) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur (erstinstanzlichen) Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf (zur Anwendbarkeit des allgemeinen Systems der Haftfristen und zum Entfall einer Befristung nach Vorliegen einer [wenn auch nicht rechtskräftigen] erstinstanzlichen Entscheidung über den Widerruf vgl Pieber in WK² StVG § 180 Rz 30 f mwN).
Im Sinne der Ausführungen zur Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der bedingten Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB vor. Aus der oben dargestellten Chronologie ergibt sich zudem, dass sämtliche Entscheidungsgrundlagen für die Widerrufsentscheidung bereits im Zeitpunkt der Haftverhängung vorlagen und daher die Annahme des erwarteten Widerrufs gemäß § 54 Abs 1 StGB schon damals berechtigt war.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist – wie dem Klammerzitat zu entnehmen ist – identisch mit jenem nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO (Pieber in WK2 StVG § 180 Rz 24). Fluchtgefahr setzt demnach konkrete Tatsachen voraus, aus denen auf die besondere, den Haftgrund bildende Gefahr der Flucht geschlossen werden kann (Nimmervoll, Haftrecht³ E 467 ff).
Der Betroffene betrachtet sich als „zu Unrecht verurteilt“ (ON 139 = ON 140) und brachte in der Vergangenheit wiederholt und bestimmt seine Ablehnung gegenüber der „Maßnahme“ im Allgemeinen und der Weisung zur Wohnsitznahme im Speziellen zum Ausdruck (vgl etwa ON 149, ON 152 und ON 174, 2 sowie aktueller Bericht der Bewährungshilfe ON 165). Er hat die Nachsorgeeinrichtung wiederholt unerlaubt verlassen und war in der Folge für längere Zeit nicht erreichbar. Zuletzt musste sogar eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet werden. Auch nach seinem Krankenhausaufenthalt wegen übermäßigem Alkohol und Suchtgiftkonsum zeigte er sich weiter ablehnend und zum Teil sogar aggressiv gegenüber den Verantwortlichen der Nachsorgeeinrichtung (vgl ON 158 und ON 172). Eine Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ließ unter weiterer Berücksichtigung der von der Betreuungseinrichtung und der Bewährungshilfe einhellig beschriebenen zunehmend verschlechterten Zugänglichkeit des Betroffenen für die Notwendigkeit einer forensisch betreuten Wohnform und Akzeptanz für die auferlegten Weisungen (ON 157, ON 162 und ON 165) konkret befürchten, dass der Betroffene im Hinblick auf die nunmehr aktualisierte Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB flüchten oder sich dem Verfahren zu entziehen versuchen würde, weshalb zu Recht Fluchtgefahr angenommen wurde.
Geeignete gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, sind mit Blick auf das Gewicht des Haftgrunds nicht ersichtlich.
Bei vorläufiger Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO hat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach § 21 StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren (RISJustiz RS0120790 [T4]). Nichts anderes kann für eine im Verfahren über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 (hier: Abs 1) StGB angeordnete Widerrufshaft gelten (vgl OLG Wien 19 Bs 122/23i ua). Nach diesen Grundsätzen ist die Sicherung des durch den Widerruf der bedingten Entlassung bevorstehenden weiteren Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 1 StGB durch eine Widerrufshaft bei Bedachtnahme auf die sich aus den Prognosetatsachen ergebende Bedeutung der Sache nicht unverhältnismäßig.
Ein Ausspruch über die Fortsetzung der Widerrufshaft entfällt im Hinblick auf die obige (nicht mehr bekämpfbare, sohin rechtskräftige) Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung (vgl OLG Wien 22 Bs 101/22x).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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