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8Bs67/26y•OLG Linz 8Bs67/26y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 5. Mai 2026, GZ BE*-49, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung abgewiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 28. September 2022 (GZ Hv1*-33; ON 11) wurde A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen und der unbedingte Teil durch die angerechnete Vorhaft verbüßt wurde. Unter einem wurden A* B* beschlussmäßig gemäß §§ 50 Abs 1, 51 StGB Weisungen erteilt, insbesondere sich regelmäßigen, zumindest monatlichen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollen samt Blutspiegel- und Harnkontrollen zu unterziehen sowie hierüber dem Gericht unaufgefordert quartalsweise Nachweise zu übermitteln. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Zum Hintergrund der erteilten Weisungen ist anzumerken, dass im zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren zu AZ St* der Staatsanwaltschaft Salzburg ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eingeholt wurde (ON 18), wonach in Zusammenschau von Längsschnitt- und Querschnittsdiagnostik bei B* das Bild einer seit Jahren bekannten und zuletzt weitgehend unbehandelten paranoiden Schizophrenie in Kombination mit illegalem Substanzmissbrauch (hinsichtlich Cannabis und Alkohol) sowie einer substanzenbedingten Persönlichkeits- und Wesensvergröberung und damit in Zusammenhang stehender sozialer Desintegration gezeichnet wurde (ON 18, 36), wiewohl die Sachverständige die Voraussetzungen des § 11 StGB sowie die Kriterien einer höhergradigen geistig/seelischen Abnormität (im Sinne des § 21 StGB idF vor BGBl I 2022/223) jeweils verneinte. Allerdings wurde zur Hintanhaltung zukünftiger Delinquenz eine kontinuierliche „psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung“ mit Schwerpunkt einer suchtspezifischen Behandlung als dringend indiziert empfohlen (ON 18, 38).
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Jänner 2025 (AZ Hv*; ON 12) erfolgte der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB mit der Begründung, dass der Verurteilte – nach entsprechender Weisungsadaption mit Beschluss vom 10. August 2023 – trotz förmlicher Mahnung vom 4. Juli 2024 der ihm erteilten (Behandlungs-)Weisung (hinsichtlich psychiatrisch-fachärztlicher Kontrollen) seit beinahe einem Jahr nicht mehr nachgekommen sei, und sich zudem auch beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen habe. Die spezialprognostische Erforderlichkeit des Widerrufs wurde primär (der sachverständigen Expertise entsprechend) auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Behandlung zur Hintanhaltung zukünftiger Delikte in Zusammenschau mit der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Verurteilten gestützt (ON 12, 3).
Der widerrufene Strafteil wurde in der Folge ab 7. April 2025 (ON 10; ON 20) in der Justizanstalt ** vollzogen.
Im Verfahren zur Entscheidung über die vom Verurteilten beantragte (ON 4) bedingte Entlassung beauftragte das Erstgericht die Sachverständige DDr. C* mit der Erstattung eines (Ergänzungs-)Gutachtens zur Frage empfohlener Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB (ON 1.5). Laut ihrem Gutachten vom 4. Juli 2025 (ON 22.2) könne aufgrund der Vorgeschichte des Verurteilten nicht erwartet werden, dass B* zukünftig mit der Bewährungshilfe kooperieren oder entsprechende (Therapie-)Weisungen einhalten werde, zumal die Notwendigkeit, sich einer fachspezifischen Behandlung zu unterziehen, von ihm bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht erkannt werde.
Ungeachtet dieses Gutachtensergebnisses wurde der Strafgefangene sodann um Mitteilung ersucht, ob er sich mit der Weisung zur Absolvierung einer „psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung, vorzugsweise bei FORAM D* (Thema: insbesondere Gewaltneigung)“ einverstanden erkläre (ON 1.13).
Mit Stellungnahme des (damals beigegebenen; vgl ON 16 und ON 17.2) Verfahrenshilfeverteidigers vom 28. Juli 2025 (ON 25.2) wurde ins Treffen geführt, dass A* B* im Strafvollzug eine entsprechende medizinische Behandlung erhalte und auch zu deren Fortsetzung in Freiheit bereit sei. Zudem werde B* von der Obfrau des Vereins „E*“ unterstützt (vgl auch ON 25.3). Schließlich wurde die Zustimmung zur in Aussicht gestellten Therapieweisung mit gesonderter Mitteilung vom 31. Juli 2025 (ON 26) erteilt.
Trotz abweislicher Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der weiteren Verurteilung des Strafgefangenen durch das Landesgericht Salzburg vom 23. April 2025 (AZ Hv2*; ON 14) wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG bewilligte das Vollzugsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Juli 2025 (ON 28) die bedingte Entlassung zum 26. Oktober 2025 nach Verbüßung eines Strafteils von sieben Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit, Anordnung der Bewährungshilfe sowie – unter Ausspruch der Kostenübernahme durch den Bund (§ 179a StVG) – Erteilung von Weisungen nach §§ 50, 51 StGB, nämlich sich einer „psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung vorzugsweise bei FORAM D* (Thema: insbesondere Gewaltneigung)“ zu unterziehen, und dies erstmals bis 15. Dezember 2025 und danach vierteljährlich dem Vollzugsgericht unaufgefordert nachzuweisen, sowie sich des Konsums von Alkohol zu enthalten. Neben diesen flankierenden Maßnahmen erachtete das Vollzugsgericht insbesondere auch das nicht ungesicherte Entlassungsumfeld mit Blick auf die angekündigte Unterstützung durch eine Sozialbetreuerin als spezialprognostisch günstig (ON 28, 3).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 urgierte das Vollzugsgericht den ausständigen Weisungsnachweis bei A* B* (ON 1.23), woraufhin die Mitteilung im Wege der Bewährungshilfe erging (ON 35.2), dass B* – ungeachtet seiner Bekundung, „den Termin bei FORAM“ wahrnehmen zu wollen – keine Weisungsbestätigung bereitgestellt habe und für die Bewährungshilfe auch nicht greifbar sei. Laut Erstbericht der Bewährungshilfe vom 18. Dezember 2025 (ON 36.2) zeige sich B* nicht terminzuverlässig und sei kaum greifbar; allerdings befinde sich eine vertiefte Deliktsbearbeitung noch im Aufbau, sodass aus fachlicher Sicht die Fortführung der Bewährungshilfe weiterhin als notwendig und zweckmäßig erachtet werde.
Mit förmlicher Mahnung vom 19. Dezember 2025 (ON 37), verfügt im Wege der Eigenhandzustellung p.** D*, **straße ** (ON 1.24; zur Zustelladresse vgl ON 36.2 und ON 48), welche nach Hinterlegung jedoch nicht behoben wurde (ON 39), wurde die Befolgung der Weisung nachdrücklich eingemahnt.
Mit 30. Jänner 2026 (ON 1.27) räumte das Erstgericht dem bedingt Entlassenen die Möglichkeit zur Äußerung binnen zehn Tagen zur Möglichkeit des Widerrufs der bedingten Entlassung wegen Nichtbefolgung der Weisung trotz förmlicher Mahnung sowie Bruchs der Bewährungshilfe ein; die Anklagebehörde stellte mit 3. Februar 2026 Widerrufsantrag (ON 1.28).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (ON 42.2) erstattete der Bewährungshelfer Bericht zur Thematik des Weisungsnachweises sowie zur Betreuungssituation. Die orensische Ambulanz (FORAM) gab zudem mit Eingabe vom 23. März 2026 (ON 44) bekannt, dass A* B* zum vereinbarten Termin am 23. März 2026 erschienen sei; die fehlende Therapie sei mit diesem Datum wieder etabliert worden. Zudem erfolgte die Rückfrage, ob „überdies eine psychotherapeutische und psychiatrische Therapie“ verlangt sei, wobei im Hinblick auf die chronische Grunderkrankung des Patienten eine psychotherapeutische Behandlung als derzeit nur bedingt erfolgversprechend eingestuft wurde.
Hierauf teilte das Vollzugsgericht gegenüber FORAM D* ua mit, dass eine Weisung zur „psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung vorzugsweise bei FORAM D* (Thema: insbesondere Gewaltneigung)“ bestehe, und eine Kontrolle der Alkoholabstinenz hingegen nicht angeordnet worden sei (ON 1.33).
Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2026 (ON 45) berichtete FORAM, dass B* bei einer fachärztlichen Kontrolle an diesem Tag einen regelmäßigen Suchtmittelkonsum eingestanden habe, diesbezüglich auch keinen Handlungsbedarf sehe, die verschriebenen Medikamente nicht einnehme und prinzipiell keine weiteren fachärztlichen Kontrollen wahrnehmen möchte.
Mit 10. April 2026 (ON 1.35) und 22. April 2026 (ON 1.36) räumte das Vollzugsgericht dem bedingt Entlassenen jeweils die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den FORAM-Schreiben vom 23. März 2026 (ON 44) und 20. April 2026 (ON 45) unter Hinweis auf den offenen Widerrufsantrag der Anklagebehörde ein. Mit Antrag vom 23. April 2026 begehrte die Anklagebehörde die Abänderung der Weisung iSd „FORAM Anregung“ (ON 1.37).
A* B* äußerte sich in einer schriftlichen Stellungnahme (ON 46.3) ua dahin, dass er eine psychiatrische Behandlung ablehne; hinsichtlich psychotherapeutischer Behandlung habe er den ersten Sitzungstermin absolviert.
Nach Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft (ON 41) sowie Einsichtnahme in den Akt AZ Hv1* des Landesgerichts Salzburg (ON 1.38) fasste das Erstgericht mit 5. Mai 2026 (ON 49) den Beschluss auf Widerruf der – mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2025 gewährten – bedingten Entlassung aus der zu AZ Hv1* des Landesgericht Salzburg verhängten Freiheitsstrafe mit einem zu vollziehenden Strafrest von fünf Monaten (A./) und wies zudem die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2026 und des A* B* vom 30. April 2026 auf Abänderung der Weisung ab (B./). Dies begründete das Erstgericht damit, dass sich der bedingt Entlassene – entsprechend der sachverständigen Prognose (ON 22) – erneut dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzogen und auch eine psychiatrische Behandlung abgelehnt bzw diese unterlaufen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 50) des A* B* mit dem (erkennbaren) Ziel, den Antrag auf Widerruf der Staatsanwaltschaft (ON 1.29) abzuweisen. Den ihm vorgeworfenen Weisungsbruch negiert der Beschwerdeführer argumentativ va mit einem Missverständnis hinsichtlich des konkreten Inhalts der Weisung und seiner nunmehrigen Bereitschaft, beide „Therapieformen“ in Anspruch nehmen zu wollen.
Der Beschwerde kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach § 53 Abs 2 StGB zurückhaltender zu sein als im Fall des § 53 Abs 1 StGB (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 18). Die bloße Nichtbefolgung einer Weisung oder das Entziehen aus dem Einflussbereich des Bewährungshelfers berechtigen in der Regel noch nicht zur Folgerung, dass die Resozialisierungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Unter dem Aspekt der spezialpräventiven Erforderlichkeit (vgl Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 26 ff) müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 9).
Der Widerrufsgrund des § 53 Abs 2 erster Fall StGB besteht in der mutwilligen Nichtbefolgung einer Weisung trotz förmlicher Mahnung. Die Mahnung muss in förmlicher Weise, entweder mündlich oder durch Zustellung eines Schriftstücks erfolgt sein (RIS-Justiz RS0092819). Sinn der Mahnung ist es, dem Verurteilten die erteilte Weisung letztmalig noch einmal mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen und solcherart deren Befolgung einzumahnen (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 36 mwN). Die ausdrückliche Androhung des Widerrufs für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung muss hingegen nicht enthalten sein (RIS-Justiz RS0092806). Das Erfordernis der vorangegangenen Mahnung bedeutet, dass die Weisung zumindest einmal während ihres Geltungszeitraums (§ 50 Abs 3 StGB) nicht befolgt worden ist. Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann nur unter der weiteren Prämisse zum Widerruf führen, dass dieses Verhalten „mutwillig“ geschieht. Davon wird jede Art von Vorsatz, einschließlich des dolus eventualis, erfasst. Die bloß „nachlässige“ (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht dagegen nicht aus (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 10 mwN; Haslwanter in WK² StGB § 54 Rz 10 mwN; Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 34). Maßgeblich für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist (allein) die Zeit nach erfolgter förmlicher Mahnung (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 53 Rz 12).
Weisungen müssen klar und bestimmt sein, um im Falle ihrer Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen zu können (RIS-Justiz RS0092363). Im Falle von Behandlungsweisungen obliegt das vom Verpflichteten erwartete konkrete Verhalten –ausnahmsweise (vgl 13 Os 89/11d; Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 51 Rz 25 f) – der Bestimmung durch einen Dritten (Arzt, Psychotherapeut, Psychologe; hiezu Schroll/Oshidari in WK² StGB § 51 Rz 7 mwN). Dem Konkretisierungsgebot wird dann entsprochen, wenn die Art der Behandlung, deren konkrete Zielrichtung und die Nachweismodalitäten hinreichend konkret (dh formell möglichst unmissverständlich) festgelegt werden, um das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt zu regeln (13 Os 89/11d). In diesem Zusammenhang ist auch ein – den Vorsatz und damit die mutwillige Nichtbefolgung der Weisung ausschließender – Irrtum des Verurteilten über den Inhalt einer Weisung beachtlich (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 35), was nach den Kriterien des Tatbildirrtums zu beurteilen ist, ohne dass der Frage der Vorwerfbarkeit Relevanz zukommt (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 22; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 5).
Fallkonkret bietet bereits die Formulierung der gegenständlichen Behandlungsweisung für den Verurteilten (als Laien) Raum für Unsicherheiten, zumal durch einen Schrägstrich nach den Regeln der Grammatik die Zusammengehörigkeit mehrerer Begriffe sowohl in der Bedeutung „und“ als auch „oder“ („beziehungsweise“) signalisiert werden kann. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass die Sachverständige (ON 22, 7) in ihrem Ergänzungsgutachten bei der Formulierung der Weisung (zu einer „psychiatrisch/psychotherapeutischen“ Behandlung) – woran sich das Vollzugsgericht offenbar orientiert hat, wenngleich im Gutachten in der Folge von der Notwendigkeit einer „fachspezifischen Behandlung“ die Rede ist (vgl allerdings bereits ON 18, 38) – auf einen Bewährungshilfebericht vom 20. März 2025 hingewiesen hat, in welchem bezüglich Einhaltung von Weisungen aufgezeigt wurde, dass B* keinen persönlichen Nutzen in einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung sehe (ON 15, 21).
Die der Behandlungsweisung in Klammer beigefügte thematische Zielrichtung („insbesondere Gewaltneigung“) wiederum ist prima vista der psychotherapeutischen Unterstützung (durch Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) zuzuordnen, während die psychiatrische Versorgung (durch einen Facharzt) hingegen den Fokus auf die medizinische (auch medikamentöse) Behandlung einer psychischen Erkrankung legt (zur Unterscheidung von medizinischer Behandlung und psychotherapeutischer Intervention vgl Schroll/Oshidari in WK² StGB § 51 Rz 39). Unabhängig von der erfolgten – und im Übrigen im Nachhinein nicht widerrufbaren (Schroll/Oshidari in WK² StGB § 51 Rz 45 mwN; Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 51 Rz 49) – Zustimmung des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Behandlungsweisung in ihrem konkreten Wortlaut (ON 26) kann aus dessen subjektiver Perspektive der (erstmals in der Beschwerde ausdrücklich) ins Treffen geführte Irrtum über Umfang und Reichweite vor dem weiteren Hintergrund nicht als bloße Schutzbehauptung abgetan werden, dass auch im FORAM-Schreiben vom 23. März 2026 (ON 44) eine Nachfrage bei Gericht erfolgte, ob eine psychotherapeutische und psychiatrische Therapie verlangt sei oder nicht, was die behaupteten Unklarheiten des Beschwerdeführers in gewisser Weise stützt. Der insofern für B* doch Auslegungsspielräume eröffnende Inhalt der Behandlungsweisung erfuhr zudem auch durch die förmliche Mahnung (ON 37) keine nähere Verdeutlichung.
Mag für das Rechtsmittelgericht zwar anhand des Akteninhalts, insbesondere mit Blick auf die Behandlungsbedürftigkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung (ON 18, 38), der Entscheidungswille des Erstgerichts, im Rahmen der bedingten Entlassung (jedenfalls) auch die Weisung zur psychiatrischen Therapie (mit konkludenter Zielrichtung der Behandlung dieser Erkrankung) – zumindest in Kombination (im Sinne einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung) und nicht bloß wahlweise – noch zweifelsfrei erkennbar sein, so kann doch beim Beschwerdeführer der monierte Irrtum über die zwingende Inanspruchnahme auch einer psychiatrischen Behandlung neben einer Psychotherapie fallkonkret nicht ausgeschlossen werden. Somit lässt sich derzeit – auch mit Blick auf die Inanspruchnahme von Terminen bei FORAM im März und April 2026 (ON 44 und 45) – eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtbefolgung der psychiatrischen Behandlungsweisung, welche das Erstgericht zur Begründung des Widerrufs herangezogen hat, (noch) nicht festmachen. Die geäußerte Ablehnung der psychiatrischen Behandlung (ON 46.3, 1) hat das Erstgericht im Übrigen als Antrag auf Abänderung der Weisung interpretiert, wobei selbst eine Rücknahme der Zustimmung nicht automatisch zum Widerruf führen könnte, da primär die Möglichkeit einer Weisungsanpassung im Blick zu behalten ist (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 51 Rz 49). In seiner Beschwerde bekundet A* B* nunmehr ausdrücklich seine (weitere) Zustimmung zu „beiden Therapieformen“.
Hinsichtlich des Bruchs der Bewährungsaufsicht bedeutet ein beharrliches Entziehen, dass der Verurteilte zumindest bedingt vorsätzlich die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 11 mwN). Beharrlich ist die Entziehung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 39). Von einer Entziehung kann nur die Rede sein, wenn der Proband die Bewährungshilfe zur Gänze negiert (OLG Wien 21 Bs 243/25a; OLG Graz 1 Bs 34/26y ua). Die förmliche Mahnung bildet keine Voraussetzung des Widerrufs, sodass dieser bei spezialpräventiver Notwendigkeit zu erfolgen hat.
Aus dem Erstbericht (ON 36.2) des Bewährungshelfers geht hervor, dass die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers offenbar den bis Mitte Dezember 2025 bestehenden instabilen Lebensumständen geschuldet gewesen sei, deren Stabilisierung Vorrang gehabt hätte; außerdem wurde eingeräumt, dass eine vertiefte Deliktsbearbeitung noch im Aufbau begriffen sei, und die Fortführung der Bewährungshilfe weiterhin als notwendig und zweckmäßig eingeschätzt werde. In der Eingabe vom 12. Februar 2026 (ON 42.2) wird zusätzlich aufgezeigt, dass B* am genannten Tag den Bewährungshilfetermin eingehalten und einen weiteren Termin vereinbart habe, sodass der Bewährungshelfer die Erwartung einer künftigen konstruktiven Zusammenarbeit hegt. Auf dieser Basis kann jedoch – ungeachtet des bislang doch durchwachsenen Betreuungsverlaufs – noch nicht von einem beharrlichen Entziehen aus dem Einfluss des Bewährungshelfers (im Sinne eines gänzlichen Negierens) über längere Zeit sowie der spezialpräventiven Notwendigkeit des Widerrufs gesprochen werden. Bemühungen, Probleme auch mit Unterstützung der Sozialbetreuerin F* als maßgebliche Bezugsperson (ON 42.2) zu lösen, schließen die grundsätzliche Annahme von Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers ebenfalls nicht aus.
Somit war der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Es wird zukünftig am Verurteilten liegen, die Bewährungshilfetermine termingerecht und zuverlässig einzuhalten sowie der Weisung (gerade auch hinsichtlich der maßgeblichen Komponente der psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung) nachzukommen, um einem Widerruf der bedingten Entlassung entgegenzuwirken. Ein allfälliges Vorgehen nach § 51 Abs 4 StGB steht (mit Blick auf ON 44) ohnehin im – wieder aktualisierten – Ermessen des Erstgerichts.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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