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8Bs64/26g•OLG Linz 8Bs64/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Mag. A*, BA wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Wels und des Angeklagten, jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe, gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. November 2025, Hv*-10, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Weinhauser durchgeführten Berufungsverhandlung am 01. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 4 StGB auf drei Jahre und vier Monate angehoben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB teils iVm § 15 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren 1999 bzw 2000 über mehrere Monate in **
I./ mit der am ** geborenen, somit unmündigen B* in einem Angriff den Beischlaf zu unternehmen versucht, indem er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und in ihre Scheide einzudringen versuchte sowie in mehreren Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mit seiner Zunge und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;
II./ an der Genannten in mehreren weiteren Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen und geschlechtliche Handlungen von ihr an sich vornehmen lassen, indem er mit seiner Hand ihre nackte Scheide streichelte und sich von ihr an seinem Penis teils bis zum Samenerguss streicheln ließ;
III./ durch die zu I./ und II./ geschilderten Taten mit der Genannten, die seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen „bzw diese zur Unzucht missbraucht“.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter der Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Davon wurde gemäß § 43a Abs 4 StGB die Dauer von zwei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr betrug.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* zur Zahlung von Teilschmerzengeld und Teilschadenersatz von jeweils EUR 1.500,00 – gesamt sohin EUR 3.000,00 – an B* verurteilt. Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar angemeldete (ON 9) und rechtzeitig ausgeführte (ON 15) Berufung der Staatsanwaltschaft Wels, mit der sie die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe und die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB anstrebt.
Mit der rechtzeitig angemeldeten (ON 13) und ausgeführten (ON 16) Berufung des Angeklagten begehrt dieser – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2026 (ON 18) – die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter teilbedingter Strafnachsicht.
Der Berufung des Angeklagten kommt kein Erfolg zu, jene der Anklagebehörde ist berechtigt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), dass es teilweise (hins Faktum I) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13), die teilweise (hins Faktum II und III) geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17) sowie den Umstand, dass die Taten schon längere Zeit (etwa 25 Jahre) zurückliegen und der Angeklagte sich seither wohl verhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB). Als erschwerend betrachtete das Erstgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit Vergehen, den längeren Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Faktenhäufung sowie die Tatbegehung gegenüber einer Angehörigen hinsichtlich Faktum I und II (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB). Im Rahmen der allgemeinen Strafzuzmessungsgründe (§ 32 Abs 3 StGB) berücksichtigte das Erstgericht weiters erschwerend das junge Alter des Opfers (7 bzw 8 Jahre) und die massiven Tatfolgen für das Opfer.
Der ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten ist zwar mildernd, jedoch nur bis zum Beginn des Tatzeitraums im Jahr 1999 bzw 2000 vorgelegen und insofern deutlich ungewichtiger. Ebenso ist die erfolgte (Teil-)Schadensgutmachung in Höhe von EUR 10.000,00 mildernd anzurechnen, die bereits Jahre vor den strafrechtlichen Ermittlungen erfolgte (vgl ON 2.21). Die mildernde Berücksichtigung des teilweisen Versuchs und des teilweisen reumütigen Geständnisses ist nicht zu beanstanden. In der Gewichtung ist jedoch zu beachten, dass sich die geständige Verantwortung des Angeklagten gerade nicht auf den strafsatzbestimmenden Tatvorwurf bezieht.
Dem Angeklagten ist grundsätzlich zuzustimmen, dass dem Täter der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB bereits bei einem Wohlverhalten von fünf Jahren zugute kommt (vgl RS0108563; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 39). Dass es sich im konkreten Fall sogar um eine Zeitspanne von etwa 25 Jahren handelt, wurde vom Erstgericht bereits zutreffend berücksichtigt.
Auch die Erschwerungsgründe der Tatbegehung gegenüber einer Angehörigen (vgl 12 Os 29/26w, ON 18) sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit Vergehen bedürfen keiner Korrektur. Die „Faktenhäufung“ hat jedoch zu entfallen, schlägt sich dieser Umstand der wiederholten Taten doch bereits im Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB nieder.
Zum Tatzeitraum ergibt sich aus den Feststellungen bzw dem Urteilstenor nur, dass die Tathandlungen über mehrere Monate im Jahr 1999 bzw 2000 passierten (US 3). Eine nähere Konkretisierung ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Auch aus dem Akteninhalt ist eine solche nur schwer vorzunehmen, so konnte die Zeugin hiezu keine näheren Angaben machen (vgl ON 2.11 Seite 7; ON 5a Seite 16 f). Aus den Angaben des Angeklagten war ebenfalls kein langer Tatzeitraum ableitbar; er entfällt somit (vgl ON 9 Seite 4; ON 2.5 Seite 14).
Erschwerend ist neben den bereits vom Erstgericht berücksichtigten Kriterien jedoch auch der Umstand zu werten, dass der Angeklagte als Volljähriger eine strafbare Handlung nach dem X. Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen eine minderjährige Person verübte (vgl 11 Os 113/23m zur Verwertbarkeit des § 33 Abs 2 Z 1 StGB).
Die vom Erstgericht im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB in Anschlag gebrachten erschwerenden Umstände des jungen Alters des Opfers sowie die massiven Tatfolgen für das Opfer, sind keineswegs korrekturbedürftig. Die Vorfälle führten beim Opfer zu massiven psychischen Folgen, die bis heute nicht vollständig aufgearbeitet sind (vgl ON 5a Seite 30).
Der Angeklagte moniert in seiner Berufung die Anwendung des § 41 StGB. Die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe ist vorliegend nicht ernsthaft anzudenken. Diese Bestimmung dient vielmehr als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen etwa bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände (vgl RS0102152). Davon kann fallkonkret schon aufgrund dem Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen keine Rede sein.
Die konkreten Umstände indizieren vielmehr massive Schuld. In Anbetracht des hohen Handlungs- und Erfolgsunwertes bedarf es einer empfindlichen Sanktion, um auch generalpräventiven Erwägungen zu genügen. Hinzu kommt, dass die erhöhte gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Eingriffen in das Rechtsgut der sexuellen Integrität eine konsequente Ahndung derartiger Verbrechen auch Jahrzehnte nach der Tat erfordert.
Unter Berücksichtigung des hohen sozialen Störwerts der inkriminierten Straftaten sowie des tatindizierten Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, ist die Freiheitsstrafe bei einem nach § 206 Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate, damit ein Drittel des Rahmens anzuheben.
Damit scheitert die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB bereits an der drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, weshalb eine teilbedingte Strafnachsicht nicht mehr in Betracht kommt. Mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe scheidet auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach § 41 Abs 3 StGB aus.
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