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9Bs144/26h•OLG Graz 9Bs144/26h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. Berzkovics im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ A* der Staatsanwaltschaft Graz gegen Dr. B* über die Beschwerde des Fortführungswerbers C* gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2026, AZ **, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Drei-Richter-Senats beim Landesgericht für Strafsachen Graz wurde der Antrag von C* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. B* zu AZ A* der Staatsanwaltschaft Graz abgewiesen und der Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro verpflichtet.
Gegen den Beschluss, der nur im Umfang der Kostenentscheidung bekämpfbar ist (vgl § 196 Abs 1 erster Satz iVm § 33 Abs 2 erster Satz StPO), richtet sich die Beschwerde des Fortführungswerbers, der vorbringt, dass er in finanziellen Belangen einen Erwachsenenvertreter habe.
Die Beschwerde nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro ist nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung im Fall der Zurück oder Abweisung des Fortführungsantrags zwingend. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den Kostenausspruch könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO, wonach minderjährigen Opfern oder dem Rechtsschutzbeauftragten in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen ist, oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG, wonach der Finanzstrafbehörde kein Kostenersatz aufzuerlegen ist (13 Os 113/19w).
Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Umstand, dass für das Opfer ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, der Kostenersatzpflicht nicht entgegensteht, entspricht die erstinstanzliche Kostenentscheidung dem Gesetz, weshalb die Beschwerde erfolglos bleibt.
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