OLG Graz 7Rs28/26f

7Rs28/26fOberlandesgericht28.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7Rs28/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0070RS00028.26F.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Drin. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Maga. Claudia Sorgo, Rechtsanwältin in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch ihre Angestellte Maga. B, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. März 2026, GZ: **-21, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Strittig im Berufungsverfahren ist der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension.

Der am ** geborene Kläger hat eine qualifizierte Berufsausbildung als Kellner erworben. Des Weiteren hat der Kläger eine Umschulung zum Bürokaufmann und zum Finanz- und Rechnungswesenassistenten absolviert. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. März 2025) war er überwiegend als Restaurantleiter beschäftigt, wobei er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (03/2010 bis 02/2025) 26 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Restaurantleiter, 47 Beitragsmonate als selbstständig erwerbstätig nach dem GSVG (Kaffeehausbesitzer) und 44 Beitragsmonate als Umschulung erworben hat. Der Kläger ist seit 2013 ohne Beschäftigung. Er besitzt einen Führerschein der Klasse B und einen Behindertenpass (Behinderung iAv 50 %).

Aufgrund der beim Kläger bestehenden, auf Urteil Seite 3 bis 4 oben festgestellten Leidenszustände (Diagnosen) aus unfallchirurgisch-orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer und internistischer Sicht sind dem Kläger ganztägig leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar.

Wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer und/oder statischer gebückter Körperhaltung sind bei gerechter Verteilung auf maximal ein Drittel eines Arbeitstages zu reduzieren. Überkopfarbeiten, die rechte Schulter betreffend, sind grundsätzlich zu meiden, ein gelegentliches Überkopfgreifen ist jedoch möglich. Arbeiten in kniender und hockender Körperhaltung sind bei gerechter Verteilung auf maximal ein Drittel eines Arbeitstages zu beschränken. Steighilfen können verwendet werden. Auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte oder auf Witterungseinflüsse ist nicht Bedacht zu nehmen. Feinmotorische Arbeiten sind zumutbar. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen.

Ein forciertes Arbeitstempo ist nicht zumutbar, ein normales Arbeitstempo ist ganztägig möglich. Akkord- und Fließbandarbeiten sind nicht zumutbar. Eine Nachtarbeit ist nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handelt. Der Kläger ist in der Lage, ein mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen.

Kundenkontakt ist im unteren Durchschnitt, Durchsetzungsfähigkeit und Führungsfähigkeit unter dem Durchschnitt ausgebildet.

Verweisbarkeit:

Der Kläger ist unterweisbar und anlernbar. Schulbarkeit ist gegeben. Umschulbarkeit ist nicht gegeben. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Wochenpendeln und Ortswechsel ist zumutbar.

Krankenstandsprognose:

Von psychiatrischer Seite wird mit 2 Wochen, von orthopädischer Seite mit 1 Woche, von internistischer Seite mit 1 Woche vermehrtem Krankenstand gerechnet (Gesamtkrankenstandsdauer 4 Wochen pro Jahr).

Darüber hinaus stellt das Erstgericht noch Berufsbild und Anforderungsprofil eines Restaurantleiters/einer Restaurantleiterin auf Urteil Seite 5 bis 7 fest und gelangt zur Auffassung, dass der Kläger diese Erwerbstätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben kann, weil er den damit einhergehenden psychischen Belastungen, dem schwierigen geistigen Anforderungsprofil und den Anforderungen an die Durchsetzungs-, Kontakt- und Führungsfähigkeit (überdurchschnittlich) nicht mehr gewachsen ist.

Trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie beispielsweise als Bürohilfskraft, Mitarbeiter in der Werbemittelbranche, Bürobote, Verpacker, Mitarbeiter im Postein- und -ausgang uam in Betracht.

Das Berufsbild und Anforderungsprofil von Büro- oder Kanzleihilfskräften/Kanzleigehilfen sowie von Arbeitnehmern in Adressenverlagen bzw. in der Werbemittelbranche stellt das Erstgericht auf Urteil Seite 8 bis 12 fest.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21. Februar 2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe unter Hinweis auf seine zahlreichen Leidenszustände und führt aus, er sei zumindest für sechs Monate arbeitsunfähig. Er sei in fortlaufender ärztlicher und medikamentöser Behandlung; sämtliche Behandlungen hätten bislang keinen Erfolg gebracht. Sein psychischer und neurologischer Zustand würden sich fortlaufend verschlechtern.

Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts und führt aus, dass das bei ihr abgeführte Verfahren ergeben habe, dass der Kläger nicht invalid gemäß § 255 Abs 3 ASVG sei. Ein Tätigkeitsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG liege nicht vor, weil der Kläger innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nicht zumindest 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt habe. Auch lägen die sonstigen in § 255 Abs 3a ASVG geforderten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass der Kläger zwar nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeiten eines Restaurantleiters auszuüben. Jedoch kämen für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – seine Invalidität sei nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen – zahlreiche andere Tätigkeiten in Betracht. Er sei daher nicht invalid. Auch lägen die Voraussetzungen gemäß § 255 Abs 3a und b ASVG nicht vor, zumal der Kläger noch ganztägig leichte körperliche Arbeiten in jeder Körperhaltung, teils auch forciert (10 %) ausführen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt aber, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. : Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Als mangelhaft macht der Berufungswerber geltend, dass das Erstgericht seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugen Mag. DDr. C*, Dr. D* und Dr. E* zum Beweis dafür, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege, abgewiesen habe. Bei der erstgenannten Zeugin handle es sich um eine anerkannte Fachärztin und gerichtlich beeidete Sachverständige, die aufgrund ihrer genauen Untersuchungen einschließlich diverser Testungen und Diagnosen gerne vom Gericht bestellt werde. Diese habe den Kläger auch eingehend und nicht nur in einem zehnminütigen Gespräch untersucht und getestet. Hingegen habe sich der neurologisch psychiatrische Sachverständige nur oberflächlich und max. 10 Minuten mit dem Kläger in seiner Ordination unterhalten und keine Testungen durchgeführt.

Der ebenfalls beantragte Zeuge Dr. D* sei in seinem Befund zum Ergebnis gelangt, dass die Ergebnisse der Untersuchungen auf der leistungsunabhängigen Seite der Persönlichkeit des Klägers eine konstant chronische Depressionssymptomatik mit aktuell klinisch schweren Ausprägungen aufweise. Dessen Befund sei vollkommen unbeachtet geblieben und sei auch nicht vom gerichtlich beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen widerlegt worden.

Auch die beantragte Zeugin Dr. E* hätte anlässlich der Einvernahme ausgeführt, dass trotz der regelmäßigen fachärztlichen Behandlung und Therapien sowie stationären Rehabilitation keine ausreichende Stabilisierung habe erreicht werden können.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

In Sozialrechtsverfahren obliegt die Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen medizinischen Leistungskalküls grundsätzlich den medizinischen Sachverständigen, die auch die damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Fachfragen zu beantworten haben (SVSlg 59.453). Die Beantwortung von medizinischen Fachfragen ist demgemäß die Aufgabe von medizinischen Sachverständigen und nicht von Parteien oder Zeugen. Sachverständigengutachten können daher durch einen Zeugenbeweis nicht entkräftet werden (SVSlg 69.574, 67.413, 62.273). Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn der beigezogene Sachverständige bestimmte Angaben zur Befunderweiterung benötigen würde.

In der Tagsatzung vom 10. März 2026 hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige zur Notwendigkeit der Einvernahme der mit Schriftsatz vom 2. März 2026, ON 14, beantragten Zeugen ausgeführt, dass der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht vom Sachverständigen zu beurteilen sei, sondern dass es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handle. Unter Berücksichtigung der detailliert vorliegenden Befunde sei nicht davon auszugehen, dass sich aus der Einvernahme der Zeugen objektiv zusätzliche Gesichtspunkte ergeben würden. Die anamnestische Beurteilung sei den objektiven Befunden im ASG-Verfahren untergeordnet. Daher sei die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht notwendig. Die von Dr. D* vorgenommenen Tests seien zu einem guten Teil im Zusammenhang mit Fragebogenverfahren zu sehen, das heißt, dass die Anamnese hier verstärkt einfließe. Die Erstellung einer Prognose, wie von Dr. D* im Hinblick auf die Beschwerden, die nach Aufnahme einer Arbeit auftreten würden, dargestellt, sei neuropsychiatrisch nicht möglich. Zur Beilage ./S nahm der Sachverständige ebenso Stellung wie zur Beilage ./P. Die Beilagen ./P und Q wurden bereits im schriftlichen Gutachten ON 6 berücksichtigt. Der Sachverständige befasste sich aber auch ausführlich mit den Diagnosen von Dr. C* (siehe Protokoll ON 18 Seite 3).

Demgemäß hat der Sachverständige die Notwendigkeit der Einvernahme der Zeugen – insbesondere im Hinblick auf eine Befunderweiterung – verneint. Sachverständige sind grundsätzlich nach dem abgelegten Eid verpflichtet, das Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten (SVSlg 61.091). Insofern kann sich das Gericht auch auf die den Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen (SVSlg 59.453).

Zusammenfassend liegt daher der geltend gemachte Stoffsammlungsmangel nicht vor.

2. : Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

In der Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber die Auffassung, das Erstgericht habe es infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Restaurantleiter als Arbeiter oder als leitender Angestellter eingestuft worden sei. Die Einstufung als leitender Angestellter hätte die Folge gehabt, dass dem Kläger ein Berufsschutz gemäß § 273 Abs 1 ASVG zuteil werde, weshalb er nicht auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden könne.

Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt wurde.

Seit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 müssen nunmehr auch Angestellte nachweisen, dass sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten als Angestellte oder qualifizierte Arbeiter beschäftigt waren. Das bedeutet, dass ein Berufsschutz nur dann vorliegt, wenn die qualifizierte Tätigkeit über diesen Zeitraum ausgeübt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist wie bei den Arbeitern eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen (Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 273 ASVG Rz 7 und 8 (Stand 1.3.2020, rdb.at)).

Nach den getroffenen Feststellungen erwarb der Kläger im maßgeblichen Beobachtungszeitraum nur 26 Beitragsmonate als Restaurantleiter und war hingegen 47 Beitragsmonate selbständig erwerbstätig. 44 Beitragsmonate erwarb er als Umschulungszeiten.

Damit hat das Erstgericht zutreffend die Verweisungsmöglichkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und ist zur Auffassung gelangt, dass Invalidität nicht vorliegt.

Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.

Da im vorliegenden Fall Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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