OLG Linz 10Bs106/26y

10Bs106/26yOberlandesgericht28.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs106/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00106.26Y.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, BE*-31, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Oktober 2008, rechtskräftig 7. Mai 2009 (Hv*), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Unter einem wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (jetzt: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) eingewiesen.

Demnach hat er am 27. Februar 2008 in

/B mit Gewalt, indem er sie auf die Wohnzimmercouch stieß und mit beiden Händen massiv würgte, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er wiederholt erklärte, wenn sie nicht still sei bzw nicht mache, was er ihr sage, werde er sie umbringen, er werde das Messer nehmen und in ihren Bauch stechen und sie zehn Minuten lang würgen und zu ihr wiederholt äußerte, wenn sie seinen Penis nicht in den Mund stecke, werde er sie umbringen und das Messer holen, zur Duldung eines Analverkehrs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, mithin zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat bei B Stauungsblutungen infolge Gefäßkompression durch Würgen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden mit massiven Angstzuständen, einer ausgeprägten depressiven Symptomatik, Schlafstörungen, Wiedererlebenssymptome in Form von belastenden Träumen sowie Konzentrationsschwierigkeiten, somit eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;

b./ mit der am ** geborenen, also unmündigen B* in Form eines Analverkehrs und eines Oralverkehrs eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Der Urteilsbegründung zufolge hat er die Taten unter dem Einfluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (Psychopathie) sowie einer Störung des Sexualverhaltens, die einer höhergradigen psychischen bzw geistigen Abnormität entsprechen, begangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht – nach Einholung einer Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums C* vom 20. Oktober 2025 (ON 9), eines klinisch-psychologischen Gutachtens von Mag. Dr. D* E* von 31. Oktober 2025 (ON 10) samt Ergänzungen bzw ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen (ON 13, ON 21, ON 24 und ON 28), einer Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST [ON 15]) und einer Anhörung des Betroffenen am 21. April 2026 (ON 30) – fest, dass die weitere strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist.

Die dagegen vom Untergebrachten erhobene Beschwerde (ON 32) ist nicht berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Geisteszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Dabei wird auf eine anhand der aufgezählten Faktoren zutreffende, günstige Prognose, sohin auf die einfache Wahrscheinlichkeit des nunmehrigen Fehlens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit abgestellt (vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 47 Rz 2; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 1).

Zum strafrechtlich relevanten Vorleben des Betroffenen ist vorab auszuführen, dass seine Strafregisterauskunft in den Jahren 1977 bis ins Jahr 2008 (inkl der hier einweisungsrelevanten Verurteilung) insgesamt zehn Abstrafungen aufweist, von welchen vier wegen Körperverletzungs- bzw Aggressionsdelikten erfolgten. Insbesondere scheint im Jahr 1995 bereits eine Aburteilung (unter anderem) wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung auf (ON 5).

Zum bisherigen Behandlungsverlauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die großteils aus den oben zitierten Unterlagen wörtlich übernommenen Darstellungen des Erstgerichts verwiesen werden. Sowohl aus der Stellungnahme der BEST als auch der forensisch-therapeutischen Stellungnahme des FTZ C* und den sachverständigen Ausführungen von Mag. Dr. D* E* ergibt sich übereinstimmend, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht hinreichend abgebaut und der Maßnahmenvollzug fortzusetzen ist.

Mag. Dr. E* diagnostiziert in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2025 eine aus psychologischer Sicht schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer narzistischen Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und einem abnormen Sexualverhalten. Es besteht – insbesondere ob der vorliegenden Psychopatie – ein hohes Rückfallsrisiko sowohl in ein Gewalt- als auch in ein Sexualdelikt. Da es im Rahmen der Unterbringung bislang zu keiner signifikanten Verbesserung des psychischen Zustandsbilds gekommen ist, ist nach wie vor davon auszugehen, dass es extramural in absehbarer Zeit zu Handlungen mit schweren Folgen, respektive einer Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer kommen wird (insb S 28 ff in ON 10).

Diese Einschätzung deckt sich – was vom Beschwerdevorbringen außer Acht gelassen wird - mit der forensisch-therapeutischen Stellungnahme des FTZ-C* sowie jener der BEST. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass A* erst seit April 2025 am für wesentlich erachteten Programm für Sexualstraftäter teilnimmt und bislang keine nennenswerte Delikts- und Krankheitseinsicht aufweist. Eine sexuell motivierte Tathandlung wird von ihm nach wie vor negiert. Eine Außenerprobung war noch nicht möglich. Eine Alternative zur Unterbringung ist damit nicht auszumachen.

Gleiches gilt für die behauptete Befangenheit des Sachverständigen, der nachvollziehbar dargelegt hat, warum eine bestimmte Testung aufgrund der beim Betroffenen vorherrschenden Sehschwäche nicht durchgeführt werden konnte und ein Vorlesen des Bezug habenden Fragebogens nicht in Betracht kam. So erscheint es schlüssig, dass psychologische Testungen zur notwendigen Vergleichbarkeit standardisiert vorgegeben werden müssen, ohne dass der Proband durch ein Verhalten des Testleiters (Abweichen von der vorgesehenen Durchführung der Testung) beeinflusst wird (S 2 in ON 21). Zudem führt der Sachverständige aus, dass sich das Unterbleiben der ins Treffen geführten Testung ohnehin nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken konnte, weil das Testverfahren klinische Symptome messe, die – sollten sie im Rahmen der Testung festgestellt werden – zu einer weiteren Erhöhung der (auf Basis weiterer Testungen) festgestellten Gefährlichkeit führen würden (S 4 in ON 21).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im geschlossenen Setting strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, können doch die Gegebenheiten mit den extramuralen Verhältnissen nicht verglichen werden. Dies gilt auch für die bloße Tatsache der Teilnahme an Therapien, welche für eine positive Bewertung einen erkennbaren Erfolg voraussetzen, was vorliegend bislang nicht der Fall ist. Dem kann der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich seine eigene Einschätzung und die subjektive Einschätzung seiner Lebensgefährtin entgegensetzen, die nicht geeignet sind, fachliche Expertisen zu entkräften.

Alles in allem hat sich bislang keine signifikante Änderung im psychischen Zustandsbild des Betroffenen ergeben, sodass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, unverändert weiter besteht. Im Fall einer bedingten Entlassung steht daher weiterhin qualifiziert zu befürchten, A* werde ob der auch aktuell bestehenden Gefährlichkeit in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss der bei ihm bestehenden psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere Vergewaltigungen, begehen.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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